Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 28 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren FIDLEV, FINIV und AOV – Ergebnisbericht
OAD FCT, PolyReg, SATC, STEP), von andern jedoch abgelehnt (GSCGI, KMU Forum, OAR-G, SGV, SRO SAV/SNV, Validitas, VSV).
Bei den Verwaltern von Kollektivvermögen (Art. 27–40) dreht sich die Kontroverse hauptsächlich um die Bestimmungen über die Organisation (Art. 29) und das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (Art. 30). Bei den Bemerkungen zu den anderen Finanzinstituten
(Fondsleitungen und Wertpapierhäuser [Art. 41–56 und 57–68]), Zweigniederlassungen
und Vertretungen (Art. 69–75) werden vor allem Präzisierungs- und Klärungswünsche geäussert.
Auch bei den Bestimmungen zur Aufsicht über die Vermögensverwalter und Trustees
(Art. 76–81) besteht Präzisierungs- und Klärungsbedarf, namentlich für den Begriff laufende Aufsicht. Die Meinungen gehen weit auseinander, was Artikel 79 (Prüfung) betrifft: Er wird entweder rundum abgelehnt (ARIF, FINcontrol, SGV, Validitas, VQF, VSV), mit Vorbehalten akzeptiert (SATC, STEP) oder vollständig gutgeheissen (AG, OAD FCT, PolyReg).
3.3 Aufsichtsorganisationsverordnung
Die AOV wird insgesamt begrüsst. Verschiedene Teilnehmer äussern Anpassungsvorschläge, insbesondere zur Tragfähigkeit der Aufsichtsorganisationen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c). Umstritten sind insbesondere einzelne Anforderungen an die Gewähr und Unabhängigkeit (Art. 4); zwar werden diese von einigen Teilnehmern gutgeheissen (AG, CFA, GSCGI), von anderen jedoch kritisiert (ARIF, FER, SAV, SGV, SNV, SRO SAV/SNV, Validitas, VbN, VSV). Weiter geben die Bestimmungen zur Finanzierung (Art. 5) und zu den Reserven (Art. 6) Anlass zu Bemerkungen.
4 Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV)
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1–5
Zwei Stellungnahmen sprechen sich dafür aus, dass der Zugang zu Finanzdienstleistungen grundsätzlich auch ausserhalb des Internet und zu nicht diskriminierenden Preisen möglich bleiben soll (SGV, VSV, Validitas). TI vermisst eine klare Vorgabe der Ausbildung und Berufserfahrung, über die ein Vermögensverwalter verfügen muss.
Art. 2
Zwei Stellungnahmen machen geltend, es gebe keine Gesetzesgrundlage, um bestimmte Finanzdienstleistungen aus dem Ausland in die Schweiz von der Bewilligungspflicht und Aufsicht auszunehmen (FTAF, TI). Andere verlangen, dass das Prinzip der reverse solicitation nur bei Gewährung von Reziprozität anzuwenden sei (OAD-FCT, PolyReg).
Art. 3
Zahlreiche Stellungnahmen verlangen, Absatz 1 zu streichen, da die Vermittlung von Finanzinstrumenten nicht unter den gesetzlichen Begriff der Finanzdienstleistung (Erwerb und Veräusserung von Finanzinstrumenten) falle und damit eine unzulässige Ausweitung auf Tätigkeiten im Vorfeld von Finanzdienstleistungen vorliege (BärKarrer, SBVg, SVP, ähnlich Expertsuisse [Regelung nur für Endkunden], Homburger, SVSP, SwissHoldings, UBS, VAV, Vischer, VSKB). Andere insbesondere aus der Fondsbranche (Acolin/Hugo, COPTIS, FIFS) begrüssen die vorgeschlagene Regelung ausdrücklich, allenfalls könne auf den ausdrücklichen Begriff der «Vermittlung» verzichtet werden und eine Fokussierung der Regelung auf den
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