Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten

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Lissabonner Verband zählt, desto geringer wäre der Betrag der Sonderbeiträge jedes Mitglieds. Sollte es in Zukunft zu einer solchen Änderung kommen, die bedeuten würde, dass die Mitglieder des Lissabonner Verbandes die Verwaltungskosten des Systems über Sonderbeiträge decken, müsste im ungünstigsten Fall mit einem zweijährlichen Beitrag von bis zu 150 000 Franken für die Schweiz gerechnet werden. Dieser Beitrag würde gegebenenfalls zu gleichen Teilen vom BLW und vom IGE übernommen. Der durch das BLW finanzierte Anteil würde aus dessen Budget bestritten. Das IGE verfügt als ausgelagerte Einheit des Bundes über eine eigene Buchhaltung und deckt seine Ausgaben vollumfänglich durch die auf den Schutztiteln erhobenen Gebühren.

6.1.2 Personelle Auswirkungen

Es ist keine Erhöhung des Personalbestandes im BLW geplant. Einerseits dürfte es für die GA der Vertragsparteien der Genfer Akte höchstwahrscheinlich attraktiver sein, einen Schutz in der Schweiz über die internationale Registrierung als über ein Gesuch um Eintragung in einem der beiden nationalen GUB/GGA-Register zu erwirken. Folglich dürfte die Arbeitsbelastung durch die Bearbeitung der Gesuche um Registrierung von ausländischen GUB und GGA50 abnehmen. Andererseits wird die Verwaltung der Genfer Akte für die Schweiz (Übermittlung der von den Berufsverbänden, Kantonen oder Inhabern eingereichten Gesuche um internationale Registrierung sowie Entscheide über die Wirksamkeit ausländischer internationaler Registrierungen) vom IGE übernommen werden und sich folglich nicht auf den Personalbestand des Bundes auswirken.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Wie bereits in der Botschaft zum Agrarpaket 9551 erläutert wird, ist «[d]ie Möglichkeit für die Produzenten und die Verarbeiter, einen geografischen Namen für ihre Produkte zu verwenden, […] ein zentrales Element in der Dynamik der Regionalentwicklung.» Das geografische Gebiet einer beträchtlichen Anzahl von GUB und GGA liegt ausschliesslich in Berggebieten (z.B. L’Étivaz, Glarner Alpkäse) oder umfasst Berggebiete (z.B.Vacherin Mont-d'Or, Sbrinz). Der geplante Beitritt der Schweiz trägt somit zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit in diesen Regionen bei, was auch den entsprechenden Gemeinden und Kantonen zugutekommt.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

6.3.1 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns

Die ökonomische Funktion von GA ist es, ähnlich wie diejenige von Marken, Konsumentinnen und Konsumenten einen Hinweis auf die Qualität und im Falle von GA auf die Herkunft eines Produktes zu geben. Ohne den Schutz dieser Hinweise könnten Dritte, die nichts zum Ruf der jeweiligen Bezeichnung beigetragen haben, diese als Trittbrettfahrer verwenden. Gerade bei GA besteht zudem die Gefahr, dass diese ohne Schutz generisch werden, d.h. dass die geografische Bezeichnung den Bezug zum tatsächlichen Ort verliert und zu einer Gattungsbezeichnung wird. Typische Beispiele sind «Camembert» oder «Wiener Würstchen». Der Anreiz, in den Ruf und somit die Qualität der eigenen Produkte zu investieren, bestünde ohne Schutz nicht mehr. Die Folge wäre typischerweise ein Marktversagen, d.h. hochqualitative Produkte, die in der Regel eine grosse Wertschöpfung generieren, würden vom Markt verschwinden.

Dank Schutztiteln wie Marken oder geschützten GA kann dieses Marktversagen grösstenteils behoben werden. Genauso wie der Schutz von Marken verursacht jedoch auch der Schutz von GA Kosten, sowohl beim Staat als auch bei den Produzentinnen und Produzenten entsprechender Produkte. Eine Quelle dieser Kosten ist die territoriale Gültigkeit der Schutzrechte. Soll eine in der Schweiz geschützte GA in zehn weiteren Ländern ebenfalls geschützt werden, so muss sie in der Regel zehn weitere Verfahren durchlaufen, meist in der jeweiligen Landessprache. Diese Verfahren können in der Summe dazu führen, dass sich ein entsprechender Schutz als zu kostspielig erweist, mit der Folge, dass Exportmärkte – ohne die Möglichkeit zu haben, rechtlich eingreifen zu können – Trittbrettfahrern überlassen werden resp. nichts dagegen unternommen werden kann, dass eine GA dort mit der Zeit als Gattungsbezeichnung für bestimmte Produkte wahrgenommen wird.

Um die hohen Kosten für den Erhalt des nationalen Schutzes in mehreren Staaten zu reduzieren, wurden bei anderen Schutzrechten wie Marken, Designs oder Patenten internationale Registrierungsverfahren eingeführt. Diese ermöglichen es, mit einer einzelnen Anmeldung bei einer zentralen Stelle, der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), das jeweilige Schutzrecht bei allen (oder einem Teil) der teilnehmenden Staaten in einem Schritt zu registrieren. Für die Patente ist dies möglich über den «PCT-Vertrag»52, für Marken über das «Madrider-Abkommen resp. -Protokoll»53 und für Designs durch das sog. «Haager Abkommen»54. Das Ziel des Beitritts der Schweiz zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens ist es, Schweizer Schutzberechtigten auch im Bereich der GA den internationalen Schutz zu erschliessen, so den bürokratischen Aufwand und somit Kosten zu reduzieren und dadurch GA auch in Auslandsmärkten mit vertretbarem Aufwand vor Missbrauch durch Trittbrettfahrer zu schützen. Der Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte ist dann sinnvoll, wenn die daraus resultierenden Effizienzgewinne die zusätzlichen Kosten übersteigen.

50 Das BLW hat 2013 ein direktes Gesuch um die Registrierung einer GGA für Café de Colombia gutgeheissen.

51 Vgl. BBl Nr. 42 vom 24. Oktober 1995, Seite 653.

52 SR 0.232.141.1

53 SR 0.232.112.2

54 SR 0.232.121.2