Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten

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Übersicht

Ausgangslage

Bündnerfleisch, Vacherin Mont-d’Or, Zuger bzw. Rigi Kirsch oder Swiss (für Uhren) sind Beispiele für anerkannte und geschützte geografische Angaben. Der Erfolg von Waren mit geografischer Angabe beruht auf nachhaltigen Vertriebswegen mit zahlreichen Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben, die Tausende Arbeitsplätze bieten und einen erheblichen Beitrag zur wirtschaftlichen Dynamik bestimmter peripherer Regionen leisten. Geografische Angaben, zu denen auch die Ursprungsbezeichnungen gehören, sind von Gruppen von Produzenten gebrauchte Bezeichnungen, um auf den geografischen Ursprung ihrer Waren sowie auf die Qualität und den Ruf im Zusammenhang mit diesem Ursprung hinzuweisen. Davon profitieren insbesondere die Uhrenindustrie im Jurabogen oder die zahlreichen Käsereien im Mittelland und in den Bergregionen, deren Waren den Ruf der Schweiz in Sachen Qualität und Exklusivität in die Welt hinaustragen.

Der wirtschaftliche Wert der schweizerischen geografischen Angaben kann jedoch nur erhalten werden, wenn sie nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland gegen Missbrauch und Nachahmungen geschützt werden. Genau dies ermöglicht das auf der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens basierende, von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltete internationale Registrierungssystem zu geringen Kosten.

Durch die Teilnahme der Schweiz am Lissabonner System werden die Begünstigten von schweizerischen geografischen Angaben über ein einfaches, einzigartiges und kostengünstiges Mitteilungsverfahren bei der WIPO einen hochwertigen Schutz in den Mitgliedstaaten erhalten können. Dies ist für die Inhaber von Marken über das Madrider System, für die Inhaber von Patenten über den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) und für die Inhaber von Designs über das Haager System bereits heute möglich.

Für die Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet die Anerkennung ausländischer geografischer Angaben ausserdem eine bessere Garantie, authentische, hochwertige Waren angeboten zu erhalten, da die legitimen Produzenten im Fall eines widerrechtlichen Gebrauchs der entsprechenden geografischen Angabe die notwendigen Verfahren einfacher einleiten können.

Das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung von 1958 zählt zurzeit 29 Mitgliedstaaten, darunter 7 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Um diesen Vertrag zu modernisieren und mehr Mitglieder zu gewinnen, führte ein Überarbeitungsprozess 2015 zur Verabschiedung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben durch eine diplomatische Konferenz.

Im Vergleich zum Lissabonner Abkommen führt die Genfer Akte zwei bedeutende Neuerungen ein: Erstens wird das System auf sämtliche geografischen Angaben ausgeweitet und ist nicht mehr auf die Ursprungsbezeichnungen beschränkt (die eine Spezialkategorie von geografischen Angaben darstellen). Während gemäss dem Lissabonner Abkommen nur schweizerische Ursprungsbezeichnungen (Beisp.: Sbrinz und Abricotine) registriert werden konnten, lassen sich nun gemäss der Genfer Akte alle schweizerischen geografischen Angaben (Beisp.: Appenzeller Mostbröckli und Swiss Watches) mit dem gleichen hohen Schutzniveau schützen. Andererseits können auch zwischenstaatliche Organisationen wie die EU oder die Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum beitreten. Folglich sind die Bedingungen erfüllt, dass das Lissabonner System von einer begrenzten Anzahl Mitglieder zu einer tatsächlich multilateralen Dimension gelangt.

Vor allem der Beitritt der EU ist ein wesentlicher Aspekt der Attraktivität des Lissabonner Systems für viele Länder, die ihre geografischen Angaben auf dem EU-Markt kostengünstig schützen möchten. Die EU hat das Beitrittsverfahren eingeleitet, und am 14. März 2019 haben sich Kommission, Parlament und Rat auf die Modalitäten für den Beitritt der EU und deren Mitgliedstaaten geeingt. Dieser Beschluss muss noch formell von Parlament und Rat abgesegnet werden. Die Genfer Akte, die die Ratifizierung durch mindestens fünf Vertragsstaaten erfordert, wird höchstwahrscheinlich 2019 in Kraft treten. Zwei Staaten, Kambodscha und Côte d’Ivoire, haben bereits 2018 ihren Beitritt erklärt.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage schlägt den Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für eine Teilnahme des Landes an dem von der WIPO verwalteten Lissabonner System vor. Sie hat die Form eines Bundesbeschlusses zur Genehmigung und Umsetzung des Vertrags und umfasst eine Änderung des Markenschutzgesetzes (MSchG) vom 28. August 1992.

Die Bestimmungen der Genfer Akte und ihrer Ausführungsordnung sind in der Schweiz direkt anwendbar und ausreichend genau und detailliert, sodass für die Umsetzung nur wenige gesetzliche Erlasse notwendig sind. Daher sieht die Vorlage vor, die Artikel 50c, 50d, 50e und 50f als Rechtsgrundlage für die Regelung folgender Punkte ins MSchG einzufügen:

 Registrierung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im internationalen Register der WIPO;

 Berechtigung, die internationale Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu verlangen, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt;

 Gründe für die Verweigerung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung (einer ausländischen Ursprungsangabe oder geografischen Angabe), deren Schutz in der Schweiz verlangt wird;

 Möglichkeit, Dritten eine Übergangsfrist für die Einstellung des Gebrauchs der gemäss einer internationalen Registrierung geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;

 Regelung der Koexistenz von älteren Marken und internationalen Registrierungen sowie der Modalitäten für die Behandlung von Gesuchen um die Eintragung von Marken, die eine gemäss einer internationalen Registrierung geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthalten;

 Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die im MSchG und seiner Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren;