Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 28 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren FIDLEV, FINIV und AOV – Ergebnisbericht
Art. 18
Zahlreiche Stellungnahmen sprechen sich für eine Verlängerung der Frist zur Dokumentenherausgabe auf 10 und zum Teil auch auf 30 Tage aus (ARIF, GCO, KMU Forum, Lenz-Staehelin, OAR-G, SBVg, SFAMA, SGV, Validitas, VSKB, VSV).
Art. 20 Abs. 2
Einige Teilnehmer sind der Ansicht, die Bestimmung sei zu sehr auf Banken zugeschnitten und es sei für unabhängige Vermögensverwalter und Anlageberater eine allgemeine Bestimmung vorzusehen (SGV, Validitas, VSV).
Art. 21
Von Bankenseite wird angeregt, den EU-Grundsatz des Four-Fold-Tests zu übernehmen. Nach diesem schuldet der Finanzdienstleister dann keine best execution, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass sich die Kundin oder der Kunde nicht auf ihn verlassen.
Art. 23
Einige Teilnehmer finden, die hier vorgesehenen organisatorischen Massnahmen seien zu weitgehend für kleine Finanzdienstleister (SGV, Validitas, VSV; sinngemäss BakerMcKenzie). Andere sind der Auffassung, dass die Massnahmen nicht nur mit Blick auf die Arbeitnehmenden gelten, sondern insbesondere auch die Mitglieder des oberen Managements und der Geschäftsleitung umfassen sollen. Die Regelung für die Anreize soll zudem auf Leistungsvereinbarungen und auf die Geschäftsführung sowie Teilhaber ausgeweitet werden (SBPV, SGB, SPS).
Art. 25
Einige Teilnehmer finden, dass auch bei der Verhinderung von Interessenkonflikten weitere Organe wie Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Revisionsstelle einzubeziehen sind (SBPV, SGB, SPS).
Art. 29
Von Seiten der Banken werden hier weitere Präzisierungen verlangt zur Frage, was nicht unter den Begriff der Entschädigung durch Dritte fällt.
Art. 31
Hier wird von verschiedener Seite eine Erweiterung der Ausnahme für im Ausland prudenziell überwachte Finanzdienstleister verlangt, die in der Schweiz nur professionelle oder institutionelle Kunden bedienen (ARIF, BärKarrer, CFA, economiesuisse, FINcontrol, LenzStaehelin, Suva, SVP, UBS, VQF und sinngemäss SFAMA, SGV und Validitas). Auch wird etwa gefordert, ausländischen Finanzdienstleistern zu erlauben, sich und ihre namentlich aufzuführenden Kundenberater einzutragen (Acolin/Hugo, ähnlich Expertsuisse, SFMA, ähnlich Vischer).
Art. 32
Einige Teilnehmer finden eine Mindestdeckung von CHF 500'000 zu hoch und möchten eine solche von CHF 250'000 und eine Maximaldeckung von CHF 10 Mio. bei Finanzdienstleistern mit vielen Kundenberatern (KMU Forum, OAR-G, SGV, Validitas, VSV, VZ). Andere befürworten eine nach Anzahl Kundenberater abgestufte Deckungssumme (SVV). Der SVV findet im Weiteren, die Bestimmungen schränkten die Vertragsfreiheit bei Versicherungen zu sehr ein.
Art. 35
BX regt an, dass die FINMA die Praxis unter den Registrierungsstellen koordinieren soll.
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