Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/8: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit zusätzlichen Staaten und Territorien der AIA-Vereinbarung ab 2018/2019 · 28 Seiten
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über Unternehmen an die Registrierungsbehörde weitergeleitet wurden. Sämtliche Steuerabkommen, welche die Marshallinseln abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält der Income Tax Act 1989 (§ 136) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.
Auf den Marshallinseln ist der Schutz der Privatsphäre in der Verfassung festgehalten. Die Konkretisierung von datenschutzrechtlich relevanten Inhalten erfolgt im Rahmen der Gerichtspraxis.
Regularisierung der Vergangenheit auf den Marshallinseln
Derzeit läuft auf den Marshallinseln kein spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die allfällige Regularisierung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren.
4 Würdigung
Mit dem Vorschlag das Netzwerk von AIA-Partnerstaaten der Schweiz auszudehnen, steht diese Vorlage im Einklang mit der Strategie des Bundesrates, welche darauf abzielt, die internationalen Vorschriften im Bereich des Steuerrechts umzusetzen, um damit den Ruf und die Integrität des Schweizer Finanzplatzes sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu stärken. Die jüngsten Entwicklungen rund um die OECD und das Global Forum zeigen, dass die Staaten und Territorien, einschliesslich Finanzzentren wie das Vereinigte Königreich, Luxemburg und Liechtenstein, die sich zur Anwendung des AIA-Standards verpflichtet haben, ihr Netzwerk von AIA-Partnerstaaten zügig ausbauen. Die Schweiz muss entsprechend handeln und die Risiken mindern, sich gegenüber der OECD und der G20 rechtfertigen zu müssen.
Mit der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu neuen potentiellen Partnerstaaten stellt der Bundesrat sicher, dass die Schweiz zu gegebener Zeit den AIA mit den Ländern und den Partnerstaaten, welche ihr Interesse an der Einführung des AIA mit der Schweiz signalisiert haben und den Anforderungen des globalen AIA-Standards genügen, aktivieren kann. Auf der Grundlage dieser bilateralen Aktivierungen wird es möglich sein, 2019 erstmals Kontoinformationen auszutauschen. In diesem Zeitpunkt werden zahlreiche Staaten und Territorien bereits erste praktische Erfahrungen mit dem AIA gesammelt haben. Ferner sollen jene Staaten und Territorien, welche im Zeitpunkt der Redaktion dieses Berichts noch nicht alle Voraussetzungen des globalen AIA-Standards erfüllen, die erforderlichen, vom Global Forum validierten Massnahmen getroffen haben. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Parlament wird der Bundesrat die allfälligen Notifikationen in Kenntnis des aktuellen Standes der Umsetzung des globalen Standards vornehmen können. Kommt der Bundesrat zum Schluss, dass ein Partnerstaat oder -territorium die Voraussetzungen für den reziproken AIA nicht erfüllt, hat er immer noch die Möglichkeit, diesen Partner vor dem für September 2019 geplanten ersten Datenaustausch aus der Notifikation der Schweiz an das Koordinationsgremium der AIA-Vereinbarung zu entfernen, und zwar auch nachdem das Parlament den entsprechenden Bundesbeschluss genehmigt hat. Dies könnte beispielsweise einen Staat betreffen, der während der vorgegebenen Periode keine Kontoinformationen gesammelt hat und somit nicht in der Lage wäre, die vom Standard vorgeschriebene Reziprozität zu gewährleisten11.
Sofern der Partnerstaat über den angemessenen Rechtsrahmen verfügt, jedoch im Zeitpunkt des Datenaustausches die erforderlichen Sicherheiten im Bereich der Vertraulichkeit nicht oder nicht mehr bietet (beispielsweise wegen der fehlenden wirksamen Überwachung der Empfehlungen des Global Forum), wird der Datenaustausch in Übereinstimmung mit dem AIA-Standard auf einer nicht-reziproken Basis erfolgen, bis der Partnerstaat die erforderlichen Massnahmen ergriffen hat. In diesem Fall wird die Schweiz Daten erhalten ohne solche liefern zu müssen (vgl. Ziffer 1.2).
11 In jedem Fall sieht Abschnitt 3 der AIA-Vereinbarung vor, dass die Pflicht zum Austausch von Informationen für ein Kalenderjahr nur dann Anwendung findet, wenn die betroffenen Staaten und Territorien über eine Gesetzgebung verfügen, welche die Weitergabe von Informationen für dieses Kalenderjahr nach Massgabe der Vorgaben des AIA-Standard vorschreiben.