Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/8: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit zusätzlichen Staaten und Territorien der AIA-Vereinbarung ab 2018/2019 · 28 Seiten

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Regularisierung der Vergangenheit in Malaysia

Das malaysische Steuerrecht sieht generell die Möglichkeit einer nachträglichen Offenlegung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten vor, was nebst der fälligen Steuer die Zahlung einer Strafsteuer bewirkt, deren Höhe vom Zeitpunkt der Offenlegung abhängt. Je nach der Schwere des Vergehens kann eine Busse auferlegt oder eine Strafverfolgung eingeleitet werden. Die von der malaysischen Inland Revenue Board initiierte generelle Steueramnestie bot die Gelegenheit, nicht deklarierte Einkommen und Vermögenswerte bis am 15. Dezember 2016 nachträglich offenzulegen. Bei einer fristgerecht eingereichten freiwilligen Offenlegung werden den Steuerpflichtigen je nach der geschuldeten Steuer die Strafzahlungen erlassen oder zumindest massiv reduziert (reduced penalty rates) und es wird von der Erhebung einer erhöhten Steuer abgesehen.

3.2.4 Vereinigte Arabische Emirate (VAE) Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in den VAE

Die VAE haben bis heute weder das Amtshilfeübereinkommen noch die AIA-Vereinbarung unterzeichnet, obwohl sie sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab dem Jahre 2017 mit einem ersten Austausch im Jahre 2018 verpflichtet haben. Sie haben aber angekündigt, die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen in Kürze unterzeichnen zu wollen und haben bei der OECD inzwischen entsprechende Anträge gestellt. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist in Vorbereitung.

Vertraulichkeit und Datensicherheit bzw. Regularisierung der Vergangenheit in den VAE

Da die VAE keine Einkommenssteuer, keine Gewinnsteuer und keine Vermögenssteuern erheben, haben sie sich in Bezug auf den AIA als nicht-reziproke Jurisdiktion deklariert. Mithin wird zwischen der Schweiz und den VAE kein reziproker Datenaustausch über Finanzkonten stattfinden. Die Schweiz wird den VAE keine Kontoinformationen liefern, sodass das Kriterium der angemessenen Regularisierungsmöglichkeiten keine Bedeutung hat.

Da die VAE in Bezug auf den AIA als nicht-reziproke Jurisdiktion gelten, findet die Beurteilung der Vertraulichkeit in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines vom Global Forum beschlossenen erleichterten Verfahrens statt (Confidentiality assessment process for non-reciprocal jurisdictions). Die entsprechende Evaluation durch das Global Forum ist im Gange, sodass im jetzigen Zeitpunkt keine Aussage über den Ausgang des Prüfverfahrens gemacht werden kann.

Die VAE haben mit den USA ein Model 1b-IGA abgeschlossen (kein rezi-proker Datenaustausch), das noch nicht in Kraft getreten ist. Wegen des Fehlens der Gegenseitigkeit des Datenaustausches findet keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS statt.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in den VAE als standardkonform (compliant) bewertet. Die meisten Steuerabkommen, welche die VAE abgeschlossen haben, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält die Federal Law 11/2008 (Human Resources in Federal Government; Art. 68, 81 und 83) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Marktzutritt

Dank ihres starken Wirtschaftswachstums, ihrer relativen politischen und wirtschaftlichen Stabilität und den wettbewerbsfreundlichen Rahmenbedingungen spielen die VAE und insbesondere die darin liegenden Freihandelszonen für Schweizer Finanzdienstleister eine bedeutende Rolle als Ausgangspunkt zur Bedienung der Märkte im Nahen Osten sowie der naheliegenden Wachstumsmärkte in Asien und Afrika. Die Finanzplätze in den VAE gehören deshalb ausserhalb Europas zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister und es besteht ein grundsätzliches Interesse an der Wahrung und Verbesserung des Marktzugangs.