Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/8: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit zusätzlichen Staaten und Territorien der AIA-Vereinbarung ab 2018/2019 · 28 Seiten

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Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Im September 2016 wurde der Gesetzesentwurf Concerning the Introduction of Amendments to Part One of the Tax Code of the Russian Federation (in Connection with the Implementation of the International Automatic Exchange of Financial Account Information and Documentation for International Groups) veröffentlicht. Ein aufgrund der öffentlichen Diskussion angepasstes Gesetz sollte im ersten Vierteljahr 2017 in Kraft gesetzt werden.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Russland

Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Russland wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das Expertenpanel hat Russland verschiedene Verbesserungen nahe gelegt, die nicht zu einem Action Plan geführt haben. Die Schweiz hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Russland hat derzeit kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Russland als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Russland abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten das Steuergesetz (Art. 32, 35 und 102 des föderalen Gesetzes Nr. 97-FZ von 2012) und das Strafrecht (Art. 183) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

In Russland basiert der Datenschutz auf zahlreichen Einzelerlassen mit datenschutzrechtlich relevanten Inhalten. Kernstück der Datenschutzgesetzgebung bilden die Gesetze der russischen Föderation Nr. 149-FZ vom 27. Juli 2006 zum Schutz der Informationen und Nr. 152-FZ vom 27. Juli 2006 über persönliche Daten, welche durch verschiedene zusätzliche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien ergänzt werden. Die Kombination der diversen datenschutzrechtlichen Erlasse bietet einen umfangreichen Schutz in allen Bereichen. Der normative Inhalt der datenschutzrechtlichen Erlasse der Russischen Föderation orientiert sich weitgehend am Standard der EU (insb. Richtlinie 95/46/EG) und der Datenschutzkonvention Nr. 108 des Europarates (Letztere wurde von Russland inzwischen ratifiziert und in Kraft gesetzt). Zuständig für den Datenschutz ist die föderative Aufsichtsbehörde für Massenmedien, Telekommunikation und Datenschutz (Roskomnadzor). Betreiber von Datenbanken müssen sich für die Sammlung und Übermittlung von persönlichen Daten grundsätzlich bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen. Die Übermittlung von Daten ins Ausland untersteht denselben Registrierungserfordernissen wie die inländische Datensammlung und –übermittlung.

Regularisierung der Vergangenheit in Russland

Russland kennt generelle Vorschriften für die einmalige freiwillige Offenlegung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten. Die Regierung hat am 8. Juni 2015 beschlossen, in Russland ansässigen natürlichen und juristischen Personen, die Vermögenswerte im Ausland halten, zusätzlich eine Kapitalamnestie zu gewähren, wonach das nach Russland repatriierte Geld im Falle einer Selbstanzeige nicht nachträglich versteuert werden muss und auch keine weiteren straf-, steuer- und zollrechtlichen Massnahmen ergriffen werden (Gesetz Nr. 140-FZ über die freiwillige Deklarierung von Grundmitteln und Bankkonten durch Privatpersonen). Demnach hatten russische Eigner im Rahmen eines weit angelegten Programms zur «Deoffshorisierung» (nach einer Fristverlängerung) bis Ende Juni 2016 Zeit, die speziellen Steuererklärungen einzureichen und die Vermögenswerte nach Russland zurückführen. Da im Rahmen dieses Programms das Steuergeheimnis absolut garantiert ist, werden die aufgrund der Selbstdeklarationen eingegangen Steuerdaten unter Verschluss gehalten und dürfen weder zu Steuerprüfungen noch für statistische Belange verwendet werden. Wer nach Ablauf der Frist die im Ausland gelegenen Vermögenswerte offenlegt, muss die ordentlichen Strafsteuern von 20% auf die Steuern der letzten drei Jahre bezahlen.