Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten
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Das HRC fördert die Umsetzung der Grund- und Menschenrechte und erleichtert den Austausch zwischen den verschiedenen Akteuren. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Sensibilisierung, Forschung und Menschenrechtsbildung, Berichterstattung, Initiativen und Stellungnahmen sowie internationale Kooperation. Dabei gilt seine besondere Aufmerksamkeit den Rechten, deren Umsetzung nicht von anderen Stellen überprüft wird oder die in Bezug auf bestimmte Bevölkerungsgruppen nicht genügend umgesetzt werden.
Das Budget für die gesamte NMRI betrug für 2015 ca. 5.6 Mio EUR und für das HRC ca. 421‘000 EUR.
Liechtenstein
Am 10. Dezember 2016 wurde im Fürstentum Liechtenstein eine NMRI mit dem Namen «Verein für Menschenrechte» (VMR) gegründet. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich beruflich oder ehrenamtlich für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in Liechtenstein einsetzen. Der pluralistisch zusammengesetzte Vorstand besteht aus sieben Experten. Die gesetzliche Grundlage trat am 1. Januar 2017 in Kraft.
Das Mandat des VMR umfasst die Beratung von Behörden und Privaten in Menschenrechtsfragen, die Unterstützung von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, die Information der Öffentlichkeit über Menschenrechtsfragen im Inland, das Durchführen von Untersuchungen, die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen und zur Ratifikation internationaler Abkommen sowie die Förderung des Dialogs und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit menschenrechtsrelevanten Stellen.
Der staatliche Beitrag für den VMR beläuft sich 350'000 CHF jährlich (garantierter Beitrag für die Jahre 2017–2019). Die Akkreditierung bei der GAHNRI steht noch aus.
1.6 Umsetzung
Für die Auswahl der künftigen schweizerischen NMRI ist ein Ausschreibungsverfahren vorgesehen, bei welchem alle Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden sollen, einen Antrag zu stellen. Die zuständige Stelle wird sich dabei sinngemäss an den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen2 orientieren. Bei der Ausschreibung können die gesetzlichen Vorgaben durch weitere Aspekte präzisiert und ergänzt werden; insbesondere können eine eigene Rechtspersönlichkeit und ein interdisziplinärer Ansatz als begünstigendes Kriterium genannt werden.