Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Mit dem Inkrafttreten des TRIPS-Abkommens, das spezifische Bestimmungen über den Schutz von GA (einschliesslich UB) enthält, sowie der Verabschiedung zahlreicher nationaler Rechtsvorschriften sui generis für den Schutz von GA16 waren die 2000er-Jahre von einer neuen Welle von Beitritten zum Lissabonner Abkommen geprägt.

Die betroffenen Bundesämter beurteilten folglich die Zweckmässigkeit eines möglichen Beitritts der Schweiz zum Lissabonner Abkommen in den 2000er-Jahren erneut, gelangten aber zu einem negativen Schluss. Die Ausgangslage erschien in der Tat wenig günstig: Die Anzahl Vertragsparteien blieb ziemlich bescheiden, das System war ausschliesslich auf die UB (unter Ausschluss der übrigen GA) beschränkt, die neue Schweizer GUB/GGA-Gesetzgebung17 war auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt, und in der WTO liefen mit einer von der Schweiz und anderen Ländern angeführten Offensive Bestrebungen, damit die Verhandlungen über den Schutz der GA zu Fortschritten bei dem durch das TRIPS-Abkommen gebotenen Schutzniveau und der Schaffung eines auf alle WTO-Mitglieder anwendbaren multilateralen Registers führen.

Die 2008 in Angriff genommene Revision des Lissabonner Abkommens erschien den an einem besseren Schutz der GA interessierten Ländern bald als viel versprechend, weil die in der WTO unternommenen Anstrengungen von der nachhaltigen Blockade der Verhandlungen in der Doha-Runde betroffen waren. Die in der WTO nicht zu erreichende Ausdehnung des hohen Schutzniveaus und die Einrichtung eines internationalen Registers der GA mit Rechtswirkungen konkretisierten sich folglich in der WIPO. Die Schweiz beteiligte sich aktiv an den Arbeiten für die Neufassung des Abkommens, damit das Ergebnis sowohl mit der eigenen Gesetzgebung im Einklang stand als auch die Interessen der Schweizer Begünstigten förderte. Die Genfer Akte als Ergebnis des Revisionsprozesses erreicht beide Ziele.

1.1.5 Zweckdienlichkeit des Beitritts der Schweiz zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens

Das Lissabonner System bietet einen hohen Schutz für UB und GA auf dem Gebiet der Vertragsparteien über die internationale Hinterlegung der betreffenden UB und GA. Das Interesse eines Beitritts der Schweiz für die Schweizer Begünstigten von GA hängt von der Anzahl Vertragsparteien und insbesondere vom Beitritt von Ländern ab, mit denen die Schweiz nicht bereits bilaterale Verträge über GA abgeschlossen hat18, sowie von Staaten, in denen der Schutz schweizerischer GA ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse darstellt.

In der aktuellen Konfiguration mit 29 Mitgliedern des Lissabonner Abkommens war dieses Interesse nicht offensichtlich. Mit der Genfer Akte soll jedoch genau die Dynamik der Beitritte der 2000er-Jahre gestärkt werden, und eine bedeutende Anzahl Länder hat ihr Interesse bekundet, dem System beizutreten. Der baldige Beitritt der EU wird beträchtliche Auswirkungen auf die Attraktivität des Systems für alle Länder haben, die ihre GA auf dem Hoheitsgebiet der EU schützen möchten.

Nach jahrzehntelangen Kontroversen und Blockaden beim internationalen Schutz von GA, insbesondere in der WTO und der WIPO, bietet die Genfer Akte eine noch nie da gewesene Gelegenheit für die Entwicklung eines globalen Systems zur Registrierung von UB und GA zusammen mit einem Schutzniveau, das dem der GUB und GGA auf nationaler Ebene entspricht. Mit ihrem Beitrag zur Ausweitung dieses Systems durch ihren Beitritt bietet die Schweiz ihren nationalen Begünstigten von UB und GA die Möglichkeit, in vielen Ländern einen sehr hohen Schutz zu einem Preis zu erreichen, der viel tiefer ist als mit direkten Verfahren für jedes Land (siehe «Auswirkungen auf die Volkswirtschaft», Kap. 6.3).

1.2 Geprüfte Alternativen

Da in der WTO die Verhandlungen über die Einrichtung eines multilateralen GA-Registers, das die Schweiz und eine Mehrheit der Mitglieder für alle Waren öffnen und nicht auf Weine und Spirituosen beschränken möchten, nicht vorankommen, stellt die Aushandlung bilateraler Abkommen zurzeit das einzige Mittel dar, um in einem Drittland den Schutz einer Liste schweizerischer GA zu erwirken. Die Aushandlung und das Ratifizierungsverfahren solcher Abkommen sind allerdings schwerfällig und kostspielig. Mit einem harmonisierten internationalen System wie demjenigen der Genfer Akte könnten diese Klippen umschifft werden. Das Schutzregime, die Verfahren und die Verwaltung des Systems sind bereits festgelegt und erzeugen Skaleneffekte. Das Lissabonner System erscheint daher als effizientere Lösung für die Erreichung eines Schutzes in einer Vielzahl von Ländern, ohne die Ressourcen zu mobilisieren, die die Aushandlung bilateraler Verträge erfordert.

Eine andere Möglichkeit sind einzelne direkte Gesuche um Schutzerteilung durch jede Gruppierung von GA-Begünstigten gemäss den in jeder innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Die geringe Vereinheitlichung der innerstaatlichen Gesetzgebungen in Sachen GA macht diese Verfahren jedoch kompliziert und sehr kostspielig, weil die Sprache des betreffenden Landes benutzt und über einen örtlichen Vertreter gehandelt werden muss. Genau aus diesem Grund wurden für andere Rechte am geistigen Eigentum (Patente, Marken und Designs) globale Registrierungssysteme geschaffen, obwohl die entsprechenden innerstaatlichen Gesetzgebungen stärker harmonisiert sind als im Bereich der GA.

16 Die Schweiz verabschiedete die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 (SR 910.12), die die Eintragung von GUB und GGA für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse ermöglicht.

17 Die Schweizer GUB/GGA-Gesetzgebung über landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse ist auch auf Liechtenstein anwendbar. So kann das geografische Gebiet einer GUB oder GGA, die unter dieser Gesetzgebung registriert wurden, das Territorium Liechtensteins miteinschliessen (Bsp. Rheintaler Ribel) oder sich ausschliesslich auf das Territorium Liechtensteins beziehen (Bsp. Liechtensteiner Sauerkäse).

18 Neben den bilateralen Abkommen der 1960er- und 1970er-Jahre hat die Schweiz die folgenden weiteren Abkommen abgeschlossen: 1999 mit der EU über Weine und Spirituosen und 2011 über GUB/GGA für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (SR 0.916.026.81), 2000 mit Mexiko über GA von Spirituosen (SR 0.632.315.631.11), 2010 mit Russland über GA und Ursprungsbezeichnungen (SR 0.232.111.196.65), 2013 mit Jamaika über GA und Herkunftsangaben (SR 0.232.111.194.58) und 2018 mit Georgien über GA und Herkunftsangaben (noch nicht in Kraft getreten).