Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 28 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren FIDLEV, FINIV und AOV – Ergebnisbericht
von Aufgaben), wozu auch weitere Präzisierungen sowie Anpassungen im Verordnungstext und in den Erläuterungen propagiert werden (ARIF, BärKarrer, BakerMcKenzie, GCO, Lenz-Staehelin, SFAMA). Zusätzliche Anregungen zu Klärungen und Anpassungen betreffen Artikel 7 (Gewähr) und Artikel 10 (Auslandgeschäft), etwa zu Arbeitszeugnissen und Referenzen sowie Meldepflichten (ARIF, BärKarrer, BakerMcKenzie, BorelBarbey, economiesuisse, EXPERTsuisse, FINcontrol, GCO, OAD FCT, SGV, PolyReg, Validitas, VQF, VSV).
5.2 Finanzinstitute
5.2.1 Vermögensverwalter und Trustees
Art. 11–13
Hinsichtlich der in Artikel 11 (Gewerbsmässigkeit) formulierten Schwellenwerte für die Unterstellungs- und Bewilligungspflicht wird vereinzelt eine Erhöhung beantragt (ARIF, GSCGI). Weitere Anpassungswünsche betreffen die Terminologie (economiesuisse, EXPERTsuisse, FINcontrol, SAV, SNV, SRO SAV/SNV, VbN, VQF) sowie einen Teil der vorgesehenen Kriterien, insbesondere mit Blick auf Trustees (ARIF, BärKarrer, BakerMcKenzie, EXPERTsuisse, FINcontrol, FTAF, LenzStaehelin, OAR-G, SGV, SRO Treuhand, Validitas, VQF, VSV). Bei Artikel 12 (Zusatzbewilligung) wird zum Teil eine bereitere Formulierung bzw. eine Vereinheitlichung angeregt (CS, OAR-G). Der in Artikel 13 (Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation) enthaltene Anspruch von Vermögensverwaltern und Trustees auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation (AO) wird – nebst einzelnen Fragen (BorelBarbey, OAR-G) – grundsätzlich begrüsst, wobei gewisse Stellungnahmen befürworten, dass eine AO die Unterstellung von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen soll abhängig machen können, namentlich bei Edelmetallprüfern (SGV, Validitas, VSV) oder bei Anwälten und Notaren (SAV, SNV, SRO SAV/SNV, VbN). Alternativ wird ein schutzwürdiges Interesse an der Unterstellung, bspw. bei einer Geschäftsaktivität im Ausland, gefordert (CFA). Andere Stellungnahmen lehnen entsprechende Einschränkungen dagegen ab (AG, SATC, STEP), während eine weitere das AO-Regime an sich kritisiert (FTAF).
Art. 15
Bei den besonderen Anforderungen werden im Rahmen von Artikel 15 (Organisation) zunächst betreffend Zeichnungsberechtigung (Abs. 3) Inkonhärenzen geltend gemacht (Baker-McKenzie, OAD FCT, PolyReg) oder gar die Streichung der Regelung beantragt (OAR-G) sowie betreffend Wohnsitz (Abs. 4) die Streichung des Vorbehalts zu Gunsten von Einzelunternehmen (BärKarrer, EXPERTsuisse). Abgelehnt wird das in Absatz 5 des Entwurfs vorgesehene Erfordernis eines Oberleitungsorgans (FTAF, KMU-Forum, OAR-G, SGV, Validitas, VSV) oder es wird die Anhebung des relevanten Umsatz-Schwellenwerts (Bst. a) von CHF 5 Mio. auf CHF 10 Mio. gefordert (ARIF, FINcontrol, SATC, STEP, VQF). Zudem sei das Kriterum «Art und Umfang der Tätigkeit» (Bst. b) konkretisierungsbedürftig (BorelBarbey) bzw. es solle noch ein zusätzliches Kriterium von «10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt» (Bst. c) aufgenommen werden (FINcontrol, VQF).
Art. 16 und 17
Nebst Präzisierungen zum Geltungsbereich des Gesetzes (Vischer) wird bei Artikel 16 (Aufgaben) angeführt, es müsse in Absatz 1 explizit zum Ausdruck gebracht werden, dass Vermögenswerte auch im Ausland gehalten werden können (ARIF, economiesuisse, FINcontrol, SBVg, SGV, UBS, Validitas, VQF, VSV) und dass die Deponierung der Vermögenswerte Sache der Kunden sei (BärKarrer, BorelBarbey, LenzStaehelin, SATC, STEP). Hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht wird bei Absatz 2 eine Klarstellung des ersten Satzes sowie eine Streichung des zweiten Satzes beantragt (ARIF, SGV, Validitas, VSV). Ebenfalls zur Streichung
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