Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten

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tion als signifikanter Rückschritt gewertet und seitens der interessierten Kreise auf Unverständnis stossen würde. Dadurch würden zudem die von allen Akteuren im Rahmen des Pilotprojekts bisher investierten Ressourcen zunichtegemacht. Angesichts der positiven Ergebnisse der Evaluation und der Erwartungen an eine NMRI wäre ein solches Vorgehen schwer zu vermitteln. Zudem ist damit zu rechnen, dass die Forderung nach einer NMRI immer von neuem vorgebracht würde (siehe nachstehend).

1.3.5 Das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Schweiz auf der internationalen Ebene stärken

Obwohl die Pflicht zur Einrichtung einer NMRI im Völkerrecht nicht als solche verankert ist, haben zahlreiche Staaten, namentlich in Europa, eine entsprechende Institution geschaffen. Der Mehrwert dieser Institutionen bei der Förderung und Entwicklung der Achtung der Menschenrechte in den betreffenden Ländern ist erwiesen (siehe insbesondere den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 28. August 2015 «Institutions nationales de promotion et de protection des droits de l’homme et des libertés fondamentales»).

Der Schweiz wird von den Organen, die die Umsetzung ihrer menschenrechtlichen Verpflichtungen und Zusicherungen überwachen, auch regelmässig empfohlen, eine NMRI zu errichten. Eine entsprechende Empfehlung wurde im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung (Examen périodique universel, EPU) der Schweiz durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie in allen Staatenberichtsverfahren betreffend die Umsetzung der verschiedenen UNO-Menschenrechtskonventionen abgegebenen (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Übereinkommen über die Rechte des Kindes und Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau).

Auch wenn regelmässig mit der Forderung nach der Schaffung einer unabhängigen Institution verbunden, wurde das Pilotprojekt im internationalen Kontext positiv wahrgenommen; davon zeugen verschiedene Schlussbemerkungen von UNO-Kontrollorganen im Rahmen von Staatenberichtsverfahren. Dadurch wurden auch das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Schweiz gestärkt. Eine NMRI hat neben ihrem praktischen Nutzen auch insofern eine symbolische Tragweite, als die Staaten damit ihren Willen zur Achtung der Menschenrechte bekräftigen und die Bedeutung unterstreichen, welche sie den internationalen Mechanismen zum Schutz dieser Rechte beimessen. Darüber hinaus stellt der internationale Austausch mit Institutionen anderer Staaten eine wichtige Funktion einer NMRI dar; ohne NMRI hat die Schweiz keinen Zugang zu diesem Austausch. Eine Beendigung des Pilotprojekts ohne Nachfolgelösung würde auch international als ein Rückschritt gewertet, welcher der Schweiz wiederholt entgegen gehalten würde und der im aktuellen Kontext ein fragliches Signal senden würde.