Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 28 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren FIDLEV, FINIV und AOV – Ergebnisbericht

So wird verlangt, dass in der Verordnung auch die rechtliche Unabhängigkeit der Ombudsstelle verankert werden müsse (SPS, SGB, in gleichem Sinn FINSOM, FRC, Konsumentenschutz, SDM-FSM, sinngemäss SAV) oder aber die übrigen Unabhängigkeitserfordernisse zu präzisieren seien (OAG).

Auch wird beantragt festzuschreiben, dass die Ombudsstelle unabhängige (nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehende) Mediatoren einsetzen müsse (OAV; SAV). Schliesslich seien in die Verordnung auch dem Mediationsverfahren nachgebildete detaillierte Regeln für die Finanzierung, die Aufnahme und den Ausschluss sowie das Verfahren vor der Ombudsstelle aufzunehmen (FINSOM/SDM, SKWM). Letzterem wird von anderer Seite aber widersprochen, indem Klarstellung dazu verlangt wird, dass die Ombudsstelle eine andere Aufgabe hat als Mediation (SGV, Validitas, VSV).

Einige Teilnehmer beantragen die Streichung von Artikel 100 Absatz 2, da eine Nichtaufnahme eines Finanzdienstleisters durch eine Ombudsstelle für diesen zu einem faktischen Berufsverbot führe (SGV, Validitas, VSV).

Von Seiten der Trustbranche wird das Begehren nach einem auf Trustees zugeschnittenen Mediationsverfahren vorgebracht, da diese naturgemäss keine Finanzdienstleistung erbringen und entsprechend auch keine Kunden haben, die einer Ombudsstelle bedürften. Zu erwägen sei auch eine Beschränkung der Aktivlegitimation auf Protecoren, Enforcer oder Beneficiaries (economiesuisse, LenzStaehelin, SATC und STEP, SchellenbergWittmer).

Der Bankenombudman und der Versicherungsombudsman beantragen eine Regelung, nach der die Finanzdienstleister, soweit für einzelne Finanzdienstleistungen noch keine Ombudsstelle besteht, entweder eine eigene Ombudsstelle errichten oder sich einer bestehenden Ombudsstelle anschliessen müssen. Sodann hätte der Bundesrat eine Ombudsstelle zu erreichten, sollten die Finanzdienstleister dieser Pflicht nicht nachkommen.

4.6 Schlussbestimmungen

Einige Teilnehmer weisen darauf hin, dass Vermögensverwalter mit dem FIDLEG als institutionelle Kunden gelten. Da die Vermögensverwalter indessen nicht schon am 1. Januar 2020 über eine Bewilligung der FINMA und bis zur Erteilung einer Bewilligung der FINMA noch längere Zeit verstreichen könnte, wird angeregt, ihnen den Status als institutionelle Kunden ab 1. Januar 2020 übergangsweise zuzuerkennen, soweit sie im Handelsregister eingetragen und einer SRO angeschlossen sind (UBS, sinngemäss Validitas, VSV).

Von verschiedener Seite wird verlangt, die Übergangsfristen alle auf zwei Jahre zu verlängern (economisuisse, SBVg, SGV, Validitas, VSKB, VSV und FIFS, der Angleichung der Fristen möchte), was auch für die BIB gelten soll (SBVg, SVSP, VSKB).

SFAMA weist auf eine drohende Regulierungslücke hin: Bei einer Übergangsfrist für die Verhaltensregeln würden die heutigen Verhaltensregeln nach KAG bis zur Ablauf dieser Frist nicht weitergelten.

Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass auch für die Registrierung bei der Registrierungsstelle eine ab deren Anerkennung laufende Übergangsfrist gelten soll (BärKarrer, sinngemäss SFAMA, Vischer).

4.7 Anhänge

Anhänge 1–5

Zu den Anhängen zum Prospekt wurde keine grundsätzliche Kritik geäussert. Es wurden aber unzählige technische Anpassungsvorschläge gemacht, auf die hier nicht im Detail eingegangen werden kann.

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