Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten
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Registrierung von GA besitzt, können ihre Mitgliedstaaten der Genfer Akte beitreten. Folglich bleibt der Beitritt der Mitgliedstaaten der EU und der OAPI zur Akte von 1967 gültig, auch wenn diese Organisationen möglicherweise der Genfer Akte beitreten.
Artikel 29 Datum der Wirksamkeit der Ratifikation und des Beitritts
Gemäss Ziffer 2 tritt die Genfer Akte drei Monate, nachdem fünf Parteien ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde rechtsgültig hinterlegt haben, in Kraft. Laut Ziffer 3 wird eine Partei, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten der Akte hinterlegt hat, am Tag ihres Inkrafttretens automatisch durch die Akte gebunden. Eine Partei, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten der Genfer Akte hinterlegt hat, wird drei Monate nach der Hinterlegung oder zu einem späteren, in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde angegebenen Datum durch die Akte gebunden.
Gemäss Ziffer 4 kann eine Vertragspartei, die der Genfer Akte nach ihrem Inkrafttreten beitritt, die Frist für die Mitteilung einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihres Beitritts geltende Verweigerung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung sowie die möglicherweise von dieser Vertragspartei nach Artikel 17 einem Dritten gewährte Übergangsfrist für die Einstellung der Verwendung der geschützten UB oder GA gemäss der Regel 9 verlängern.
Artikel 32 Kündigung
Die Kündigung der Genfer Akte durch eine Vertragspartei wird frühestens ein Jahr nach einer an den Generaldirektor der WIPO gerichteten Notifikation wirksam. Ziffer 2 gewährleistet den Schutz der Wirkungen der in dieser Vertragspartei zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung geltenden internationalen Registrierungen.
Artikel 33 Sprachen dieser Akte; Unterzeichnung
Die Urschriften der Genfer Akte in den sechs offiziellen Sprachen der Organisation der Vereinten Nationen (Arabisch, Chinesisch, Französisch, Englisch, Russisch und Spanisch) sind gleichermassen verbindlich. Gemäss Ziffer 1 Buchstabe b können andere sprachliche Fassungen der Genfer Akte auf Beschluss der Versammlung nach Beratung mit den beteiligten Regierungen als amtliche Fassungen anerkannt werden. Diese Möglichkeit könnte die deutsche und italienische Fassung der Genfer Akte betreffen.
3.2 Erläuterungen zu den Bestimmungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Die Ausführungsordnung ist fester Bestandteil der Genfer Akte und wurde von der diplomatischen Konferenz gleichzeitig mit ihr am 20. Mai 2015 verabschiedet. Die darin enthaltenen Regeln, mit denen gewisse Bestimmungen der Akte näher ausgeführt werden, besitzen den Vorteil, einfacher als die Bestimmungen der Akte selbst geändert werden zu können.
Die Lissabonner Versammlung setzte an ihrer 32. Tagung (Oktober 2015) eine Arbeitsgruppe für die Erstellung einer gemeinsamen Ausführungsordnung des Lissabonner Abkommens und der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens (nachfolgend: Gemeinsame Ausführungsordnung) ein. Ab dem Inkrafttreten der Genfer Akte werden die Verfahren und Registrierungen des Lissabonner Systems durch zwei internationale Instrumente geregelt: die Akte von 1967 und die Genfer Akte. Die Arbeitsgruppe tagte zweimal und legte einen Entwurf für eine gemeinsame Ausführungsordnung vor, der die Bestimmungen der Ausführungsordnung der Genfer Akte vollumfänglich übernimmt.
Gemäss Artikel 22 Ziffer 2 Punkt iii der Genfer Akte, der Artikel 9 Ziffer 2 Punkt iii der Akte von 1967 aufgreift, ist die Lissabonner Versammlung für Änderungen der Ausführungsordnung zuständig. An ihrer 34. Tagung (Oktober 2017) verabschiedete die Lissabonner Versammlung den Entwurf einer Gemeinsamen Ausführungsordnung einschliesslich des Betrags der vom Internationalen Büro erhobenen Gebühren (identisch für die Akte von 1967 und die Genfer Akte). Des Weiteren beschloss die Versammlung, das Inkrafttreten der Ausführungsordnung mit dem Inkrafttreten der Genfer Akte zusammenfallen zu lassen.
Die Gemeinsame Ausführungsordnung ist ein praktisches Hilfsmittel für das Internationale Büro sowie für die Parteien, die sowohl an die Akte von 1967 als auch an die Genfer Akte gebunden sind.
Regel 3 Arbeitssprachen
Die Arbeitssprachen des Lissabonner Systems sind Englisch, Französisch und Spanisch. Das internationale Register wird in diesen drei Sprachen geführt. Gesuche um die internationale Registrierung von UB oder GA, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, müssen folglich auf Französisch eingereicht werden.
Regel 5 Erfordernisse bezüglich des Gesuchs
In den Ziffern 1 und 2 wird der obligatorische Inhalt des Gesuchs vorgeschrieben, d.h. die Angabe der zuständigen Behörde, die Angaben zur Identifizierung der Begünstigten, die UB oder GA, deren internationale Registrierung verlangt wird, die Ware oder Waren, auf die sich die UB oder GA bezieht, das geografische Ursprungs- oder Produktionsgebiet der Waren sowie die Angaben zur Identifizierung der Registrierung, des gesetzlichen oder ordnungspolitischen Erlasses oder des gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Entscheids, gemäss dem der Schutz im Ursprungsland gewährt wird.
In den Ziffern 3 und 4 geht es um den Inhalt, der für die Erlangung eines Schutzes in einer Vertragspartei notwendig wäre, die dem Generaldirektor mitgeteilt hätte, dass sie diesen Inhalt verlangt.
Gemäss Ziffer 3 muss das Gesuch Angaben zur Qualität, zum Ruf oder zu anderen Eigenschaften der betreffenden Ware und zum Zusammenhang mit dem geografischen Ursprungsgebiet enthalten. Bestimmte Länder möchten den Zusammen-