Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsverfahren FIDLEV, FINIV und AOV – Ergebnisbericht
Art. 86
Im Zusammenhang mit Artikel 86 (Ausnahmen) plädieren BärKarrer, SBVg, CS und VSKB dafür, dass in der Verordnung ausdrücklich festgehalten wird, dass für OTC-Derivate bzw. bilateral vereinbarte Derivatkontrakte kein BIB erstellt werden muss. BärKarrer würde es zudem begrüssen, wenn im Erläuterungsbericht klargestellt würde, dass die Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe d (Dividendenausschüttungen in Form von Ansprüchen auf Aktien) auch gilt, wenn der Aktionär die Wahl hat ob er seinen Dividendenanspruch bar oder in Form von Aktien beziehen möchte. Zudem sollen Währungsswaps und -termingeschäften (in Abs. 3 Bst. e) als Ausnahmen aufgenommen werden. Die CFA ist dagegen der Ansicht, Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c (Mitarbeiteroptionen auf Beteiligungspapiere des Arbeitsgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens) sollte gestrichen werden.
Art. 87
Betreffend Artikel 87 (Gleichwertigkeit von Dokumenten nach ausländischem Recht) wird
von Centre patronal, economiesuisse, FER und VSPB gefordert, dass aus Gründen der Rechtssicherheit präzisiert wird, dass ein entsprechendes Dokument nach ausländischem Recht statt eines BIB auch dann erstellt werden kann, wenn ein Schweizer Produkt ausschliesslich in der Schweiz angeboten wird.
Art. 89 Abs. 2
Economiesuisse, Auslandbanken, Centre patronal, De Vecchi, FER, LenzStaehelin, VSPB und SFAMA fordern zudem eine Streichung von Artikel 89 Absatz 2 wonach, das BIB für kollektive Kapitalanlagen mindestens in einer Amtssprache zur Verfügung zu stellen ist.
Art. 91
Gemäss SBVg und SVSP soll im Zusammenhang mit der Pflicht zur Überprüfung und Anpassung des BIB nicht auf den Begriff der Preisstellung abgestellt werden, sondern lediglich darauf, ob das entsprechende Finanzinstrument noch angeboten wird. Die SBVg plädiert ferner dafür, dass eine Überprüfung nur einmal im Jahr zu erfolgen hat.
Art. 110
Laut BärKarrer soll klargestellt werden, dass die Übergangsfrist nur für strukturierte Produkte gilt, die nach dem Inkrafttreten des FIDLEG angeboten werden. Gemäss dem SVSP sollte in der Bestimmung präzisierend festgehalten werden, dass ein vereinfachter Prospekt nur veröffentlicht werden muss, wenn strukturierte Produkte öffentlich angeboten werden. Die Übergangsfrist sollt zudem auf zwei Jahre nach Inkrafttreten des FIDLEG verlängert werden. SVSP, UBS und VSKB vertreten zudem die Ansicht, der in der Bestimmung enthaltene Verweis auf das KAG ziele ins Leere. Laut SFAMA und UBS sollte zudem für alle kollektive Kapitalanlagen eine Übergangsfrist von zwei Jahren gelten.
4.4 Herausgabe von Dokumenten
Die SBVg wünscht sich hier eine Einschränkung auf die wesentlichen Dokumente. Überdies soll geregelt werden, dass die Regel für institutionelle Kunden nicht gilt und professionelle darauf verzichten können.
4.5 Ombudsstellen
Während der Bankenombudsman die Regelungen zur Ombudsstelle ausdrücklich begrüsst, werden von anderer Seite verschiedene Vorbehalte angebracht.
20 \ COO.2255.101.2.852928 14/28