Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/8: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit zusätzlichen Staaten und Territorien der AIA-Vereinbarung ab 2018/2019 · 28 Seiten

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Marktzutritt

Die Schweiz führt mit Russland einen regelmässigen Finanzdialog, in welchem zur Verstärkung der Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen beiden Ländern auch technische Fragen der Zusammenarbeit im Finanzsektor aufgenommen und weiterverfolgt werden.

3.1.4 Saudi-Arabien Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Saudi-Arabien

Saudi-Arabien hat sich zur Umsetzung des AIA ab dem Jahre 2017 mit einem ersten Austausch im Jahre 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 29. Mai 2013 unterzeichnet und ist für Saudi-Arabien seit dem 1. April 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 2. November 2016 unterzeichnet. Damit verfügt Saudi-Arabien über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Erste Entwürfe für die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung liegen inzwischen vor.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saudi-Arabien

Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saudi-Arabien wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Die Schweiz hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Saudi-Arabien hat mit den USA ein Model 1a-IGA ausgehandelt (reziproker Datenaustausch), das zwar noch nicht formell in Kraft getreten ist, aber bereits Wirkungen entfaltet. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Saudi-Arabien als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Saudi-Arabien abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten der Income Tax Law (Section 59), die Officials Disciplinary Measures Law (Section 32) und die Civil Minister’s Resolution Nr. 10800/703 (Section 12) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Verschiedene saudische Gesetze enthalten datenschutzrechtlich relevante Bestimmungen die den internationalen Standards entsprechen (Anti-Cyber Crime Law; Employee Data Protection; Patient Data Protection; Telecom Data Protection).

Regularisierung der Vergangenheit in Saudi-Arabien

Saudi-Arabien kennt zwei verschiedene Steuersysteme: Saudische Staatsangehörige und Unternehmen (einschliesslich Staatsangehörige und Unternehmen aus den Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrates) bezahlen eine religiöse Steuer (Zakat). Allfällige Regularisierungen unterstehen den Zakat-Regeln, die grösstenteils nicht kodifiziert sind. Nicht-saudische Staatsangehörige und Unternehmen müssen eine Einkommens- bzw. Ertragssteuer entrichten. Die einmalige Regularisierung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, welches Bussen von 25% der Differenz zwischen der bezahlten und der effektiv geschuldeten Steuer vorsieht, sofern diese Differenz aus einem Steuerbetrug oder Falschinformationen des Steuerpflichtigen resultiert.

Marktzutritt

Dank seines Wirtschaftswachstums, dem damit einhergehenden Vermögenszuwachs und Potenzial für Infrastrukturfinanzierung sowie seiner relativen politischen und wirtschaftlichen Stabilität gehört Saudi-Arabien zu den bedeutenden Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister. Es besteht ein grundsätzliches Interesse an erweiterten Möglichkeiten für das grenzüberschreitende Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung von Finanzdienstleistungen.