Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten
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der Subventionierung – gleich wie andere Dritte – einzeln benötigte Dienstleistungen gegen Entgelt einkaufen (vgl. Art. 4).
In Artikel 2 bis 5 dieser Vorlage werden die Aufgaben der NMRI sowie Grundzüge seiner Organisation geregelt. Absatz 3 der Bestimmung präzisiert, dass der Beitrag des Bundes an die dort geregelten Voraussetzungen gebunden ist.
Absatz 4 hält fest, dass das vom Bund mit Finanzhilfen unterstützte Zentrum die NMRI der Schweiz im Sinne der Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen (siehe Ziff. 1.3.6) bildet. Damit wird einerseits die Funktion der NMRI im Sinne dieser Richtlinien präzisiert. Andererseits verleiht die Bestimmung der Institution die Legitimation, als NMRI der Schweiz aufzutreten und in dieser Qualität bei der GANHRI um Akkreditierung zu ersuchen.
Art. 2 Trägerschaft
Absatz 1 bestimmt, dass die NMRI von einer oder mehreren Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs im Sinne des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20114 getragen wird. Die offene Formulierung ermöglicht verschiedene Konstellationen. So kann die NMRI an eine einzige oder, wie das Pilotprojekt, als Netzwerk an mehrere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs angegliedert werden.
Absatz 2 setzt als Eigenleistung der beteiligten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs voraus, dass diese der NMRI die notwendige Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dieses Erfordernis bezieht sich im Wesentlichen auf die Räumlichkeiten und die EDV-Ausstattung der Institution. Der Personalaufwand wird von dieser Bestimmung nicht erfasst; die Finanzhilfe kann somit zur Deckung von Personalkosten eingesetzt werden.
Art. 3 Aufgaben
Artikel 3 definiert die Aufgaben der NMRI in Anlehnung an die Aufgaben des Pilotprojekts SKMR, welche sich grundsätzlich bewährt haben. Es bestehen jedoch auch Unterschiede. Das Pilotprojekt konnte im Rahmen der Grundfinanzierung durch den Bund nur auf der Grundlage von Aufträgen tätig werden, welche in jährlichen Leistungsvereinbarungen festgelegt wurden. Mit der Ausrichtung einer Finanzhilfe kann und soll die NMRI hingegen von sich aus tätig werden und ihre Aktivitäten und Prioritäten unter Berücksichtigung der Aktualität und anderer Umstände selbständig bestimmen. Dies umfasst auch die Befugnis, eigenständig zu Themen seiner Wahl zu kommunizieren.
Absatz 1 der Bestimmung umschreibt zunächst den Gegenstand der Aufgaben der NMRI. Mit ihren Tätigkeiten soll die Institution zur Förderung der Menschenrechte in der Schweiz beitragen. Die Aufgaben der NMRI beziehen sich somit auf die gesamte Menschenrechtslage in der Schweiz. Neben innerstaatlichen Menschenrechtsfragen umfasst diese Formulierung die Umsetzung internationaler Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte durch die Schweiz und ihre Beteiligung