Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Madrider und zum Haager Abkommen enthält das Lissabonner Abkommen jedoch Bestimmungen über einen hochwertigen Schutz, die die Parteien den international registrierten UB gewähren müssen.
Das durch das Lissabonner Abkommen geschaffene internationale System erzielte nicht den von den Initianten erhofften Erfolg9. Einer der Gründe ist seine tatsächliche oder wahrgenommene Starrheit in Bezug auf die Definition der UB sowie der in der innerstaatlichen Gesetzgebung erforderlichen Verfahren, damit ein Land Vertragspartei werden kann. Nach einer ersten Welle von Beitritten mit neun Neumitgliedern zwischen 1966 und 1977 waren bis 1997 keine neuen Beitritte zum Lissabonner Abkommen mehr zu verzeichnen. Das erneute Interesse an einem Schutz von UB und GA nach dem Inkrafttreten des TRIPS-Abkommens 1995, das Auftreten der internationalen Divergenzen bei diesem Thema im Rahmen der WTO sowie die Anstrengungen des Internationalen Büros, das Abkommen zu fördern und zu flexibilisieren, lösten in den 2000er-Jahren eine zweite grosse Beitrittswelle mit neun Neumitgliedern zwischen 2000 und 2014 aus. Vor diesem Hintergrund wurde das Verfahren zur Revision des Lissabonner Abkommens eingeleitet. Ziel war eine Modernisierung der Formulierungen und Verfahren, um die Attraktivität des Vertrags für neue Mitglieder zu erhöhen (siehe Kap. 2). Das Verfahren führte zur Durchführung einer diplomatischen Konferenz zur Revision des Lissabonner Abkommens. Diese verabschiedete am 20. Mai 2015 die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über UB und GA (nachfolgend: Genfer Akte), deren Beitritt durch die Schweiz vorgeschlagen wird.
1.1.3 Aktuelle Situation des Lissabonner Systems
Am 1. Januar 201910 waren im Lissabonner Register 1012 GA in Kraft. Die meisten stammen von einer begrenzten Anzahl Mitglieder: Frankreich, Italien und die Tschechische Republik machen zusammen mehr als 76% aus. Neben den GA für landwirtschaftliche Erzeugnisse enthält das Register 120 GA von nicht landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie Teppichen oder Steinen.
Auch wenn das Register Bezeichnungen enthält, die für das Ursprungsland von beträchtlichem wirtschaftlichem Wert sind, ist die aktuelle Anzahl internationaler Registrierungen noch recht bescheiden. Die meisten Mitglieder des Abkommens haben noch nicht alle ihre GA im Lissabonner System registriert. Das Verfahren wurde durch den Revisionsprozess gebremst: Die Mitglieder warteten vor der Einreichung von Registrierungsgesuchen, bis sie die neuen, durch das neugefasste Abkommen eingeführten Anforderungen kannten.
Das Entwicklungspotenzial des Lissabonner Systems ist erheblich: Allein in der EU sind über 3000 Bezeichnungen als UB oder GA geschützt. Zahlreiche WIPO-Mitglieder, insbesondere in Asien, die bereits viele ihrer nationalen GA eingetragen haben, bekundeten ihr Interesse am revidierten Lissabonner System. Als erstes Land hat im Übrigen Kambodscha am 9. März 2018 die Genfer Akte ratifiziert, gefolgt von Côte d’Ivoire am 28. September 2018.
Die Ausschöpfung dieses Potenzials über die Genfer Akte, die für ihr Inkrafttreten von fünf Parteien ratifiziert werden muss, dauert wegen der anfänglichen Unsicherheiten rund um den Beitritt der EU und ihrer Mitgliedstaaten länger als erwartet. Die EU-Kommission erhob am 17. Juli 2015 Einsprache gegen den Beschluss des Rates vom 7. Mai 2015, mit dem die Mitgliedstaaten als Verhandlungsführer für die diplomatische Konferenz zur Revision des Lissabonner Abkommens bezeichnet wurden11. Der Europäische Gerichtshof entschied am 25. Oktober 2017 über die Einsprache und anerkannte die ausschliessliche Zuständigkeit der Kommission bezüglich internationaler Abkommen in Sachen GA. Folglich veröffentlichte die Kommission am 21. Dezember 2017 eine «Roadmap» für einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Beitritts der EU zur Genfer Akte12, gefolgt von einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates13 am 27. Juli 2018. Am 14. März 2019 haben sich Kommission, Parlament und Rat auf die Modalitäten für den Beitritt der EU und deren Mitgliedstaaten geeingt. Dieser Beschluss muss noch formell von Parlament und Rat abgesegnet werden. Die Lösung der Blockade beim Beitrittsverfahren der EU dürfte höchstwahrscheinlich viele potenzielle Vertragsparteien zum Nachziehen veranlassen.
1.1.4 Gründe für den Nichtbeitritt der Schweiz zum Lissabonner Abkommen
Zusätzlich zu den Unsicherheiten rund um das Inkrafttreten und die Attraktivität des Lissabonner Abkommens von 1958 und im Laufe der folgenden Jahre14 führte das Fehlen einer schweizerischen Gesetzgebung für die Ausstellung von Schutztiteln als UB vor 1997 dazu, dass sich die Schweiz nicht für diesen Staatsvertrag interessierte und in den 1960er- und 1970er-Jahren auf die Aushandlung bilateraler Verträge über UB und GA mit mehreren europäischen Ländern setzte15.
9 Das Lissabonner Abkommen zählte am 28.02.2019 29 Mitglieder: Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Burkina Faso, Costa Rica, Demokratische Volksrepublik Korea, Frankreich, Gabun, Georgien, Haiti, Iran, Israel, Italien, Kongo, Kuba, Mexiko, Moldova, Montenegro, Nicaragua, Nordmazedonien, Peru, Portugal, Serbien, Slowakei, Tschechische Republik, Togo, Tunesien und Ungarn.
10 Quelle: Bulletin «Les appellations d’origine», Nr. 45, Januar 2017, WIPO, S. 208-209
11 Aktenzeichen C-389/15, ABl. C 311 vom 21.09.2015
12 Roadmap «EU accession to the Geneva Act of the Lisbon Agreement on Appellations of Origin and Geographical Indications», Ref.: Ares(2017)6308027. Die Roadmap ist (nur auf Englisch) auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse verfügbar: ec.europa.eu > Politikfelder, Informationen und Dienste > Recht > Rückmeldung zu Initiativen der Kommission > In allen Initiativen suchen: «Ares(2017)6308027» ins Feld «Schlüsselwörter» eingeben.
13 Der Vorschlag ist auf der Website des Rates der Europäischen Union unter folgender Adresse verfügbar: consilium.europa.eu > Dokumente und Publikationen > Suche im Register: «2018/0214» im Feld «Interinstitutionelles Dossier» eingeben.
14 Das Lissabonner Abkommen trat erst 1966 mit nur acht Mitgliedern bis 1972 in Kraft.
15 Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen wurden mit folgenden Staaten geschlossen: Deutschland 1967 (SR 0.232.111.191.36), Tschechoslowakei 1973 (SR 0.232.111.197.41), Frankreich 1974 (SR 0.232.111.193.49), Spanien 1974 (SR 0.232.111.193.32), Portugal 1977 (SR 0.232.111.196.54) und Ungarn 1979 (SR 0.232.111.194.18).