Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 28 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren FIDLEV, FINIV und AOV – Ergebnisbericht
1 Ausgangslage
Am 15. Juni 2018 hat das Parlament das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG; SR 950.1) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG; SR 954.1) verabschiedet. Das FIDLEG enthält für alle Finanzdienstleister Regeln über die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie das Anbieten von Finanzinstrumenten und erleichtert den Kundinnen und Kunden die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche gegenüber Finanzdienstleistern. Mit dem FINIG wird eine kohärente Aufsichtsregelung für Finanzinstitute (Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser) eingeführt. Als wesentliche Neuerung werden auch Vermögensverwalter von individuellen Kundenvermögen, Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen und Trustees einer prudenziellen Aufsicht unterstellt. Mit den beiden Erlassen werden sowohl der Kundenschutz verbessert als auch vergleichbare Anforderungen für die Finanzdienstleister geschaffen.
Die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum FIDLEG. Sie konkretisiert im Interesse der Rechtssicherheit vorab den territorialen Anwendungsbereich des FIDLEG und der FIDLEV und verschiedene Begriffe. In einem ersten Themenkreis konkretisiert die FIDLEV die im FIDLEG statuierten aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln und die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zur Organisation und zum Beraterregister sowie zur Rechtsdurchsetzung (Kundendokumentation und Ombudsstelle). In einem zweiten Themenkreis enthält die FIDLEV die Ausführungsvorschriften zu den im FIDLEG statuierten Prospektpflichten. Diese konkretisieren vorab die Ausgestaltung und den Inhalt des Prospekts, enthalten aber auch Vorschriften zur Prüfung des Prospekts, zur Prüfstelle und zur Aufsicht der FINMA über die Prüfstelle sowie zur Veröffentlichung. In einem dritten Themenkreis enthält die FIDLEV die Ausführungsvorschriften zum Basisinformationsblatt (BIB), insbesondere in Bezug auf dessen Inhalt, Gestaltung und Umfang.
Die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum FINIG und regelt somit die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzinstitute sowie die Grundzüge der Aufsicht. Sie konkretisiert im Interesse der Rechtssicherheit vorab den territorialen Geltungsbereich des FINIG und der FINIV sowie verschiedene Begriffe zum persönlichen und sachlichen Geltungsbereich. In weiteren allgemeinen Bestimmungen nimmt die FINIV – in Konkretisierung der vom Gesetz vorgesehenen Bewilligungskaskade – die Versicherer von der Einholung einer Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen aus. Zudem hält die FINIV für sämtliche Finanzinstitute fest, welche Angaben und Unterlagen ein Bewilligungsgesuch enthalten muss und bei welchen Änderungen von bewilligungsrelevanten Tatsachen vorgängig eine Bewilligung einzuholen ist. Dazu treten einzelne allgemeine, überwiegend prinzipienbasierte Anforderungen an Finanzinstitute namentlich in organisatorischer Hinsicht und bei der Übertragung von Aufgaben auf Dritte. Spezifische und differenzierte Anforderungen gelten für die einzelnen Typen von Finanzinstituten (insb. zu Organisation, Aufgaben und ihrer Übertragung, Risikomanagement und interner Kontrolle, Mindestkapital und Eigenmitteln etc.).
Die Aufsichtsorganisationenverordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Aufsichtstätigkeiten der vom Gesetz für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern und Trustees vorgesehenen Aufsichtsorganisationen (AO). Diese üben die laufende Aufsicht der ihnen unterstellten Finanzinstitute nach Massgabe eines risikobasierten Aufsichtskonzepts aus, wobei die FINMA ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen an das Aufsichtskonzept vorgibt. Eine AO hat die Wahl, ob sie die erforderlichen Aufsichts- bzw. Prüfhandlungen selbst ausführt oder dazu Prüfgesellschaften beizieht. Die finanzielle Ausstattung einer AO ist auf eine langfristige wirtschaftliche Tragbarkeit ihres Geschäftsmodells auszurichten.
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