Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten
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1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Der oben erwähnte Bericht des Bundesrates aus dem Jahr 2009, auf dessen Grundlage die Durchführung des Pilotprojekts SKMR beschlossen worden ist, ist in Erfüllung des Postulats 02.3394 «Eidgenössische Kommission für Menschenrechte» der Aussenpolitischen Kommission des Ständerates verfasst worden.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Nationale Menschenrechtsinstitution
Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes bildet die gesetzliche Grundlage für den finanziellen Beitrag des Bundes an die neue Institution. Der Bund wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite eine Finanzhilfe an die Betriebskosten eines unabhängigen nationalen Zentrums, das die Funktion einer NMRI wahrnimmt, zu leisten.
Ein wesentliches Merkmal einer NMRI ist ihre Unabhängigkeit gegenüber dem Staat. Die NMRI soll staatliche Stellen und andere Akteure aus einer neutralen, objektiven Perspektive heraus bei der Umsetzung der Menschenrechte beraten und unterstützen. Sie nimmt nicht eine staatliche Aufgabe wahr. Der finanzielle Beitrag des Bundes ist deshalb in der Form einer Finanzhilfe im Sinne von Artikel 3 des Subventionsgesetzes3 auszurichten.
Die Höhe der Beiträge des Bundes ist nach ihrem Zweck zu bestimmen. Die Beiträge sollen es der NMRI ermöglichen, ihre Funktion, welche eine Vielzahl von Aufgaben umfasst (vgl. hiernach Art. 3), in wirksamer Weise wahrzunehmen. Die NMRI muss insbesondere in der Lage sein, fundierte fachliche Untersuchungen durchzuführen und die erforderliche Visibilität aufrechtzuerhalten. Damit sie ihre Unabhängigkeit wahren kann, darf sie für einen wesentlichen Teil ihrer Aufgaben nicht auf Auftrag- oder Geldgeber angewiesen sein. Aufgrund der Erfahrungen des Pilotprojekts geht der Bundesrat von einer Richtgrösse von 1 Million Franken pro Jahr aus. Das Gesamtbudget der NMRI wird jedoch wesentlich höher sein, da die Infrastrukturkosten durch die betroffenen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs getragen werden. Zudem soll die Institution gegen Entgelt privatrechtliche Dienstleistungen für Behörden und Private erbringen. Die Erfahrungen mit dem SKMR, das auch über eine gesicherte jährliche Grundfinanzierung von einer Million Franken verfügte, haben gezeigt, dass in diesem finanziellen Rahmen wertvolle Arbeit geleistet werden kann. Dieser Rahmen trägt überdies dazu bei, dass sich die Tätigkeiten der NMRI an prioritären Fragestellungen und aktuellen Bedürfnissen orientieren.
Absatz 2 hält fest, dass es sich bei den Finanzhilfen um Beiträge an die Betriebskosten der Institution handelt. Dabei wird eine gewisse Eigenleistung erwartet, d.h. die Beiträge sind nicht kostendeckend (vgl. Art. 2 Abs. 2 und Art. 4). Damit werden eine Mitfinanzierung von Infrastrukturkosten (vgl. Art. 2 Abs. 2) und die Finanzierung von konkreten Aufträgen ausgeschlossen. Der Bund kann aber unabhängig von