Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten

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sich beim SKMR um ein Pilotprojekt handelt, hat es bei der GANHRI kein Akkreditierungsgesuch eingereicht.

Das formelle Akkreditierungsverfahren bei der GANHRI und die Erteilung des Status A, B oder C beruhen auf einer individuellen Prüfung der jeweiligen Institution, wobei eine Abwägung der verschiedenen Kriterien vorgenommen wird. Ausserdem beurteilt die GANHRI bestimmte Kriterien wie zum Beispiel die Unabhängigkeit unter verschiedenen massgeblichen Aspekten. Es ist folglich unmöglich vorauszusagen, welchen Status die künftige, nach dem Modell «Status quo +» errichtete NMRI der Schweiz erhalten wird; die GANHRI wird darüber nach einem formellen Akkreditierungsverfahren befinden.

Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Regelung mit den Kriterien der Pariser Prinzipien kann jedoch grob eingeschätzt werden wie folgt:

Verankerung in Verfassung oder Gesetz : Der Gesetzesentwurf regelt die Finanzhilfe, die der Bund der Institution ausrichten kann und mit welcher die Bezeichnung als NMRI der Schweiz verbunden ist. In der Vorlage werden als Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe auch bestimmte Merkmale der Institution festgelegt. Es handelt sich jedoch nicht um einen Organisationserlass, in welchem die Merkmale der Institution direkt verankert würden.

Breites Mandat zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte : Das Mandat der künftigen NMRI bezieht sich auf die gesamte Menschenrechtslage in der Schweiz.

Unabhängigkeit : Durch die Ausrichtung einer Finanzhilfe wird sichergestellt, dass die künftige NMRI vom Bund funktional unabhängig ist. Gemäss dem Gesetzesentwurf ist die NMRI auch in ihrer Aufgabenerfüllung gegenüber der Trägerschaft und dem Bund unabhängig.

Pluralistische Zusammensetzung : Gemäss dem Gesetzesentwurf wird die Finanzhilfe unter der Voraussetzung gewährt, dass die an der Umsetzung und Förderung der Menschenrechte beteiligten unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte (Behörden aller Ebenen des Bundesstaates, Zivilgesellschaft und Privatsektor) in der Organisation der Institution vertreten sind.

Ausreichende eigene Infrastruktur und angemessene Finanzierung : Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass die involvierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs der Institution die notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen. Die Höhe der Finanzhilfe ist im Gesetz nicht festgeschrieben, in der Botschaft des Bundesrates soll jedoch ein Richtwert – eine Million Franken – genannt werden.

Direkter Zugang zur Öffentlichkeit : Die Kommunikation und die Beteiligung an öffentlichen Debatten sind Bestandteil der Aufgaben der künftigen NMRI gemäss Artikel 3 des Gesetzesentwurfs.

Systematischer Austausch mit anderen Institutionen : Dieser Aspekt ist Bestandteil der Aufgaben der künftigen NMRI gemäss Artikel 3 des Gesetzesentwurfs.