Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/8: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit zusätzlichen Staaten und Territorien der AIA-Vereinbarung ab 2018/2019 · 28 Seiten

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Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, ist der AIA vorerst in nicht-reziproker Weise einzuführen, d.h. im Gegensatz zu Saint Kitts und Nevis wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (s. Ziffer 1.2).

Saint Kitts und Nevis haben mit den USA ein Model 1a-IGA unterzeichnet (reziproker Datenaustausch), das am 28. April 2016 in Kraft getreten ist. Saint Kitts und Nevis ist noch nicht in der Liste des IRS mit den Staaten mit einer angemessenen Vertraulichkeit und Datensicherheit für den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten aufgenommen worden.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Saint Kitts und Nevis als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Saint Kitts und Nevis abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält der Confidential Relationships Act 1985 weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

Der Schutz der Privatsphäre ist in Saint Kitts und Nevis gestützt auf die Grund-sätze des Common Law zum Umgang mit Personendaten gewährleistet. Ein Entwurf für ein Privacy and Personal Data Protection Act (2012) wurde vom Parlament noch nicht verabschiedet. Der Gesetzesentwurf orientiert sich an den Mustergesetzen des Commonwealth of Nations (Privacy Bill und Protection of Personal Information Bill), die sich nach den Standards der OECD und der EU richten.

Regularisierung der Vergangenheit in Saint Kitts und Nevis

Derzeit läuft in Saint Kitts und Nevis spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die allfällige Regularisierung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren.

3.3.9 Saint Lucia Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Saint Lucia

Saint Lucia hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Austausch im 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 21. November 2016 unterzeichnet aber es ist noch nicht für Saint Lucia in Kraft getreten. Die AIA-Vereinbarung wurde am 30. Oktober 2015 unterzeichnet. Damit verfügt Saint Lucia derzeit noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die Entwürfe zur innerstaatlichen Umsetzungsgesetzgebung werden derzeit vom Parlament beraten.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saint Lucia

Das Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saint Lucia noch nicht abschliessend geprüft, sodass im heutigen Zeitpunkt keine Aussage darüber möglich ist.

Saint Lucia hat am 19. November 2015 mit den USA ein Model 1a-IGA unterzeichnet, das am 1. September 2016 in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit in Saint Lucia geprüft und als genügend eingestuft.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Saint Lucia als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Saint Lucia abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält der Income Tax Act weitere Vorschriften (section 6, 7 und 139) zur Vertraulichkeit.

Der Schutz der Privatsphäre ist in Saint Lucia gestützt auf die Grundsätze des Common Law zum Umgang mit Personendaten sichergestellt. Der Entwurf für ein Privacy and Data Protection Act (2007) wurde vom Parlament noch nicht verabschiedet. Der Anwendungsbereich des Entwurfs schliesst sowohl den öffentlichen wie auch den privaten Sektor ein. Die Sammlung, Bearbeitung und Bereitstellung von persönlichen Daten ist durch den Zweck der Datensammlung eingeschränkt und die betroffenen Personen haben weitgehende Informations- und Mitwirkungsrechte (z.B. Anspruch auf Berichtigung der Daten). Eine Aufsichtsbehörde soll die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze überwachen.