Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten
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Gebührenermässigung von 50% für die am wenigsten fortgeschrittenen Länder29. Sie wird drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Genfer Akte wirksam.
Gemäss Ziffer 4 kann eine Vertragspartei in ihrer Mitteilung über den Beitritt zur Genfer Akte oder zu einem späteren Zeitpunkt angeben, dass sie eine oder beide der folgenden Gebühren erhebt, um eine internationale Registrierung auf ihrem Hoheitsgebiet zu schützen: eine individuelle Gebühr zur Deckung der Kosten für die materielle Prüfung einer internationalen Registrierung, deren Betrag nicht höher sein darf als der Betrag für ein Eintragungsgesuch nach den nationalen Rechtsvorschriften, und eine Verwaltungsgebühr für die Verwendung der UB oder GA durch deren Begünstigte in der betreffenden Vertragspartei. Aus den im Kommentar zum Entwurf einer Änderung des MSchG (Artikel 50f) erläuterten Gründen wird die Schweiz bei ihrem Beitritt zur Genfer Akte keine dieser beiden Gebühren erheben.
Artikel 8 Gültigkeitsdauer internationaler Registrierungen
Internationale Registrierungen sind für unbegrenzte Zeit gültig. Vorbehalten bleibt eine von der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei beantragte Löschung, insbesondere wenn die Bezeichnung, die die UB darstellt, oder die Angabe, die die GA darstellt, in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt ist. In der Schweiz ist das Verfahren zur Löschung einer GUB oder GGA in Artikel 15 der GUB/GGA-Verordnung30 sowie in Artikel 13 der GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse31 vorgesehen.
Artikel 9 Schutzverpflichtung
Im schweizerischen Recht ist das in der Genfer Akte vorgesehene Schutzniveau genauso wie das Schutzniveau gemäss dem TRIPS-Abkommen oder den von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Abkommen direkt auf die internationalen Registrierungen anwendbar. Das Schutzniveau entspricht dem der schweizerischen GUB und GGA.
Artikel 10 Schutz nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und im Rahmen anderer Instrumen-
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Die Vertragsparteien können frei über die Art von Rechtsvorschriften zur Umsetzung des durch die Genfer Akte gewährten Schutzes entscheiden. Der Schutz einer Registrierung, deren Wirksamkeit von der Schweiz anerkannt worden ist, auf schweizerischem Staatsgebiet erfolgt durch Artikel 51a ff. MSchG32.
Der durch die Genfer Akte gewährte Schutz internationaler Registrierungen kann von jeder Vertragspartei auf ihre eigene Weise umgesetzt werden. Der durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder andere internationale Instrumente wie bilaterale Abkommen gewährte Schutz von UB und GA bleibt davon unberührt. Dieselbe UB oder GA kann somit sowohl gemäss den Bestimmungen eines von der Schweiz vor ihrem Beitritt zur Genfer Akte abgeschlossenen bilateralen Abkommens als auch durch die Genfer Akte selbst geschützt sein.
Artikel 11 Schutz von eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
Die Bestimmung unterscheidet zwei Fälle: Bei Waren der gleichen Art wie diejenigen, auf die die UB oder GA anwendbar ist, jedoch die von der UB oder GA vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen, ist der Schutz absolut. Bei Waren, die nicht von der gleichen Art sind, sowie bei Dienstleistungen gilt der Schutz im Fall eines Gebrauchs, der auf eine Verbindung zur UB oder GA hinweist oder eine solche Verbindung nahelegt, die deren Interessen schädigen könnte, oder im Fall des Risikos einer Schädigung, Schwächung oder Ausnutzung des Rufs der UB oder GA. Der Wortlaut der Schutznorm für Waren, die nicht von der gleichen Art sind, sowie für Dienstleistungen ist durch die von der WIPO 1999 verabschiedete gemeinsame Empfehlung zu den Bestimmungen über den Schutz bekannter Marken33 geleitet. Diese Bestimmung erstreckt sich auf den Schutz vor einer Verwendung von UB oder GA, die ihren Ruf schädigen, auf unlautere Weise schwächen oder auf ungerechtfertigte Weise ausnutzen würde.
Mit der Bestimmung der Genfer Akte wird die Norm des Abkommens von 1958 präzisiert und erweitert, indem die UB und GA aller Waren eingeschlossen werden. Somit ist das durch die Genfer Akte vorgeschriebene Schutzniveau das höchste auf internationaler Ebene. Der Schutz gilt auch, wenn die UB oder GA von Ausdrücken wie «Stil», «Art» oder «Typ» begleitet wird, selbst wenn der tatsächliche Ursprung der Waren angegeben wird, und wenn die UB oder GA in einer einer Nachahmung gleichkommenden Form oder als Übersetzung verwendet wird.
Artikel 12 Schutz davor, zu einer Gattungsbezeichnung zu werden
Geschützte UB und GA können nicht als zu einer Gattungsbezeichnung geworden betrachtet werden. Diese Bestimmung entspricht Artikel 16 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG)34 und Artikel 50a Absatz 4 MSchG35.
Artikel 13 Garantien in Bezug auf sonstige Rechte
In Artikel 13 werden die vorbestehenden Rechte Dritter aufgezählt, die von einer Vertragspartei geltend gemacht werden können, um die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung auf ihrem Hoheitsgebiet ganz oder teilweise zu verweigern. Die Aufzählung dieser Rechte ist abschliessend. Erstens handelt es sich um das Recht aus älteren Marken, die in einer Vertragspartei gutgläubig hinterlegt oder eingetragen wurden oder durch gutgläubigen Gebrauch erworben wurden
29 Von der Organisation der Vereinten Nationen erstellte Untergruppe von Entwicklungsländern mit 47 Staaten am 1. Januar 2019
30 SR 910.12
31 SR 232.112.2
32 SR 232.11
33 Von der Versammlung des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Generalversammlung der WIPO an der 34. Tagungsreihe der Versammlung der Mitgliedstaaten der WIPO vom 20.–29. September 1999 verabschiedete gemeinsame Empfehlung zu den Bestimmungen über den Schutz bekannter Marken. Abrufbar unter http://www.wipo.int/edocs/pubdocs/fr/marks/833/pub833.pdf
34 SR 910.1
35 SR 232.11