Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten

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laturplanung 2015–2019 angekündigt worden. Angesichts des Bedarfs, der die dargelegte Problematik charakterisiert, ist der Erlass dennoch erforderlich.

4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage ist in den Zielen des Bundesrates für das Jahr 2017 vorgesehen (Ziel 11: Die Schweiz stärkt ihr Engagement für die internationale Zusammenarbeit und baut ihre Rolle als Gastland internationaler Organisationen aus).

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage wird in erster Linie auf eine inhärente Zuständigkeit des Bundes abgestützt, wie sie sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergibt. Eine solche inhärente Zuständigkeit wird dort angenommen, wo die Regelung einer Materie wesensgemäss dem Bund zusteht, weshalb in diesem Zusammenhang auch von einer Zuständigkeit kraft föderativen Staatsaufbaus gesprochen wird. Im Ingress von Erlassen wird als Platzhalter für diese inhärente Kompetenz Artikel 173 Absatz 2 BV als Verfassungsgrundlage angeführt.

Den hiervor beschriebenen Funktionen einer NMRI (vgl. Ziff. 2 und 3) kommt in Föderalstaaten eine besondere Bedeutung zu. Gemäss Artikel 35 BV sind alle Ebenen des Bundestaats verpflichtet, die Grund- und Menschenrechte in ihrem Zuständigkeitsbereich umzusetzen. Dies kann dazu führen, dass dieselben Rechte etwa in verschiedenen Kantonen unterschiedlich umgesetzt werden, oder dass neue Themen ungenügend beachtet werden, namentlich weil die menschenrechtliche Dimension von gewissen Aktivitäten ungenügend erkannt oder für einen Sachbereich noch keine Zuständigkeiten definiert wurden. Die Institution kann alle Staatsebenen in ihre Beobachtungen einbeziehen und untersuchen, wie sich der föderale Staatsaufbau auf die Umsetzung der Menschenrechte auswirkt. Sie verbreitet Fachwissen und kann Lücken erkennen sowie positive Beispiele bekannt machen. Als aussenstehende Dritte ist sie zudem besonders geeignet, eine Dialogplattform für den Austausch zwischen den zuständigen Stellen auf verschiedenen Staatsebenen bereitzustellen.

Die Tätigkeit und das Wirkungsfeld der NMRI sind derart eng mit dem föderalen Aufbau der Schweiz verbunden, dass daraus eine Zuständigkeit des Bundes zur Finanzierung der Institution und zum Erlass der dafür notwendigen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden kann. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, als die Institution weder verbindliche Anordnungen treffen, noch Einzelfälle behandeln kann. Ihre Tätigkeit greift somit nicht in kantonale Zuständigkeiten bei der Umsetzung menschenrechtlicher Vorgaben ein.

Zudem verleiht Artikel 54 Absatz 1 BV dem Bund eine allgemeine Zuständigkeit im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten. Der Bund kann völkerrechtliche Verträge abschliessen und hat sich auf internationaler Ebene für allfällige Vertragsverletzun-