Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 28 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren FIDLEV, FINIV und AOV – Ergebnisbericht

beantragt wird Absatz 3 (BorelBarbey, LenzStaehelin, SATC, SGV, STEP, Validitas, VSV) oder kritisiert (ARIF, GCO), zumindest in der Formulierung (BärKarrer, EXPERTsuisse). Absatz 4 betreffend Nachrichtenlosigkeit sei zu ergänzen (SGV, Validitas, VSV) bzw. sprachlich anzupassen (BärKarrer), was auch für Absatz 5 betreffend Trustees gilt (BärKarrer, Baker-McKenzie, BorelBarbey, LenzStaehelin, SATC, STEP, Vischer). Schliesslich wird in einer Stellungnahme die Streichung von Absatz 6 gewünscht (FTAF). Was Artikel 17 (Übertragung von Aufgaben) anbelangt, so erfolgen – wie bereits zu Artikel 9 (Übertragung von Aufgaben) – Anpassungsvorschläge für eine bessere Koordination zwischen den beiden Bestimmungen (BakerMcKenzie, LenzStaehelin, SFAMA) oder für Ergänzungen (EXPERTsuisse, SATC, STEP).

Art. 18

Die Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung der Geschäftsführung gemäss Artikel 18 (Qualifizierte Geschäftsführer) werden selten vorbehaltslos befürwortet (AG). Vielmehr wird vor allem bei Absatz 1 Kritik formuliert (BakerMcKenzie, economiesuisse, EX-PERTsuisse, TI) samt unterschiedlichen Anpassungsvorschlägen, die sich wie folgt gruppieren lassen: Alternativität zwischen Berufserfahrung (Bst. a) und Ausbildung (Bst. b) im Sinne einer gegenseitigen Substitutionsmöglichkeit (CFA, OAR-G); Verzicht auf Vorgaben zur Ausbildung (BärKarrer); Anerkennung branchennaher Ausbildungsabschlüsse der Berufsbildung und der Hochschulbildung, kombiniert mit einer einschlägigen Berufserfahrung von 5, 7 oder 10 Jahren ab Abschluss der Grundbildung auf der Sekundarstufe II (KMU-Forum, SGV, Validitas, VSV) bzw. einer Berufserfahrung von 5, 10 oder 15 Jahren und unter Einschluss der im Tessiner «albo dei fiduciari» eingetragenen Treuhänder (FTAF); einschlägige Berufserfahrung von 3 Jahren sowie zu spezifizierende Ausbildung (OAD FCT, PolyReg) bzw. von mind. 40 Stunden in den letzten 4 Jahren (FINcontrol, SRO SAV/SNV, VQF); Festlegung der relevanten Ausbildung durch die FINMA oder die AO samt einschlägiger Berufserfahrung von 3 Jahren (ARIF) bzw. 5 Jahren (BorelBarbey, LenzStaehelin, SATC, SchellenbergWittmer, STEP). Zudem wird bei Absatz 2 zu den Ausnahmen eine Präzisierung beantragt (Lenz-Staehelin, SATC, STEP) sowie bei Absatz 3 zur Fortbildung einerseits die Streichung von «regelmässig» (OAR-G), andererseits die Konkretisierung allgemein (GSCGI) bzw. auf mind. 8 Stunden pro Kalenderjahr (FINcontrol, VQF) wie auch der Kriterien zur Anrechenbarkeit (Lenz-Staehelin, SATC, STEP).

Art. 19

Im Rahmen von Artikel 19 (Risikomanagement und interne Kontrolle) wird zunächst die Definition der Begriffe des Risikomanagements, der internen Kontrolle und der internen Revision analog dem liechtensteinischen Recht (FINcontrol, VQF) sowie eine terminologische Anpassung (EXPERTsuisse) angeregt. Bei Absatz 2 betreffend Risikomanagement wird nebst einer Präzisierung zu «Vollzeitstellen» (LenzStaehelin) auch die Anhebung des relevanten Umsatz-Schwellenwerts (Bst. a) von CHF 1,5 Mio. auf CHF 2 Mio. gefordert (KMU-Forum, SATC, SGV, STEP, Validitas, VSV). Als Alternative zum Bruttoertrag könnte auf unter CHF 100 Mio. verwaltete Vermögen abgestellt werden (EXPERTsuisse). Das Kriterium «Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken» (Bst. b) wird einerseits abgelehnt (FTAF), andererseits als einziges Kriterium befürwortet (OAR-G), wobei präzisierungswürdig (BorelBarbey, VD). Die Streichung von Absatz 3 betreffend interne Revision wird in mehreren Stellungnahmen beantragt (FTAF, KMU-Forum, OAR-G, SGV, Validitas, VSV). Ergänzend vorgeschlagen wird zudem ein neuer Absatz zu Einzelunternehmen (FINcontrol, VQF).

Art. 21–26

Hinsichtlich der finanziellen Anforderungen erfolgen zu den Artikeln 21–23 (Eigenmittel) einzelne Präzisierungs- sowie Ergänzungswünsche (EXPERTsuisse, OAD FCT, PolyReg). Dies gilt auch bei Artikel 24 (Sicherheiten) betreffend Absatz 1 (EXPERTsuisse), während bei Absatz 2 die Berücksichtigung einer Berufshaftpflichtversicherung einerseits abgelehnt (BärKarrer, EXPERTsuisse), andererseits zur vollen Anrechenbarkeit propagiert wird (SAV, SNV, SRO SAV/SNV, VbN). Weiter wird angeführt, der Bundesrat solle den Mindestbetrag (ARIF,

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