Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/8: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit zusätzlichen Staaten und Territorien der AIA-Vereinbarung ab 2018/2019 · 28 Seiten
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auf der Grundlage eines spezifischen bilateralen Abkommens umsetzen zu wollen. Es wurden Gespräche mit diesen Staaten aufgenommen, sodass im Laufe des Jahres 2017 entsprechende separate Anträge zur Genehmigung dieser Abkommen gestellt werden könnten (zum Beispiel Singapur, Hong Kong, Panama und die Bahamas). Solche AIA-Vereinbarungen müssen auch vom Parlament genehmigt werden.
1.3 Datenschutz
Im Wesentlichen ist die steuerliche Zusammenarbeit durch Staatsverträge mit hohen Anforderungen an die Vertraulichkeit verbunden und die Verwendung von Steuerdaten eng umrissen (Art. 22 Übereinkommen vom 1. Juni 20116 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen [Amtshilfeübereinkommen]; Abschnitt 5 MCAA; Art. 26 OECD-Musterabkommen). Sämtliche Staaten haben im Grundsatz spezifische Vorschriften im Bereich des Schutzes von Steuerdaten erlassen, da allgemein anerkannt ist, dass solche Daten einem besonderen Schutz unterstehen müssen. In diesem Zusammenhang hat die Liste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), in der die Staaten aufgenommen werden, deren Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet, lediglich die Funktion einer Richtlinie, wenn es um die Beurteilung geht, ob ein Staat eine solche Garantie in Bezug auf Daten bietet, die auf der Grundlage des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung ausgetauscht werden. Aus diesem Grund bedeutet das Fehlen einer Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission nicht automatisch, dass ein Staat nicht über die für einen wirksamen Datenschutz notwendigen Mechanismen für die Zwecke des AIA verfügt. Darüber hinaus unterscheiden sich die Aspekte des Datenschutzes bezüglich des AIA nicht grundlegend von denjenigen bezüglich des Informationsaustauschs auf Ersuchen, wobei der EDÖB Letztere als mit dem Datenschutzgesetz vom 19. Juni 19927 vereinbar erachtet.
Was die Staaten angeht, die nicht als Staat mit einem angemessenen Schutz in der vom EDÖB veröffentlichten Liste figurieren (mit Ausnahme von Liechtenstein sind die übrigen Staaten und Territorien dieser Vorlage nicht in der Liste des EDÖB enthalten), nimmt das EFD eine Prüfung vor, ob die Datenschutzbestimmungen den Anforderungen zur grenzüberschreitenden Übermittlung von Daten zum Zwecke des AIA hinreichend genügen. Die Ergebnisse dieser Abklärungen werden für jeden Staat und jedes Territorium im dritten Kapitel dieses Berichts dargelegt. Die Prüfung, ob eine Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes besteht, ist ebenso wichtig wie der Umstand, dass die Bearbeitung und die Verwendung von Daten durch die Steuerbehörden stets im Rahmen der Vorgaben der Staatsverträge zum AIA erfolgen muss. Materiell ist der Datenschutz somit hauptsächlich über die steuerrechtlichen Regelungen sichergestellt.
Im Zusammenhang der Umsetzung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung ist anzumerken, dass die EU-Staaten, an deren Datenschutzgesetzgebung sich die Schweiz anlehnt, in vergleichbarer Weise vorgehen. Sie haben die Staaten und Territorien dieser Vorlage mehrheitlich in ihre Listen der beabsichtigten AIA-Partner aufgenommen. Die Tatsache, dass ein Staat oder Territorium nicht Gegenstand einer Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission bildet, ist für die Aktivierung des AIA nicht von Belang. In Bezug auf solche Staaten und Territorien haben die EU-Staaten über das Notifikationsverfahren der AIA-Vereinbarung verlauten lassen, dass sie von ihnen die Einhaltung bestimmter Grundelemente des Datenschutzes erwarten. Die Schweiz prüft derzeit die Möglichkeit einer solchen Notifikation.
2 Verhandlungen über Absichtserklärungen
Die Gespräche über die bilaterale Aktivierung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung finden im Rahmen von Arbeitstreffen, Mailkorrespondenzen und Telefonkonferenzen zwischen den Vertretern der von dieser Vorlage betroffenen Staaten und Territorien und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) statt.
Gestützt auf die bisherige Praxis versucht das EFD, mit den wichtigsten Partnern rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen bezüglich des AIA abzuschliessen. Solche Instrumente sind politischer Natur und
6 SR 0.652.1.
7 SR 235.1.