Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten

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speziellen Fällen eine Marke als Mittel zum Schutz einer GA oder UB betrachtet werden könnte. Folglich wäre es nicht gerechtfertigt, die Möglichkeit einer Hinterlegung auf die GUB und GGA zu beschränken.

Nach schweizerischen Recht sind GA automatisch geschützt, auch wenn sie nicht als solche im Register des BLW oder des IGE eingetragen sind (Artikel 47 sowie 48 Absatz 2 und 3 MSchG). Die Bestimmungen der Genfer Akte würden also die Schweiz nicht daran hindern, eine Bezeichnung, die die Bedingungen einer GA im Sinne von Artikel 2 Ziffer 1 Punkt ii der Genfer Akte erfüllt, jedoch in der Schweiz nicht eingetragen ist, für eine internationale Registrierung zu hinterlegen. In Bezug auf diese Bezeichnung wurden allerdings weder die Repräsentativität der Begünstigten noch das geografische Produktionsgebiet, die Qualität, die Eigenschaften oder die Herstellungsverfahren der Ware geprüft und amtlich festgehalten. Des Weiteren ergibt sich der Schutz solcher Bezeichnungen aus dem Gesetz ohne die Notwendigkeit einer öffentlichen Vernehmlassung. Die Zulassung solcher Bezeichnungen für eine internationale Registrierung würde bedeuten, dass die schweizerische Hinterlegungsbehörde, d.h. das IGE, in Bezug auf solche Gesuche ein Verfahren analog zum Verfahren für die Eintragung von Bezeichnungen im Register des BLW oder des IGE insbesondere hinsichtlich aller vorgenannten Elemente durchführt. Mit einem solchen System würden die bestehenden ordentlichen Verfahren umgangen, die Zuständigkeiten des BLW für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf das IGE übertragen und letztlich die Verfahren zur Einreichung eines Gesuchs um internationale Registrierung erheblich verkompliziert. Der am Ende eines solchen Verfahrens erhaltene «Titel» wäre im Übrigen gleichwertig mit einer GUB oder GGA im Ausland, hätte diesen Status jedoch in der Schweiz nicht. Da die Systeme für die Registrierung von GUB und GGA auf innerstaatlicher Ebene für alle Waren zur Verfügung stehen, ist eine Umgehung dieser Systeme über eine internationale Registrierung nicht gerechtfertigt.

Folglich ist vorgesehen, die Gesuche um internationale Registrierung auf die UB und GA zu beschränken, deren geografisches Ursprungsgebiet in der Schweiz liegt und die registriert wurden oder Gegenstand einer Sonderregelung sind, d.h. den folgenden vier Kategorien angehören:

a. nach Artikel 16 LwG im Register des BLW oder gemäss Artikel 50a MSchG im Register des IGE eingetragene GUB und GGA;

b. nach Artikel 63 LwG geschützte kontrollierte Ursprungsbezeichnungen (KUB) für Weine;

c. UB oder GA, die Gegenstand einer vom Bundesrat nach Artikel 50 Absatz 2 MSchG erlassenen Branchenverordnung sind;

d. Marken, die ausschliesslich aus einer UB oder GA im Sinne von Artikel 2 Ziffer 1 der Genfer Akte bestehen, sofern die UB oder GA nicht nach einer der vorstehenden Kategorien geschützt ist.

Hinterleger ist die Gruppierung, die die GUB oder GGA erhalten hat, der Schweizer Kanton, der die KUB schützt oder die Dachorganisation, die den Vorentwurf für die Hinterlegung einer Bezeichnung je nach Kategorie a, b oder c eingereicht hat. Diese Organisation oder Behörde gilt auch als repräsentativ für die Begünstigten nach Artikel 27b MSchG für die Gesuche um Eintragung geografischer Marken.

Artikel 50d Buchstabe d der Vorlage ermöglicht die internationale Registrierung einer aus einer UB oder GA bestehenden Marke, sofern das Zeichen insgesamt der Definition von Artikel 2 Ziffer 1 der Genfer Akte entspricht. Zu diesem Zweck muss sich die Marke vollständig mit der GA oder UB decken. Marken, die eine UB oder GA mit einem unterscheidungskräftigen Merkmal kombinieren, können nicht als Grundlage für eine internationale Registrierung dienen, weil sie die in Artikel 2 Ziffer 1 der Genfer Akte festgelegte Bedingung nicht erfüllen.

Mit der am Ende von Buchstabe d eingefügten Beschränkung soll die Hinterlegung von Bezeichnungen für eine internationale Registrierung verhindert werden, die als GUB oder GGA, als KUB für Weine oder über eine Branchenverordnung geschützt und in Kombination mit einem unterscheidungskräftigen Merkmal als Marke eingetragen sind. Dieser Fall ist grundsätzlich bereits ausgeschlossen, weil eine internationale Registrierung nur auf einer Marke basieren kann, die ausschliesslich aus einer UB oder GA im Sinne von Artikel 2 Ziffer 1 der Genfer Akte besteht. Mit dieser Beschränkung wird jedoch sichergestellt, dass die Hinterlegung tatsächlich durch die befugte Organisation oder Behörde erfolgt.

Absatz 2: Die Genfer Akte und ihre Ausführungsordnung enthalten detaillierte Verfahrensbestimmungen zu den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um ein Gesuch um Registrierung einer UB oder GA einzureichen.

Nur einige besondere, nicht aus der Genfer Akte und ihrer Ausführungsordnung abzuleitende Verfahrensaspekte im Zusammenhang mit den Kontakten mit dem IGE müssen in der MSchV näher ausgeführt werden. Daher ist in Absatz 2 eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat vorgesehen.

Artikel 50e Wirksamkeit einer internationalen Registrierung von geografischen Angaben, deren Schutz auf schweize-

rischem Staatsgebiet verlangt wurde

Absatz 1: Die von anderen Parteien der Genfer Akte stammenden internationalen Registrierungen, d.h. solche, die sich auf ausländische UB und GA beziehen, werden vom Internationalen Büro dem IGE mitgeteilt, das prüft, ob ihnen auf dem schweizerischen Staatsgebiet ein vollständiger oder teilweiser Schutz gewährt werden kann.

In Artikel 15 der Genfer Akte werden die Gründe für die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Registrierung, die eine Vertragspartei geltend machen kann, nicht genannt. Entsprechend werden diese Gründe in Absatz 1 nicht abschliessend aufgezählt.

In Absatz 2 wird klargestellt, dass das IGE von Amtes wegen prüft, ob die Bezeichnung in der Schweiz Gattungscharakter erworben hat und ob die Registrierung gegen das Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. Im Umkehrschluss prüft es einen möglichen Konflikt zwischen der Registrierung und einem älteren Recht eines Dritten nur auf dessen Verlangen (vgl. Absatz 3). Das System für die Eintragung von Marken basiert auf einem ähnlichen Mechanismus, bei dem die relativen Ausschlussgründe im Sinne von Artikel 3 MSchG nur nach der Einreichung eines Widerspruchs durch den Inhaber einer älteren Marke geprüft werden.

Absatz 3: Unabhängig von der von Amtes wegen vom IGE durchgeführten Prüfung kann ein Dritter im Rahmen eines Gesuchs um Verweigerung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung die gleichen Gründe geltend machen. Laut Artikel 15 Ziffer 3 der Genfer Akte muss die Schweiz allen Personen, deren Interessen durch eine internationale