Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Schutz geografischer Angaben
Eine geografische Angabe (GA), die in der Regel aus dem Namen eines Ortes oder einer traditionell auf einen Ort verweisenden Bezeichnung besteht, ist ein Zeichen, das den geografischen Ursprung einer bestimmten Ware identifiziert, deren bestimmte Qualität, bestimmter Ruf oder andere bestimmte Eigenschaft überwiegend seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist. Diese 1992 in die Rechtsvorschriften der EU1 aufgenommene Definition wurde in das 1995 in Kraft getretene Abkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen)2 übernommen. Die GA umfassen auch die Untergruppe der Ursprungsbezeichnungen (UB)3, die im Lissabonner Abkommen über den Schutz und die internationale Registrierung von UB vom 31. Oktober 19584 (Lissabonner Abkommen) wie folgt definiert wurden: «geografische Bezeichnung eines Landes, einer Region oder eines Ortes, die dazu dient, eine von dort stammende Ware zu bezeichnen, deren Qualität oder Eigenschaften ausschliesslich oder überwiegend den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse zu verdanken sind». Diese Definition wurde 1966 ins französische Recht und anschliessend in bestimmte andere Gesetzgebungen wie in diejenige der EU 1992 und der Schweiz 1997 übernommen. Die ersten UB wurden für Weine (Beisp.: Bordeaux) und Spirituosen (Beisp.: Cognac) anerkannt und geschützt und später auf alle Waren (Beisp.: Poteries de Vallauris, Roquefort, Böhmisches Kristallglas, Parma-Schinken und Gruyère) ausgedehnt.
Die GA ist das gemeinsame Kennzeichen aller legitimer Produzenten derselben, aus einer festgelegten Region stammenden, traditionellen Ware. Sie steht für den Wert des Rufs der Ware und beeinflusst die Entscheidung der Konsumentinnen und Konsumenten. Folglich sind zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs zwischen den Produzenten und zur Vermeidung der Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten Regeln für den Gebrauch der GA festzulegen und diese Angaben gegen Missbrauch und Ausnutzung ihres Rufs zu schützen. Das beste Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist die Eintragung der geschützten Angabe zusammen mit dem Pflichtenheft der betreffenden Ware als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder geschützte geografische Angabe (GGA). Im Schweizer Recht wurde dieses System 1997 für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse5 und 2017 für die übrigen Waren6 eingeführt.
Seit Anfang der 1990er-Jahre entstand eine bedeutende Diskrepanz zwischen den Ländern, die GA gemäss einem speziellen rechtlichen System (sui generis) schützen, darunter die europäischen Länder, und den Staaten, die GA als Marken schützen, darunter Common-Law-Staaten und insbesondere die USA. Diese Diskrepanz liegt nicht nur in unterschiedlichen rechtlichen Konzeptionen, sondern auch in konkurrierenden wirtschaftlichen Interessen begründet. Einige in Europa (Beisp.: Fontina, Manchego) oder in anderen Ländern (Beisp.: Basmati in Indien und Pakistan, Kobe Beef in Japan) als GA geschützte Bezeichnungen werden von Produzenten in Drittländern als Gattungsbezeichnungen verwendet, wobei sich dieser Gebrauch teilweise durch die Auswanderung aus den Ursprungsländern dieser Bezeichnungen verbreitet. Für viele Schweizer Produzenten stellen die GA ein Erbe von erheblichem Wert für den Export dar: Dies beweisen die Beispiele Schweizer Schokolade, Gruyère, Schweizer Uhren, Bündnerfleisch, Emmentaler und Tête-de-Moine, Fromage de Bellelay (siehe «Auswirkungen auf die Volkswirtschaft», Kap. 6.3).
Diese Divergenz erklärt weitgehend die fehlende rechtliche internationale Vereinheitlichung in Sachen GA im Vergleich zu den anderen Rechten am geistigen Eigentum. Die Verhandlungen der Uruguay-Runde, die zur Gründung der WTO führten, endeten mit einem Kompromiss für den Schutz der GA im TRIPS-Abkommen, mit dem nur den GA von Weinen und Spirituosen ein angemessener Schutz gewährt wird und der nur für diese GA ein multilaterales Register vorsieht. Die Begünstigten schweizerischer GA können folglich nur über innerstaatliche, oft schwierige und immer sehr kostspielige Verfahren oder über bilaterale Verträge, deren Aushandlung vom Interesse jeder Partei abhängig ist, einen angemessenen Schutz im Ausland erreichen.
1.1.2 Lissabonner System
Das Lissabonner Abkommen wurde von einer Gruppe von Ländern im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums7 (1883) abgeschlossen. Es trat 1996 in Kraft, wurde durch die Akte von 1967 in Stockholm revidiert und 1979 geändert, wobei diese beiden Änderungen die Grundprinzipien unberührt liessen8. Das Lissabonner Abkommen wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet.
Wie das Madrider und das Haager System (bezüglich der internationalen Registrierung von Marken bzw. von gewerblichen Mustern und Modellen) vereinfacht auch das Lissabonner Abkommen die Registrierung der Rechte am geistigen Eigentum auf internationaler Ebene auf der Grundlage von Bestimmungen über die vom Internationalen Büro (Sekretariat) der WIPO (nachfolgend: Internationales Büro) und den Parteien anzuwendenden Verfahrensregeln. Im Gegensatz zum
1 Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2 Das TRIPS-Abkommen entspricht Anhang 1.C zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (SR 0.632.20).
3 Der Gebrauch des alleinigen Begriffs «geografische Angabe» in diesem Bericht schliesst die beiden Kategorien Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben ein.
4 Der Text des Lissabonner Abkommens ist auf der Website der Weltorganisation für geistiges Eigentum unter folgender Adresse auf Französisch verfügbar: www.ompi.org > Savoirs > Lisbon Express > Arrangement de Lisbonne.
5 GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 (SR 910.12).
6 GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 2. September 2015 (SR 232.112.2)
7 SR 0.232.04
8 Der Text, der das Lissabonner System zurzeit regelt, wird nachfolgend als «Akte von 1967» bezeichnet. Nur Haiti ist ausschliesslich durch das Abkommen von 1958 gebunden. Da die Bestimmungen über das Verfahren zur internationalen Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und die Verfahren zur Verwaltung des internationalen Registers durch die Revision des Abkommens im Jahr 1967 nicht geändert wurden, ist jede Erwähnung der Akte von 1967 in diesem Dokument auch als Verweis auf das Lissabonner Abkommen vom 31. Oktober 1958 zu verstehen.