Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten
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gen zu verantworten. Die interne Aufteilung der Zuständigkeiten wird in der BV geregelt: Für die Umsetzung internationaler Normen im Bereich Menschenrechte können sowohl der Bund als auch die Kantone zuständig sein. Der Bund kann die Umsetzung selbst vornehmen, wenn dies für die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen unerlässlich oder aufgrund der Vertragsinhalte angezeigt ist; dazu hat er eine allgemeine und stillschweigende Zuständigkeit.8 Der Bund wacht zudem über die Einhaltung des Bundesrechts und völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Kantone (Art. 49 Abs. 2 BV).
Eine wesentliche Aufgabe einer NMRI besteht darin, internationale Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte zu erkennen, die Tragweite internationaler Bestimmungen auf diesem Gebiet zu erläutern und die konkrete Umsetzung dieser Normen zu unterstützen. Auf diese Weise berät sie die Behörden auf allen Ebenen des Bundesstaates sowie weitere Akteure. Dieser umfassende, themenübergreifende Ansatz kann nur in zentralisierter Form für den gesamten Bundesstaat wahrgenommen werden. Deshalb kann die Vorlage neben Artikel 173 Absatz 2 BV auch auf die Zuständigkeit des Bundes für auswärtige Angelegenheiten abgestützt werden.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit allen internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar und entspricht einer langjährigen Forderung internationaler Überwachungsorgane (vgl. hiervor Ziff. 1.3.5).
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Angesichts der Höhe des Beitrags des Bundes fällt die Vorlage nicht unter die Ausgabenbremse.
5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
5.4.1 Bedeutung für die vom Bund angestrebten Ziele
Die Gründe für die vorgeschlagene Finanzhilfe und für die Höhe des Beitrags wurden in Ziff. 1.3 hiervor ausgeführt.
5.4.2 Materielle und finanzielle Steuerung
Die Steuerung der Verwendung der Beiträge richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Subventionsrechts, welche im Subventionsvertrag konkretisiert
8 Vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff, 230.