Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 28 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren FIDLEV, FINIV und AOV – Ergebnisbericht
4.2 Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen
Art. 7
Von diverser Seite wurde in Absatz 2 eine Klarstellung der Informationspflichten bei portfolio-
bezogener Anlageberatung und Vermögensverwaltung angeregt.
Betreffend Absatz 4 wird vereinzelt verlangt, dem Verkäufer eines Finanzinstruments die Pflicht aufzuerlegen, mündlich auf Garantiegeber und grosse Risiken aufmerksam zu machen (SPS, SGB).
Art. 8
Hier wird zuweilen eine differenzierte Regelung der Kostenangabe (Abs. 3) je nach den Umständen verlangt (SVSP, VSKB). Andere Stellungnahmen verlangen eine Begründungspflicht für den Fall, dass die effektiven Kosten von den annäherungsweise angegebenen erheblich abweichen (SPS, SGB).
Art. 9
Hier wurde von verschiedener Seite eine Angleichung der Terminologie an diejenige des Gesetzes angeregt. Einige Eingaben verlangen, dass die in den Interessenkonflikt involvierten Unternehmen namentlich offengelegt werden (FRC, Konsumentenschutz. SPS, SGB).
Art. 11, 12 und 15
Im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung des BIB wird von mehreren Teilnehmern (CS, SVSP, VSKB) angeregt, in der Verordnung zu konkretisieren, wann ein BIB als vorhanden gilt. Ausserdem wird von GR, SBVg, SVSP, UBS, VSKB vorgebracht, auch bei einem execution only-Geschäft unter Abwesenden solle der Kunden auf die Zurverfügungstellung des BIB verzichten können. Gemäss SVSP soll im Erläuterungsbericht konkretisiert werden, dass Finanzdienstleister im Bereich von execution only-Geschäften keine Nachforschungspflicht hat. Nur wenn er Kenntnis davon hat, dass das aktuelle BIB beim Finanzdienstleister selber vorhanden ist bzw. abrufbar ist, soll es als vorhanden gelten und dem execution only- Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen. Mehrmals (BärKarrer, ExpertSuisse, VSKB) wird zudem angeregt zu präzisieren, dass das BIB für die Dauer bereitgestellt werden muss, in der das entsprechende Finanzinstrument angeboten wird. Die CS würde eine Ausdehnung der Regelung von Artikel 12 auf sämtliche Informationen nach Artikel 8 FIDLEG begrüssen.
Art. 14 Abs. 2
Diverse Teilnehmer verlangen hier die Streichung dieses Absatzes (Information bei wesentlichen Änderungen). Das Parlament habe sich ausdrücklich gegen die Aufnahme einer solchen Informationspflicht bei wesentlichen Änderungen ausgesprochen (CVP, CS, UBS, SBVg, VSKB und sinngemäss SVP).
Art. 17
Hier wurde von diversen Teilnehmern eine bessere terminologische Abgleichung mit dem Gesetzeswortlaut verlangt.
SPS regt an, den Zeitpunkt der Eignungsprüfung (Abs. 2) zu verankern und ergänzt (zusammen mit FRC und Konsumentenschutz), es solle auch die Erstellung eines Risikoprofils als zentraler Punkt einer Eignungsprüfung in die Verordnung aufgenommen werden.
Einige Stellungnahmen erachten es für angezeigt, die Anhaltspunkte näher zu umschreiben (Abs. 3), bei deren Vorliegen sich der Finanzdienstleister nicht mehr auf die Angaben des Kunden verlassen darf (CS, de Vecchi, SBVg, VSKB)
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