Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten
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(oder Nichtbeteiligung) an internationalen Überwachungsmechanismen sowie weitere internationale Menschenrechtsfragen, welche einen Bezug zur Umsetzung der Menschenrechte in der Schweiz aufweisen. Die NMRI kann sich insbesondere selber an internationale Überwachungsgremien wenden (etwa durch Verfassen sogenannter Schattenberichte) und mit internationalen Organisationen und ausländischen Institutionen zusammenarbeiten. Wie das Pilotprojekt kann sie sich zudem im Rahmen ihres Mandats mit Aktivitäten im Ausland von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz befassen. Die Menschenrechtsaussenpolitik der Schweiz wird hingegen vom Aufgabenbereich der NMRI grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Behandlung von Einzelfällen im Sinne einer Ombudsfunktion fällt nicht in den Aufgabenbereich der NMRI.
Absatz 1 der Bestimmung umschreibt weiter die einzelnen Aufgaben der NMRI:
Information und Dokumentation (Bst. a): Die NMRI soll die Menschenrechtslage in der Schweiz beobachten und dokumentieren. Sie soll die Fachpersonen und die Öffentlichkeit über aktuelle Entwicklungen und über spezifische Themen im Bereich der Menschenrechte informieren.
Forschung (Bst. b): Die NMRI soll die Tragweite menschenrechtlicher Normen und deren Anwendung, namentlich in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, untersuchen und analysieren.
Ausarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen (Bst. c): Die NMRI verfasst Berichte und Stellungnahmen, welche sich insbesondere an Behörden auf allen Ebenen des Föderalstaates, an nichtstaatliche Organisationen, an Privatunternehmen sowie an internationale Organisationen richten können.
Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen den an der Umsetzung und Förderung der Menschenrechte beteiligten Stellen und Organisationen (Bst. d): Durch die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen mit der Umsetzung und Förderung der Menschenrechte betrauten Stellen und Organisationen in der Schweiz, insbesondere den Behörden auf allen Ebenen des Bundesstaates, nichtstaatlichen Organisationen, Privatunternehmen und Wissenschaft, soll die NMRI zu einer besseren Abstimmung bestehender Massnahmen beitragen und deren Wirksamkeit verstärken. Zudem sollen dadurch Fachwissen und bewährte Handlungsformen (best practices) vermittelt werden.
Bildung und Sensibilisierung im Bereich der Menschenrechte (Bst. e): Die NMRI soll Menschenrechtsbildung betreiben; diese kann auf allen Aus- und Weiterbildungsstufen angesiedelt sein. Sie soll zur Wissensverbreitung und zur Sensibilisierung spezifischer Zielgruppen und der Öffentlichkeit beitragen.
Internationaler Austausch (Bst. f): Die NMRI soll auf internationaler Ebene mit den NMRIs anderer Staaten und internationalen Organisationen, insbesondere der GAHNRI, zusammenarbeiten.
Bei der Konkretisierung seiner Aktivitäten steht es der NMRI frei, aus strategischen und finanziellen Gründen gewisse Aufgaben zu priorisieren.
Absatz 2 der Bestimmung präzisiert, dass die NMRI keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen soll. In Anlehnung an Artikel 178 Absatz 3 der Bundesverfassung vom