Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten

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(91% der in der Uhren- und mikrotechnischen Industrie Beschäftigten arbeiten in den Kantonen NE, BE, GE, JU, VD und SO)60. Somit wird ein einfacherer internationaler Schutz schweizerischer GA und damit die mögliche Ausdehnung ihrer Absatzmärkte die Anstrengungen zur Stärkung der Attraktivität peripherer Gebiete unterstützen.

Konsumentinnen und Konsumenten

Konsumentinnen und Konsumenten sind bereit, für Qualitätsprodukte mehr Geld auszugeben – für solche schweizerischer Herkunft, aber auch für Waren aus anderen Regionen der Welt61. GA helfen Konsumentinnen und Konsumenten, im grossen Angebot qualitativ hochstehende Produkte leichter zu erkennen. Dank der zu erwartenden zusätzlichen ausländischen Qualitätswaren mit einer GA wird sich einerseits das Angebot an solchen Waren vergrössern. Anderseits werden sich die Kosten für die Suche nach qualitativ hochstehenden Waren dank der entsprechenden Kennzeichnung reduzieren. Der Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens wird somit den Nutzen für Konsumentinnen und Konsumenten steigern und zudem deren Transaktionskosten senken.

Auf der anderen Seite werden meist günstigere Trittbrettfahrerprodukte vom Schweizer Markt verschwinden oder müssen umbenannt werden. So mussten bspw. aufgrund des bilateralen Abkommens mit der EU im Bereich der geschützten GA alle nicht mit dem Pflichtenheft der Originalgehersteller konformen Käse, die sich «Feta» nannten, ab dem 1. Dezember 2016 vom Markt genommen werden oder unter anderem Namen verkauft werden. Eine analoge Wirkung hätte auch der Schutz über die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens. Es existieren keine wissenschaftlichen Untersuchungen zu diesem Substitutionseffekt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die negativen Effekte auf Konsumentinnen und Konsumenten relativ klein sind (Gewöhnung an die neue Bezeichnung des bisher konsumierten Produkts, Verzicht darauf oder Mehrkosten für das neue Originalprodukt), zumal der Gesamtmarkt für Waren mit geschützten GA auch künftig ein Nischenmarkt bleibt (vgl. oben Abschnitt 6.3.2 «Schweizer Produzenten»). Zudem verhindert der Ausschluss von Nachahmerprodukten und Trittbrettfahrern die Gefahr der Täuschung von Konsumentinnen und Konsumenten.

Es wird deshalb erwartet, dass durch den Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens auch für Konsumentinnen und Konsumenten eine positive Bilanz resultiert.

Verwaltung

Die Genfer Akte bietet ein konsolidiertes Regelwerk für die Ausdehnung des Schutzes der GA auf alle Mitgliedstaaten des Abkommens. Dies würde die Aushandlung bilateraler Abkommen mit diesen Staaten für die Erlangung des Schutzes überflüssig machen, da stattdessen auf das Register und den Schutz unter dem Lissabonner System zurückgegriffen werden kann. Pro auszuhandelndes bilaterales Abkommen ist mit Kosten in der Grössenordnung von 250 000 CHF zu rechnen. Folglich dient die Genfer Akte auch der Reduktion der Verwaltungskosten.

Wie oben unter Ziffer 6.1.1 dargelegt, können dem Bund aber auch zusätzliche Kosten entstehen, insbesondere der Beitrag, den er allenfalls an die Fixkosten des Lissabonner Systems leisten müsste. Dieser hängt wesentlich davon ab, wie viele Staaten der Genfer Akte beitreten. In einem solchen Szenario könnten im Rahmen des Budgets des Bundes Kosten in der Grössenordnung von jährlich ca. 75 000 CHF anfallen.

Unter dem Strich dürfte aber auch für die Steuerzahler die Bilanz positiv ausfallen. Bei den bilateralen Abkommen kann sich die Verwaltung auf diejenigen Länder konzentrieren, die nicht am Lissabonner System teilnehmen, und spart so relevante Ressourcen ein. Zudem nimmt für den einzelnen Mitgliedstaat mit jedem beitretenden Staat der allfällig zu bezahlende Beitrag zur Deckung der Fixkosten ab.

6.3.3 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Die Betrachtung der Analysen für die verschiedenen betroffenen Gruppen legt den Schluss nahe, dass für all diese ein Effizienzgewinn und zumindest mittelfristig auch eine beträchtliche Kosteneinsparung für den öffentlichen und den privaten Sektor durch einen Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens zu erwarten ist. Für die Produzenten dürften die substanziell reduzierten Kosten mögliche Substitutionseffekte durch neu auf den Schweizer Markt gelangende, qualitativ hochstehende Produkte mit GA aus dem Ausland bei Weitem aufwiegen. Die Konsumentinnen und Konsumenten profitieren von einem grösseren Angebot an qualitativ hochstehenden in- und ausländischen Produkten, wobei gleichzeitig die Täuschungsgefahr und Trittbrettfahren durch Kopieprodukte reduziert werden. Auch für die ländlichen Regionen ist der Beitritt ein Vorteil, da er die Exportmöglichkeiten der Produzenten, im Fall von Produkten mit GA in der grossen Mehrzahl ländliche KMU, stärkt. Zudem kann die Verwaltung ihre Ressourcen künftig auf die Aushandlung bilateraler Abkommen mit Staaten konzentrieren, die dem Lissabonner Abkommen aus systemischen Gründen nicht beitreten wollen, für Schweizer Produzenten aber dennoch wichtige Absatzmärkte darstellen.

Der Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens bringt somit für eine kleine, offene Volkswirtschaft wie die Schweiz, die existentiell auf günstige Voraussetzungen für den Export ihrer Produkte angewiesen ist, zahlreiche Vorteile mit sich. Je mehr Länder dem Abkommen beitreten, desto kleiner werden die vom Bund zu tragenden Fixkosten und desto grösser werden gleichzeitig die Vorteile für Produzenten von Waren mit GA.

60 Convention patronale de l'industrie horlogère suisse (2018): Personal- und Betriebszählung der Schweizerischen Uhren- und mikrotechnischen Industrie 2017

61 Vgl. z.B. Brändle Schlegel, Nicole; Gachet, Emilie (2012): Die Wachstumstreiber der Schweizer Industrie. In: Die Volkswirtschaft 5/2012, 10-13.