Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten

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7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

7.1.1 Genfer Akte

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung62 (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Artikel 24 Absatz 2 ParlG63; Artikel 7a Absatz 1 RVOG64). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

7.1.2 Änderung des MSchG

Die Änderung des MSchG stützt sich auf Artikel 141a Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)65. Diese Verfassungsbestimmung gibt der Bundesversammlung die Möglichkeit, Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufzunehmen66. Sie ist nicht auf die zwingend notwendige Ausführungsgesetzgebung beschränkt, sondern umfasst alle Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen67. Die neuen Artikel 50c bis 50f MSchG ermöglichen die Umsetzung der Genfer Akte auf schweizerischem Staatsgebiet.

Die Zuständigkeit des Bundes, in Sachen GA Vorschriften zu erlassen, leitet sich aus Artikel 122 BV ab.

7.1.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Genfer Akte ist mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der WTO sowie ihren übrigen internationalen Verpflichtungen, insbesondere mit den Verpflichtungen aus Anhang 7, 8 und 12 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, vereinbar.

7.2 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 bis 3 BV unterstehen völkerrechtliche Verträge dem Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziffer 1), wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziffer 2) oder wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziffer 3).

Die Genfer Akte ist jederzeit kündbar. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Erhalt der Notifikation durch den Generaldirektor der WIPO in Kraft (Artikel 32 der Genfer Akte). Jeder Staat, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft der WIPO ist, kann Partei des Vertrags werden (Artikel 28 der Genfer Akte). Da die Schweiz seit dem 26. April 1970 Mitglied der WIPO ist, kann sie diesem Vertrag beitreten, und dieser Beitritt bedeutet nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation. Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 und 2 BV ist folglich nicht anwendbar.

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen völkerrechtliche Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, ebenfalls dem fakultativen Referendum. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200268 gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrags dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Unter wichtigen Bestimmungen sind solche zu verstehen, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV im innerstaatlichen Recht in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen wären. Laut Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe c BV gehören die grundlegenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Personen zu dieser Kategorie.

Die Genfer Akte ermöglicht den Begünstigten einer UB oder GA, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, in den Genuss des durch diesen Vertrag gebotenen Schutzes auf schweizerischem Staatsgebiet zu gelangen. Somit kann sie Rechte und Pflichten von Personen begründen. Folglich untersteht der Bundesbeschluss zur Genehmigung der Genfer Akte dem fakultativen Referendum.

7.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage sieht weder Subventionen noch Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen würden. Folglich untersteht sie nicht der Ausgabenbremse.

7.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit Artikel 50d Absatz 2 und Artikel 50e Absatz 7 MSchG erhält der Bundesrat die Kompetenz für die Regelung der Verfahren im Zusammenhang mit der Registrierung der UB und GA, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, im internationalen Register der WIPO sowie der Verfahren für die Annahme oder Verweige-

62 SR 101

63 Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, SR 171.10

64 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997, SR 172.010

65 SR 101

66 Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1, 471)

67 Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1, 476)

68 SR 171.10