Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten
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(Absatz 1), zweitens um das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden (Absatz 2), und drittens um Rechte auf der Grundlage der Bezeichnung von Pflanzensorten oder Tierrassen (Absatz 3). In den beiden letzten Fällen bleibt eine die Öffentlichkeit irreführende Verwendung vorbehalten.
Eine teilweise Verweigerung der Wirksamkeit der internationalen Registrierung ermöglicht die Koexistenz von geschützten UB und GA und vorbestehenden Rechten von Dritten. Insbesondere bei den Marken ist die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit der Koexistenz auf die durch die Marke gewährten Rechte beschränkt und wird in der Schweiz durch die Anwendung der in Artikel 50e Absatz 4 MSchG festgelegten Kriterien auf die internationalen Registrierungen umgesetzt werden.
Das Bestehen einer ordnungsgemäss geltend gemachten älteren Marke kann eine vollständige Verweigerung der Wirksamkeit des Schutzes der internationalen Registrierung rechtfertigen, wenn der Schutz der UB oder GA sie in Anbetracht der Dauer des Gebrauchs dieser Marke, ihres Rufs und ihres Bekanntheitsgrads ernsthaft schädigen könnte.
Artikel 4 enthält Garantien zugunsten der älteren Rechte von Dritten, falls eine auf den betreffenden älteren Rechten basierende Verweigerung später zurückgenommen wird, ausser wenn die Rücknahme durch die Löschung, die Nichterneuerung, den Widerruf oder die Ungültigerklärung der älteren Rechte begründet ist.
Die Bestimmungen von Artikel 13 sind ähnlich wie die Vorschriften in Artikel 24 Absatz 5, 6, 8 und 9 des TRIPS-Abkommens und stellen diesbezüglich eine anerkannte internationale Norm dar. Da nicht alle aktuellen Parteien des Lissabonner Abkommens Mitglied der WTO sind, müssen diese Bestimmungen in die Genfer Akte übernommen werden.
Artikel 14 Durchsetzungsverfahren und Rechtsmittel
Die Umsetzung des Schutzes kann über administrative Verfahren oder die den Begünstigten im schweizerischen Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel erfolgen.
Artikel 15 Schutzverweigerung
Eine Partei kann den Schutz einer internationalen Registrierung auf ihrem Hoheitsgebiet unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Jahr verweigern. Die Genfer Akte gibt den betroffenen Parteien die Möglichkeit, die Mitteilung der Schutzverweigerung zu verlangen. Die von einer Schutzverweigerung betroffenen Parteien können gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde Rechtsmittel einlegen.
In Artikel 15 der Genfer Akte werden die Gründe für die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Registrierung, die eine Vertragspartei geltend machen kann, nicht genannt. Die üblichen Gründe beziehen sich jedoch auf die Einhaltung der Definition einer UB oder GA, die Gesetzgebung der Vertragspartei oder ein Recht eines Dritten. Diese Gründe sollen in Artikel 50e, Absatz 1 MSchG nicht abschliessend aufgeführt werden.
Artikel 16 Rücknahme der Schutzverweigerung
Das Verfahren für die Rücknahme der Schutzverweigerung ist in Regel 11 der Ausführungsordnung festgelegt.
Art. 17 Übergangsfrist
Eine Vertragspartei kann eine Übergangsfrist einräumen, um eine ältere Verwendung der geschützten UB oder GA auf ihrem Hoheitsgebiet zu beenden. Die Übergangsfrist wird namentlich und für eine bestimmte Verwendung gewährt. Die Vertragspartei, die einem Dritten eine Übergangsfrist gewährt, muss dem Internationalen Büro in ihrer Mitteilung den Namen dieses Dritten nennen. Die Möglichkeit der Einräumung einer Übergangsfrist betrifft ältere Verwendungen, die nicht über die Garantie hinsichtlich sonstiger Rechte gemäss Artikel 13 verfügen und so beschränkt geblieben sind, dass eine Verweigerung der Wirksamkeit der internationalen Registrierung auf der Grundlage des Gattungscharakters der UB oder GA nicht gerechtfertigt ist.
Artikel 18 Mitteilung der Schutzgewährung
Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann eine Mitteilung über die Schutzgewährung ausstellen. Wenn sie diese Möglichkeit nicht in Anspruch nimmt und nicht innerhalb der in Artikel 15 Ziffer 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Frist eine Schutzverweigerung mitteilt, tritt der Schutz der internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei am Datum der internationalen Registrierung automatisch in Kraft.
Diese Bestimmung ist direkt anwendbar, sodass sie nicht ins innerstaatliche Recht überführt werden muss. Folglich kann das IGE gestützt auf Artikel 18 der Genfer Akte Erklärungen über die Schutzgewährung ausstellen.
Artikel 19 Ungültigerklärung
Die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung kann am Ende eines Verfahrens, das den Begünstigen die Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte geben muss, Gegenstand einer vollständigen oder teilweisen Ungültigerklärung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sein.
Artikel 20 Änderungen und sonstige Eintragungen in das internationale Register
Dieser Artikel verweist für die Verfahren zu Änderungen und sonstigen Eintragungen in das internationale Register auf die Ausführungsordnung.