Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
gaben wirksam wahrnehmen kann (vgl. hiervor Erläuterungen zu Art. 1). Dieser Kostenumfang entspricht jenem im Rahmen des Pilotprojekts SKMR.
Die Gründe für die Vorlage wurden in Ziff. 1.3. hiervor erläutert. Im Aussprachepapier des EDA und des EJPD vom 23. Juni 2016 wurden verschiedene Optionen für die Schaffung einer NMRI untersucht. Bei der vorgeschlagenen Lösung handelt es sich um die kostengünstigste der realisierbaren Optionen.
Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf die Bundesverwaltung.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Vorlage sieht eine indirekte Belastung des Standortkantons/der Standortkantone der NMRI vor, indem die beteiligten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs der NMRI die notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen.
Die Unterstützung des Bundes stärkt jedoch im Gegenzug die beteiligten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sowie deren Standort. Im akademischen Umfeld sind auch positive Nebeneffekte zu erwarten, etwa durch die Vernetzung von Expertenwissen oder gemeinsame Aus- oder Weiterbildungsangebote.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Achtung der Menschenrechte trägt allgemein zum Wohlstand in der Schweiz bei. Die Errichtung einer NMRI erfolgt ausserdem zu einer Zeit, in der Konsumentinnen und Konsumenten sowie Investorinnen und Investoren von der Privatwirtschaft, namentlich von international tätigen Unternehmen zunehmend erwarten, dass sie die Rechte der Arbeitsnehmenden, der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Personen, die von ihren Tätigkeiten beeinträchtigt werden könnten, beachten. Die NMRI kann somit einen Beitrag zur Sensibilisierung der Schweizer Privatwirtschaft leisten und sich positiv auf die Umsetzung der Menschenrechte in deren Tätigkeitsbereich auswirken. Die Unternehmen können aus dem Austausch und der Zusammenarbeit mit der NMRI einen direkten Nutzen ziehen, insbesondere in Bezug auf ihren Ruf.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Der Auftrag des Bundesrates zur Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzes geht auf den oben genannten Beschluss des Bundesrates vom 29. Juni 2016 zurück. Die Vorlage ist folglich weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 über die Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legis-