Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 28 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren FIDLEV, FINIV und AOV – Ergebnisbericht
Der in den Entwürfen angestrebte Anlegerschutz wird von economiesuisse begrüsst. GR und TG erwarten diesbezüglich Nachbesserungen in der FIDLEV, da sie der Meinung sind, dass das Grundziel des verstärkten Anlegerschutzes mit zu restriktiven Vorgaben verfolgt werde, von denen einige dem FIDLEG widersprächen. SPS, SGB, FRC und SKS bedauern, dass die Entwürfe keine Bestimmungen mehr enthalten, die den aus ihrer Sicht ungenügenden Anlegerschutz verbessern. SGB verlangt, dass auch das Personal der Finanzinstitute von einem angemessenen Schutz profitiert. Aus Sicht der SVP ist die Grundannahme falsch, dass der Kunde eines Finanzdienstleisters über kein ausreichendes Verständnis von Finanzdienstleistungen verfügt und deshalb neue Vorschriften für die Finanzdienstleister geschaffen werden müssen, um diesem Mangel an Kenntnissen abzuhelfen. Insbesondere die Regulierungsdichte der FIDLEV sei zu wenig praxisorientiert und die unnötige Vervielfachung von neuen Begriffen führe zu Rechtsunsicherheit.
Nach Ansicht von VD halten die Bestimmungen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein, was dem kaskadenförmigen Bewilligungssystem und den Erleichterungen zu verdanken ist, die den KMU zugestanden werden. Gegenteiliger Meinung sind SGV, KMU Forum, Validitas und VSV; sie erwarten, dass die Bestimmungen dahingehend angepasst werden, dass den bestehenden Unterschieden zwischen den Kategorien von Finanzinstituten stärker Rechnung getragen wird, insbesondere mit Rücksicht auf die besondere Situation der kleinen Finanzdienstleister.
Nach Meinung von SBVg und VSKB sollten die Bestimmungen die Digitalisierung stärker fördern, insbesondere was die Anforderungen an die dauerhaften Datenträger anbelangt. SGV, VSV und Validitas begrüssen zwar den Einzug der neuen Technologien in die Beziehungen zwischen Finanzdienstleistern und Kundschaft, doch sie befürchten, dass Personen, die aus altersbedingten oder aus Kostengründen diese neuen Technologien nicht nutzen können, Opfer der digitalen Ausgrenzung werden könnten.
3.1 Finanzdienstleistungsverordnung
Der Angebotsbegriff (Art. 3 Abs. 3) beschäftigt zahlreiche Teilnehmer (ARIF, CS, Lenz-Staehelin, SFAMA, Vischer), welche entsprechende Präzisierungen fordern.
Bei den Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen sprechen sich viele Teilnehmer für eine Verlängerung der Frist für Rechenschaftsablage (Art. 18) auf 10, ja sogar 30 Tage aus (ARIF, SBVg, VSV, KMU Forum, GCO, LenzStaehelin, OAR-G, SFAMA, VSKB, SGV, Validitas).
Die Ausnahme von der Registrierungspflicht, die bestimmten Kundenberaterinnen und -beratern von ausländischen Finanzdienstleistern gewährt wird (Art. 31), solle auf weitere Beraterkategorien ausgeweitet werden (ARIF, BärKarrer, CFA, economiesuisse, FinControl, Lenz-Staehelin, Suva, UBS, SVP, VQF, sinngemäss SFAMA, SGV und Validitas). Auch die Höhe der Berufshaftpflichtversicherung, die die Kundenberaterinnen und -berater abschliessen müssen, bietet Anlass zur Kontroverse.
Die Gesetzesbestimmungen zum Prospekt (Art. 43–79) lösen wegen den für die KMU vorgesehenen Erleichterungen Reaktionen aus (CVP, FDP, SGV, Validitas, sinngemäss VSV und BakerMcKenzie). Mehrere Teilnehmer sind der Auffassung, dass die Tatsachen, die eine Nachtragspflicht auslösen (Art. 63), über das hinausgehen, was im FIDLEG vorgesehen ist (ABES, APSS, BakerMcKenzie, BärKarrer, Homburger, LenzStaehelin, ebenso Schellenberg-Wittmer). Die Anhänge 1–5 werden nicht kritisiert, sind jedoch Gegenstand zahlreicher technischer Anpassungsvorschläge.
Die Bestimmungen zum Basisinformationsblatt (Art. 80–91) werden insgesamt positiv aufgenommen. Gewünscht wird jedoch die Konkretisierung der Anforderungen an die Bereitstellung des Basisinformationsblattes in der FIDLEV (APSS, CS, VSKB) und die Möglichkeit für den Kunden bzw. die Kundin, im Falle einer Execution-only-Operation unter Abwesenden auf
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