Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/8: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit zusätzlichen Staaten und Territorien der AIA-Vereinbarung ab 2018/2019 · 28 Seiten
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3.3 Zusätzliche Finanzplätze
Für den schweizerischen Finanzsektor ist die Schaffung eines globalen Level Playing Field entscheidend, weshalb die Einführung des AIA mit weiteren Finanzplätzen begrüsst wird. Die Auswahl eines weiteren Überseegebiets des Vereinigten Königreiches (Montserrat), von zwei autonomen Landesteilen des niederländischen Königreiches (Aruba, Curaçao), von einzelnen mittelamerikanischen Staaten (Belize, Costa Rica), von weiteren Staaten im karibischen Raum (Antigua und Barbuda, Grenada, Saint Kitts und Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent und den Grenadinen) sowie von einzelnen Staaten im pazifischen Ozean (Cookinseln, Marshallinseln) erklärt sich aus dem Umstand, dass diese Staaten und Territorien aufgrund attraktiver Standortfaktoren (stabile, aber flexible Regulierungssysteme und günstige Steuersysteme) als sektoriell bzw. regional wichtige Finanzplätze gelten. Zahlreiche dieser Staaten sind international unter Druck geraten, nachdem sie von der OECD und der EU als Steueroasen verpönt wurden. Heute sind sie bemüht, ihre Finanzplätze an die einschlägigen internationalen Standards anzupassen. Die meisten dieser Staaten und Territorien haben gegenüber dem Global Forum ihre Absicht bekundet, den AIA mit der Schweiz einführen zu wollen.
Aus der Sicht des Finanzsektors führt die Einführung des AIA mit weiteren Finanzplätzen zu erheblichen Erleichterungen im Zusammenhang mit den Sorgfalts- und Meldepflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute: In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der OECD und im Interesse der Sicherstellung eines Level Playing Field gelten gemäss Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 201610 über den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIAV) alle Staaten und Territorien, die sich gegenüber dem Global Forum zur Umsetzung des AIA verpflichtet haben, als teilnehmende Staaten. So müssen meldende schweizerische Finanzinstitute, die Konten für professionell verwaltete Investmentunternehmen aus einem solchen Staat führen, weder die beherrschenden Personen dieser Investmentunternehmen identifizieren noch überprüfen, ob es sich bei den beherrschenden Personen um meldepflichtige Personen handelt. Da professionell verwaltete Investmentunternehmen, die in einem teilnehmenden Staat ansässig sind, als Finanzinstitute qualifzieren, haben sie die anwendbaren Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Finazkonten und ihrem lokalen Recht selbst wahrzunehmen. Bei Artikel 1 AIAV handelt es sich um eine Übergangsbestimmung. Um weiterhin von diesen Erkleichterungen zu profitieren, drängt sich der Abschluss von AIA-Abkommen mit diesen Staaten und Territorien auf.
Die Frage des Marktzutritts ist für die vorgenannten Staaten und Territorien aus der Optik des Finanzsektors nicht von Bedeutung und wird daher im Rahmen dieser Vorlage nicht aufgegriffen.
3.3.1 Montserrat Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Montserrat
Montserrat hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zum AIA bekannt und sich als Early Adopter zur Einführung des AIA ab 2016 mit erstem Informationsaustausch im 2017 verpflichtet. Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Vereinigte Königreich geltende Amtshilfeübereinkommen auch in den britischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für Montserrat am 1. Oktober 2013). Am 29. Oktober 2014 hat Montserrat zudem die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Damit verfügt Montserrat über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Tax Information Exchange [Amendment] Act 2015, No. 11 of 2015) ist inzwischen in Kraft getreten.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in Montserrat
Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Montserrat evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Montserrat deshalb einen Action Plan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Montserrat erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, ist der AIA vorerst in nicht-reziproker Weise einzuführen, d.h. im Gegensatz zu Montserrat wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (s. Ziffer 1.2).
10 SR 653.11.