Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten
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Die Schwierigkeiten und Kosten dieser alternativen Möglichkeiten plädieren für die Teilnahme der Schweiz am internationalen Lissabonner System, damit die Begünstigten von schweizerischen UB und GA in allen anderen, am System teilnehmenden Ländern einen hohen Schutz ihrer Rechte am geistigen Eigentum erreichen können.
1.3 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis
Die von der Versammlung des Lissabonner Verbands (nachfolgend: Lissabonner Versammlung) an ihrer 23. Tagung im September 2008 eingesetzte Arbeitsgruppe für die Weiterentwicklung des Lissabonner Systems hatte als Erstes den Auftrag, mögliche Verfahrensverbesserungen zu prüfen. Sie tagte zu diesem Zweck zwischen März 2009 und Oktober 2014 zehnmal. An ihrer 25. Tagung im Oktober 2009 genehmigte die Lissabonner Versammlung die Ausdehnung der Arbeiten, um Mittel zur Steigerung der Attraktivität des Lissabonner Systems für die Nutzer und die potenziellen neuen Mitglieder zu finden, gleichzeitig jedoch die Grundsätze und Ziele des Abkommens zu bewahren.
Im Rahmen der Erfüllung dieses Mandats führte die Arbeitsgruppe auf der Grundlage einer Umfrage bei Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten, zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen sowie interessierten Kreisen eine vollständige Analyse des Lissabonner Systems durch und erarbeitete einen Basistext für ein neues internationales Rechtsinstrument. Die meisten Mitgliedstaaten des Abkommens beteiligten sich an den Arbeiten, ebenso wie viele nicht beigetretene Länder und Organisationen, insbesondere die Schweiz und die EU, als Beobachter. Nach einer Prüfung des Programms der Arbeitsgruppe für die Fertigstellung eines Vorschlags für einen Abkommenstext und eine Ausführungsordnung genehmigte die Lissabonner Versammlung an ihrer 29. Tagung im Herbst 2013 die Einberufung einer diplomatischen Konferenz im Jahr 2015 für die Verabschiedung eines revidierten Lissabonner Abkommens über UB und GA.
Die Arbeiten der diplomatischen Konferenz vom 11. bis 21. Mai 2015 in Genf fanden in einer vergleichsweise angespannten Atmosphäre statt, weil bestimmte Länder die Ausdehnung des von den Mitgliedern des Abkommens in Sachen Schutz der UB verfolgten Ansatzes auf die GA beklämpften. Trotzdem verabschiedeten die 28 Mitglieder des Lissabonner Verbandes am 20. Mai 2015 die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über UB und GA und seine Ausführungsordnung per Konsens.
Von den Nichtmitgliedern begrüssten insbesondere Deutschland, Russland und die Schweiz die Verabschiedung der Genfer Akte, während andere wie die Vereinigten Staaten, Australien, Argentinien und Südkorea die Revision des Lissabonner Abkommens kritisierten. Obwohl die Genfer Akte nur von den Mitgliedern des Lissabonner Abkommens verabschiedet wurde, zeigten sich diese im Laufe der Verhandlungen bei wesentlichen Fragen offen, und die Verhandlungen führten zu zahlreichen Anpassungen (siehe «Vorstellung des Abkommens», Kap. 2), um die von den Delegationen mit Beobachterstatus erhobenen Forderungen insbesondere im Zusammenhang mit den Markensystemen zu berücksichtigen.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
1.4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Der Entwurf wurde weder in der Botschaft vom 27. Januar 201619 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201620 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Dennoch entspricht er den Zielen 221 und 422 der Leitlinie 1. Durch den Schutz der schweizerischen GA auf den ausländischen Märkten können sich die betreffenden Branchen in den verschiedenen Regionen der Schweiz nachhaltig entwickeln und dabei den Wert ihres kollektiven immateriellen Erbes bewahren.
1.4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates
Die oft in jahrhundertelanger Tradition entstandenen und auf einer engen Beziehung zu einer bestimmten Region basierenden GA besitzen eine Nachhaltigkeitsdimension, die den allgemeinen Ausrichtungen der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2016–2019 entspricht23.
2 Vorstellung des Abkommens
Die Genfer Akte führt drei bedeutende Neuerungen ins Lissabonner Abkommen ein: erstens die Integration aller GA statt nur der UB, zweitens an die Vielfalt der nationalen Systeme zur Umsetzung der Vertragsbestimmungen angepasste Optionen und drittens die Möglichkeit des Beitritts zwischenstaatlicher Organisationen wie der EU oder der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum.
Der Schutz der auf die GA ausgedehnten, im internationalen Register eingetragenen UB wurde präzisiert und die Formulierung modernisiert. In Bezug auf Waren der gleichen Art ist der Schutz absolut (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Punkt i) und in Bezug auf Waren, die nicht der gleichen Art sind, sowie Dienstleistungen ähnlich wie bei den Marken (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Punkt ii). Er gilt auch im Fall von Nachahmungen, Übersetzungen oder der Verwendung von Ausdrücken wie «Stil», «Art» oder «Typ», selbst wenn der tatsächliche Ursprung der Ware angegeben wird.
19 BBl 2016 1105
20 BBl 2016 5183
21 «Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit.»
22 «Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten.»
23 Die Strategie ist auf der Website des Bundesamts für Raumentwicklung unter folgender Adresse veröffentlicht: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Politik und Strategie > Strategie Nachhaltige Entwicklung.