Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten
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18. April 19995 und Artikel 2 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)6 sind damit alle Aufgaben gemeint, welche dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden durch Verfassung oder Gesetz zur Erfüllung bzw. zum Vollzug zugewiesen sind. Somit kann die NMRI z.B. nicht mit der Erstellung von staatlichen Berichten an internationale Überwachungsorgane beauftragt werden. Das schliesst nicht aus, dass sie auf der Grundlage eines Auftrags beigezogen werden kann, um beispielsweise Daten für die Berichte aufzubereiten oder bei der Umsetzung von Empfehlungen mitzuwirken. Durch die Bestimmung wird weiter die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten7 ausgeschlossen.
Art. 4 Dienstleistungen
Eine wichtige Voraussetzung für den Beitrag des Bundes ist, dass die NMRI aufgrund von privatrechtlichen Aufträgen gegen Entgelt Dienstleistungen erbringt. Bereits das Pilotprojekt hat zusätzlich zu den Leistungen, welche im Rahmen der jährlichen Leistungsvereinbarungen von der Grundfinanzierung in der Höhe von einer Million Franken abgegolten wurden, Dienstleistungen für Behörden des Bundes und der Kantone, Privatunternehmen und NGO erbracht, welche jeweils separat vergütet wurden. Durch die Akquisition von Aufträgen soll die NMRI zusätzliche Finanzierungsquellen gewinnen und ihr Tätigkeitsvolumen ausbauen. Auftraggeber können wie beim Pilotprojekt insbesondere Behörden auf allen Ebenen des Bundesstaates, Privatunternehmen und NGO sein.
Art. 5 Pluralistische Vertretung gesellschaftlicher Kräfte
Als letzte Voraussetzung für die Ausrichtung der Finanzhilfe wird vorausgesetzt, dass die Organisation der NMRI eine pluralistische Vertretung der an der Umsetzung und Förderung der Menschenrechte beteiligten gesellschaftlichen Kräfte gewährleistet. Im Sinne der Pariser Prinzipien umfasst dieser Begriff insbesondere nichtstaatliche Organisationen, Berufsverbände, Gewerkschaften, philosophische oder religiöse Kreise, Universitäten und qualifizierte Sachverständige sowie Vertreter des Parlaments und von Ministerien. Für die Schweiz ist es wichtig, dass auch die verschiedenen Ebenen des Föderalstaats vertreten sind. Die Regelung soll sicherstellen, dass eine institutionelle Verbindung zwischen der NMRI und der Praxis hergestellt wird. In Übereinstimmung mit den Pariser Prinzipien sollten Behördenvertreter lediglich mit beratender Stimme einbezogen werden, damit die Unabhängigkeit der NMRI nicht in Frage gestellt wird.
Art. 6 Vertrag
Absatz 1 bestimmt, dass die Einzelheiten des Subventionsverhältnisses in einem Vertrag zwischen dem Bund und der NMRI geregelt werden. Dieser Vertrag soll
5SR 101