Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 28 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren FIDLEV, FINIV und AOV – Ergebnisbericht
Anhänge 9–14
Was die Anhänge zum BIB betrifft, so vertritt der VSKB die Ansicht, deren Anzahl und die darin enthaltenen Anforderungen sprengten den Rahmen einer klassischen Verordnung. Man solle daher festhalten, dass die Anforderungen gemäss Anhängen 9–13 nur optionalen Charakter hätten. Der SBVg unterstützt dieses Vorbringen. TG und FDP empfehlen eine Zusammenlegung der Anhänge und eine «Verwesentlichung» deren Inhalts.
CFA plädiert dafür, dass in der Mustervorlage gemäss Anhang 9 ein Maximum der verwendeten Zeichen vorgeschrieben werden solle (anstatt der maximal verwendeten Seiten). Gemäss SFAMA und UBS ist zudem unter der Rubrik «Sonstige zweckdienliche Angaben» die Vorschrift zu streichen, wonach ausländische kollektive Kapitalanlagen den Vertreter und die Zahlstelle nach Artikel 120 KAG zu nennen haben. Die Bestimmung stehe im Widerspruch zu Artikel 133 Abs. 2bis E-KKV.
SBVg, CS, UBS und VSKG beantragen die Streichung des in Anhang 10 enthaltenen Kapitels 3 (Zielgruppe und Zielmarkt).
Die SP und SGB sprechen sich dafür aus, dass in Anhang 11 konkreter Vorgaben zur Berechnung der Performanceszenarien der Risikokennziffer gemacht werden. Ausserdem fehlten in Anhang 12 verbindliche Vorgaben dazu, welche Laufzeiten und welche Renditemodelle angewandt werden müssen. Gemäss CFA soll bei der Angabe der Kosten immer auch Bezug auf international standardisierte Kostenberechnungsmethoden wie z.B. die Total Expense Ratio (TER) genommen werden. Diese müssten ausgewiesen werden.
Schliesslich wird verschiedentlich gefordert, in Anhang 14 auch das UCITS-KIID (SBVg, UBS, CS) und dem BIB entsprechende Dokumente folgender Jurisdiktionen aufzunehmen (Hong Kong, China, Singapur, Taiwan und USA (Auslandbanken, SBVg, SFAMA, UBS).
4.8 Änderung anderer Erlasse
4.8.1 Kollektivanlagenverordnung
Einleitend wird vereinzelt angeregt, den qualifizierten Anleger nach KAG in sinnvoller Weise dem professionellen Anleger nach FIDLEG gleichzustellen (SGV, Validitas, VSV). Bei Artikel 5 (Begriff der kollektiven Kapitalanlage) wird die Streichung der Absätze 6–8 im Entwurf betreffend strukturierte Produkte (UBS) bzw. deren Überführung in die FIDLEV (LenzStaehelin) beantragt, bei Artikel 31 (Treuepflicht) die Streichung von Absatz 6 zweiter Satz (LenzStaehelin). Zu Artikel 32 (Besondere Treuepflicht bei Immobilienanlagen) und Artikel 32a (Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen) erfolgen Ergänzungswünsche (Coptis, SFAMA), zu Artikel 32b (Interessenkonflikte) ebenso (CFA), während andererseits dessen Streichung propagiert wird (UBS). Weiter erfolgen zu Artikel 34 (Informationspflicht) Ergänzungswünsche (CFA) und zu Artikel 37 (Vergütungen und Nebenkosten) ebenfalls (Coptis, De Vecchi, LenzStaehelin, SFAMA). Eine Ergänzung wird zudem zu Artikel 39 (Publikationsorgane) angeregt (LenzStaehelin) und bei Artikel 41 (Änderung des Fondsvertrages; Publikationspflicht, Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung) erfolgt ein Anpassungsvorschlag (De Vecchi).
Betreffend SICAV gibt es zu Artikel 64 (Verwaltungsrat) einen Änderungsvorschlag (BärKarrer). Gleiches gilt für Artikel 96 (Sonderbefugnisse) betreffend Immobilienfonds (Coptis). Zu Artikel 109 (Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe) und zu Artikel 110 (Aufschub der Rückzahlung) werden betreffend sog. Gating-Verfahren mehrere Anpassungen sowie Ergänzungen vorgeschlagen (Coptis, De Vecchi, LenzStaehelin, SFAMA). Letzteres gilt auch für Artikel 114 (Voraussetzungen für die Umstrukturierung) und für Artikel 115 (Verfahren für die Vereinigung kollektiver Kapitalanlagen) hinsichtlich Umstrukturierungen (De
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