Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten
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5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses: Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
Mit dieser Änderung werden im 2. Titel vier neue Artikel über die internationale Registrierung von GA gaben eingefügt. Folglich ist eine Aufteilung des 2. Titels ähnlich der Systematik des 1. Titels sinnvoll, d.h. mit einem 1. Kapitel für die auf die Herkunftsangaben anwendbaren allgemeinen Bestimmungen, einem 2. Kapitel für die nationale Registrierung der GA für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse und einem 3. Kapitel für die internationale Registrierung der GA.
Die UB stellen eine besondere Kategorie der GA dar. Um den Gesetzestext leichter zu gestalten, wird in den betreffenden Kapiteln und Artikeln nur die allgemeine Kategorie der «GA» genannt, wobei sich die Bestimmungen auch auf die UB erstrecken.
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Herkunftsangaben sind unabhängig von einer Registrierung durch Artikel 47 bis 49 MSchG geschützt. GA im Sinne von Artikel 22 des TRIPS-Abkommens sind besondere Herkunftsangaben, die folglich den allgemeinen Bestimmungen dieses Kapitels unterstehen.
Artikel 50a Produzentenkennzeichen
Diese allgemeine, unverändert aus Artikel 51 übernommene Bestimmung gilt für Herkunftsangaben und bezieht sich nicht auf die Registrierung von GA. Sie muss ins 1. Kapitel verschoben und folglich umnummeriert werden.
2. Kapitel Registrierung von geografischen Angaben
GA können in der Schweiz als GUB oder GGA eingetragen werden. Wenn die Angabe oder Bezeichnung landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse betrifft, erfolgt die Eintragung gemäss Artikel 16 LwG in das vom BLW geführte Register. Die Angaben und Bezeichnungen anderer Waren (mit Ausnahme von Weinen) können auf der Grundlage von Artikel 50a MSchG, der Gegenstand dieses Kapitels ist, beim IGE eingetragen werden.
Artikel 50b Register für geografische Angaben
Aufgrund der Umnummerierung von Artikel 51 in 50a wird Artikel 50a zu Artikel 50b.
3. Kapitel Internationale Registrierung von geografischen Angaben
Dieses Kapitel enthält die neuen vorgeschlagenen Artikel zur Umsetzung der Genfer Akte. Es deckt die Registrierung der UB und GA für alle Waren im internationalen Register ab.
Artikel 50c Internationales Register für geografische Angaben
Absatz 1 bildet die Rechtsgrundlage für die Registrierung von schweizerischen UB oder GA in dem vom Internationalen Büro geführten internationalen Register. Die internationale Registrierung einer UB oder GA, deren geografisches Ursprungsgebiet auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Partei der Genfer Akte liegt, entfaltet seine Wirkungen in der Schweiz, sofern diese nicht Gegenstand einer Schutzverweigerung oder einer Ungültigerklärung sind, sowie unter Vorbehalt etwaiger Garantien in Bezug auf sonstige Rechte.
Absatz 2 ist rein deklaratorisch. Die Zuständigkeit des IGE für die Verwaltung der Genfer Akte ergibt sich direkt aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)43. Mit diesem Artikel soll zwischen der Rolle des Internationalen Büros, das das internationale Register führt, und der Rolle des IGE unterschieden werden, das mit der Verwaltung der Genfer Akte auf dem schweizerischen Staatsgebiet beauftragt ist. Diese Verwaltung bezieht sich einerseits auf die internationale Registrierung der UB und GA, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt (siehe Artikel 50d), und andererseits mit der Wirksamkeit der internationalen Registrierungen anderer Vertragsparteien, deren Schutz auf dem schweizerischen Staatsgebiet verlangt wird (Artikel 50e).
Artikel 50d Internationale Registrierung von geografischen Angaben, deren geografisches Ursprungsgebiet auf
schweizerischem Staatsgebiet liegt
In Absatz 1 wird klargestellt, dass sich die von der Schweiz eingereichten Gesuche um internationale Registrierung nur auf UB oder GA beziehen können, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt. Dieselbe Regel gilt zwangsläufig auch für die Gesuche um Änderung einer von der Schweiz hinterlegten Registrierung. Das IGE prüft insbesondere, ob die Bezeichnung, für die die Registrierung verlangt wird, eine UB oder GA im Sinne von Artikel 2 Ziffer 1 der Genfer Akte ist. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, übermittelt das IGE das Registrierungsgesuch an das Internationale Büro. Die (direkt an das Internationale Büro zu richtende) Bezahlung der dem Internationalen Büro geschuldeten Gebühren durch die Begünstigten gehört zu den Bedingungen für die Eintragung der UB oder GA ins internationale Register gemäss Regel 5 Ziffer 2 Buchstabe c.
In Artikel 2 der Genfer Akte werden die UB und GA definiert, die Gegenstand einer internationalen Registrierung sein können. Die Genfer Akte verlangt nicht, dass diese Bezeichnungen in der Schweiz durch einen Titel sui generis (insbesondere eine GUB oder GGA) geschützt sind. Es genügt, dass die Bezeichnung im Ursprungsland geschützt ist.
Jede schweizerische Bezeichnung oder Angabe, die über einen Schutztitel verfügt, kann Gegenstand einer internationalen Registrierung sein, sofern sie der Definition einer UB oder GA gemäss der Genfer Akte entspricht und die Begünstigten die in Artikel 5 (und in der Regel 5) geforderten Angaben machen können. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass in sehr
43 SR 172.010.31