Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/8: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit zusätzlichen Staaten und Territorien der AIA-Vereinbarung ab 2018/2019 · 28 Seiten
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der Genehmigung durch die Bundesversammlung und können gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV vom Bundesrat gestützt auf seine allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten abgeschlossen werden.
Hingegen bedürfen die Bundesbeschlüsse, mit denen der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung mitzuteilen, dass die Länder dieser Vorlage in die Liste der Staaten und Territorien aufzunehmen seien, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt, der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 2 BV). Der Entwurf der Bundesbeschlüsse stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht.
11.2 Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht
Mit diversen AIA-Partnerstaaten dieser Vorlage hat die Schweiz bereits Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Steuerinformationsabkommen (SIA) abgeschlossen. Den DBA ist gemeinsam, dass sie die Besteuerungsrechte der Schweiz und ihrer Partnerstaaten so einschränken, dass Einkünfte nicht doppelt besteuert werden. Im Allgemeinen enthalten sie auch eine Bestimmung über den Informationsaustausch auf Ersuchen. Die SIA sehen ebenfalls einen Informationsaustausch auf Ersuchen in Steuersachen vor.
Staat Abkommenstyp In Kraft seit
China DBA 15. November 2014
Indonesien DBA 24. Oktober 1989
Russland DBA 9. November 2012
Liechtenstein DBA 22. Dezember 2016
Kolumbien DBA 11. September 2011
Malaysia DBA 8. Januar 1976
Vereinigte Arabische Emirate DBA 21. Oktober 2012
Montserrat DBA 23. Februar 19551
Belize DBA 23. Februar 19551
SIA 10. August 2015
Antigua und Barbuda DBA 23. Februar 19551
Grenada DBA 23. Februar 19551
SIA 19. Mai 2015
Saint Kitts und Nevis DBA 23. Februar 19551
Saint Lucia DBA 23. Februar 19551
Saint Vincent und die Grenadinen DBA 23. Februar 19551
1Ausweitung des früheren DBA mit dem Vereinigten Königreich auf diese Staaten und Territorien.
Mit Saudi-Arabien, Costa Rica, den Cookinseln und den Marshallinseln bestehen derzeit keine Steuerabkommen auf bilateraler Basis.12 Aruba und Curaçao sind vom Geltungsbereich des DBA mit den Niederlanden ausgeschlossen.
Die bestehenden DBA und SIA der Schweiz mit den betreffenden Staaten und Territorien werden durch die Einführung des AIA nicht berührt. Die Schweiz und diese Länder können sich für den AIA über Finanzkonten auf das Amtshilfeübereinkommen, die AIA-Vereinbarung und die bilaterale Aktivierung berufen.
Das Amtshilfeübereinkommen bildet zudem eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen und für den spontanen Informationsaustausch nach Massgabe des OECD-Standards. Dadurch wird der Kreis der Staaten, mit denen steuerrelevante Informationen auf Ersuchen ausgetauscht werden können, erheblich erweitert.
12 Ein DBA mit Saudi-Arabien wurde 2016 paraphiert. Im Jahre 2006 wurde ein DBA mit Costa Rica paraphiert.