Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsverfahren FIDLEV, FINIV und AOV – Ergebnisbericht
4.3.2 Werbung
Art. 95
Zahlreiche Teilnehmer beantragen, Absatz 3 dieser Bestimmung zu streichen (GR, sinngemäss TG, BakerMcKenzie, BärKarrer, CS, CVP, economiesuisse, Homburger, SVP, SBVg, SGV, UBS, sinngemäss Validitas, VAV, Vischer, VSKB, VSV) oder in die KKV zu überführen (economiesuisse) oder liberal und praxistauglich zu gestalten (FDP). Sie machen geltend, der Begriff der Werbung sei zu weit gefasst und widerspreche den Begriffen in Art. 3. Weitere Einschränkungen in der Tätigkeit der Finanzdienstleister entsprächen nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Andere ebenfalls zahlreiche Teilnehmer unterstützen Absatz 3, allenfalls sei er in der KKV zu regeln (COPTIS, FIFS, SFAMA, teilweise LenzStaehelin, SchellenbergWittmer, VSPB).
ZH beantragt, die Kontroverse sei mit den Branchenverbänden zu klären.
4.3.3 Basisinformationsblatt
Die Bestimmungen zum BIB werden im Rahmen der Vernehmlassung grossmehrheitlich begrüsst. Verschiedene Teilnehmer (AG, SGV, BakerMcKenzie, centre patronal, Form PME, LenzStaehelin, Validitas) erachten die Möglichkeit, ein Schweizer BIB mit (verglichen mit dem Ausland) einfacheren Vorgaben erstellen zu können, ausdrücklich als konzeptionell richtig, wobei CFA anmerkt, die Vereinfachung der Vorgaben dürfe nicht massgebliche Informationen betreffen. Gemäss der SP setzt der Verzicht auf die Angabe eines Stress-Szenarios und einer Risikokennziffer zwingend voraus, dass die Verlustrisiken anhand eines Worst case-Szenarios aufgezeigt werden, so wie dies der Entwurf in Anhang 10 tut. Die SFAMA hätte eine stärkere Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften in der EU vorgezogen. Sie räumt allerdings ein, dass der Vorschlag die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Finanzinstrumenten im Inland gewährleistet.
Stark kritisiert wird die Regelung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b, wonach eine Beratung unter Abwesenden voraussetzt, dass es technisch nicht möglich ist, der Privatkundin oder dem Privatkunden das BIB vor der Zeichnung oder dem Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen (GR, CVP, SVP, economiesuisse, SBVg, SGV, BärKarrer, CS, FER, VSPB, SVSP, UBS, VAV, VSKB). Die Bestimmung sei zu restriktiv, kaum praktikabel und entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Verschiedene unterschiedliche Anträge (BärKarrer, CS, Auslandbanken, GCO) betreffen zudem die Form der Zustimmung zu einer nachträglichen zur Verfügungstellung des BIB nach Artikel 15 Absatz 2 und den Widerruf dieser Zustimmung nach Artikel 15 Absatz 3. Geltend gemacht wird namentlich auch, dass bei execution only-Transaktionen ein Pre-Trade waiving ebenfalls möglich sein und deshalb explizit erwähnt werden sollte. Execution only- Transaktionen würden naturgemäss unter Abwesenden abgewickelt und im Vergleich zu Beratungstransaktionen bestehe ein tieferes Schutzbedürfnis.
Art. 83 und 84
Nach Auffassung von BärKarrer ist in Artikel 83 (Vermögensverwaltungsverträge) auf das Kriterium der Entgeltlichkeit zu verzichten. Die SFAMA erachtet eine einheitliche Definition des Begriffs «Vermögensverwaltungsvertrag» als wünschenswert. Laut SBVg, SFAMA und VSKB ist es zudem unnötig, in Artikel 84 (Qualifizierte Dritte) zu fordern, dass Kenntnisse des Finanzmarktes vorliegen.
Art. 85
Was Artikel 85 betrifft (Vorläufige Fassung), so wird mehrmals geltend gemacht (SBVg, SVSP, VSKB), dass es ausreicht, dass die indikativen Angaben als solche erkennbar sind. Die Kunden sollen nicht noch zusätzlich darauf hingewiesen werden müssen. Der SBVG möchte den Titel der Bestimmung ändern in «Indikative Angaben».
20 \ COO.2255.101.2.852928 13/28