Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten

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rungen im Zusammenhang mit den Verfahren für Gesuche um Schutzverweigerung und Gewährung einer Übergangsfrist regeln. Die Genfer Akte verpflichtet die Staaten, ein entsprechendes Verfahren einzurichten, aber die Organisation wird dem freien Ermessen der Parteien überlassen.

Es ist vorgesehen, dass jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 196847 hat, beim IGE schriftlich Gründe für eine Schutzverweigerung geltend machen oder ein Gesuch für eine Übergangsfrist einreichen kann. Ein Kanton kann ebenfalls einen Grund für eine Schutzverweigerung geltend machen, wenn sich die internationale Registrierung auf eine Bezeichnung bezieht, die ganz oder teilweise gleichlautend mit dem Namen eines Ortes des Kantons ist oder eine in der Schweiz verwendete traditionelle Bezeichnung betrifft. Die Frist für die Geltendmachung dieser Gründe oder für ein Gesuch um Erteilung einer Übergangsfrist beträgt drei Monate ab dem Datum der Veröffentlichung des Registrierungsgesuchs48. Die internationalen Registrierungen werden vom Internationalen Büro veröffentlicht, das sie dem IGE mitteilt (Artikel 6 Ziffer 4 der Genfer Akte sowie Regel 19 der Ausführungsordnung). In der Verordnung wird jedoch die Möglichkeit geschaffen werden, dass das IGE diese Registrierungen ebenfalls veröffentlicht.

Diese Verfahrensregeln können in Bezug auf die formalen Bedingungen (Artikel 20 MSchV), den Schriftenwechsel (Artikel 22 MSchV), das Bestehen mehrerer Verfahren gegen dieselbe Eintragung (Artikel 23 MSchV) und die mögliche Rückerstattung der Gebühr (Artikel 24 MSchV) von den bestehenden Verfahren für Widersprüche gegen die Eintragung von Marken übernommen werden.

Artikel 50f Gebühren in Bezug auf das internationale Register für geografische Angaben

Mit Artikel 50f wird ein System für die vom IGE für die Verfahren im Zusammenhang mit der internationalen Registrierung schweizerischer UB und GA und der Wirksamkeit internationaler Registrierungen auf schweizerischem Staatsgebiet erhobenen Gebühren geschaffen. Dank dieser Bestimmung kann das IGE mit Genehmigung durch den Bundesrat den Betrag der Gebühren über die Verordnung des IGE über Gebühren festlegen49.

Buchstabe a: Aufgrund der vergleichsweise bescheidenen Anzahl schweizerischer UB und GA, die Gegenstand eines Gesuchs um internationale Registrierung sein werden, und angesichts der Tatsache, dass diese schweizerischen UB und GA im Prinzip bereits materiell geprüft wurden, wird das IGE zumindest in der ersten Zeit auf die Erhebung einer nationalen Gebühr für die Weiterleitung dieser Gesuche an das Internationale Büro verzichten.

Buchstabe b: Die Schweiz wird zumindest in der ersten Zeit auch auf die ihr durch die Genfer Akte eingeräumte Möglichkeit verzichten, beim Hinterleger oder bei den Begünstigten der ausländischen UB oder GA eine individuelle Gebühr (vgl. Artikel 7 Ziffer 4 der Genfer Akte) zur Deckung der Kosten für die durch das IGE durchgeführte materielle Prüfung der internationalen Registrierung zu erheben. Hierbei ist zu betonen, dass der Betrag dieser Gebühr gemäss Artikel 7 Absatz 4 der Genfer Akte nicht höher sein darf als der nach dem nationalen Recht für die Eintragung einer GUB oder GGA erhobene Betrag. In der Schweiz ist die Registrierung von GUB und GGA für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse beim BLW gebührenfrei. Die Schweiz könnte folglich keine individuelle Gebühr für die UB und GA für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse erheben, die den grössten Teil der internationalen Registrierungen ausmachen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das IGE die durch diese Bestimmung eingeräumte Zuständigkeit nutzt und die Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt die Erhebung einer solchen Gebühr mitteilt.

Buchstabe c und d: Für das Verfahren, mit dem ein Dritter beim IGE ein Gesuch stellen kann, dass die Schweiz die Wirksamkeit einer Registrierung verweigert oder dass ihm eine Übergangsfrist gewährt wird (Artikel 50c Absatz 3), wird eine Gebühr erhoben. Ein solches Verfahren, das einem Widerspruchsverfahren im Markenrecht gleichkommt, erfordert vom IGE eine materielle und formale Prüfung, einen oder mehrere Schriftenwechsel und die Vorbereitung einer Verfügung. Angesichts des vergleichsweise hohen Aufwandes für diese Aufgabe und um aus der Luft gegriffene oder schikanöse Gesuche zu vermeiden, ist vorgesehen, für dieses Verfahren eine Gebühr im selben Betrag wie die Widerspruchsgebühr in Markenangelegenheiten, d.h. 800 Franken, zu erheben. Die Regeln für die Rückerstattung der Gebühr sind gleich wie die Regeln in Sachen Widerspruch gegen eine Marke (vgl. Artikel 24 MSchV). Wie im Kommentar zu Buchstabe b erläutert, ist die vom IGE von Amtes wegen durchgeführte Prüfung der internationalen Registrierungen nicht Gegenstand einer vom Hinterleger der ausländischen UB oder GA geschuldeten Gebühr.

Die vom Internationalen Büro erhobenen Gebühren sind in der Genfer Akte abschliessend aufgezählt (siehe Kommentar zu Artikel 7). Daher werden sie im Gesetz nicht erwähnt. Diese Gebühren und namentlich die einmalige Anmeldegebühr sind von den Begünstigten selber an das Internationale Büro zu bezahlen (siehe Kommentar zu Regel 8). Das IGE ist nicht in die Erhebung dieser Gebühren involviert.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

6.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für die Verwaltung des Lissabonner Abkommens werden zurzeit durch die Mittel der WIPO gedeckt. Dies sollte grundsätzlich auch für die Genfer Akte gelten. Die Finanzierung der internationalen Registrierungssysteme ist allerdings Gegenstand von Gesprächen innerhalb der WIPO: Einige Länder sind der Auffassung, dass jedes System einen ausgeglichenen Haushalt aufweisen müsse, d.h. dass die Ausgaben jedes Systems vollständig durch die erhobenen Gebühren und nötigenfalls durch Sonderbeiträge der Mitglieder des betreffenden Systems gedeckt sein müssten. In diesem Fall würden die Sonderbeiträge der Mitglieder gemäss einer gewichteten Verteilung je nach den verschiedenen allgemeinen Klassen des Beitrags zum Haushalt der WIPO (siehe Kommentar zu Artikel 24 der Genfer Akte) und möglicherweise gemäss der Anzahl internationaler Registrierungen jedes Mitglieds berechnet. Im Prinzip gilt: Je mehr Mitglieder der

47 SR 172.021

48 Diese Frist entspricht der in Artikel 10 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und der in Artikel 9 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegten Frist.

49 SR 232.148