Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten
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Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Eintragung der schweizerischen UB und GA im internationalen
Register der WIPO;
Festlegung der Berechtigung, die internationale Registrierung einer UB oder GA zu verlangen, deren geografisches
Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt;
Schaffung einer Rechtsgrundlage hinsichtlich der Gründe für die Verweigerung der Wirksamkeit einer internationa-
len Registrierung (ausländische UB oder GA) deren Schutz in der Schweiz beantragt wird;
Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Möglichkeit, einem Dritten eine Übergangsfrist für die Einstellung des
Gebrauchs der gemäss einer internationalen Registrierung geschützten UB oder GA zu gewähren;
Regelung der Koexistenz von älteren Marken und internationalen Registrierungen sowie der Modalitäten für die
Behandlung von Gesuchen um die Eintragung von Marken, die eine gemäss einer internationalen Registrierung geschützte UB oder GA enthalten;
Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die im MSchG und seiner Durchführungsver-
ordnung vorgesehenen Verfahren;
Schaffung einer Kompetenzdelegation zugunsten des Bundesrates für die Regelung der Verfahren im Zusammen-
hang mit der Registrierung der UB und GA, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, im internationalen Register der WIPO und mit der Annahme oder Verweigerung der Wirksamkeit einer ausländischen internationalen Registrierung in der Schweiz.
Die formalen Aspekte der folgenden Verfahren werden über eine Änderung der Verordnung über den Schutz von Marken
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und Herkunftsangaben (MSchV) vom 23. Dezember 1992 geregelt:
Gesuch um internationale Registrierung einer UB oder GA, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizeri-
schem Staatsgebiet liegt;
Von Amtes wegen oder auf Antrag eines Dritten ausgesprochene Verweigerung der Wirksamkeit einer ausländi-
schen internationalen Registrierung einer UB oder GA, deren Schutz in der Schweiz beantragt wird;
Gesuch um Gewährung einer Übergangsfrist für die Einstellung der Verwendung einer UB oder GA, die Gegen-
stand einer internationalen Registrierung ist.
4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Verwaltung der Genfer Akte wird mit Unterstützung des BLW in die Aktivitäten des IGE integriert und erfordert kein zusätzliches Personal, da das Lissabonner System die bilateralen Verhandlungen für den Schutz GA effizienter ersetzen wird. Mit diesem System erhalten die Begünstigten schweizerischer GA ausserdem einen einfacheren und kostengünstigen Zugang zu einem optimalen Schutz in zahlreichen Ländern.
4.3 Umsetzungsfragen
4.3.1 Geplante Umsetzung
Die Bestimmungen der Genfer Akte und ihrer Ausführungsordnung sind direkt anwendbar und ausreichend genau und detailliert, sodass für die Umsetzung nur wenige gesetzliche Erlasse notwendig sind. Das internationale Register, das die Wirksamkeit jeder internationalen Registrierung in jeder Vertragspartei umfasst, wird vom Internationalen Büro (WIPO) verwaltet. Bestimmte Aspekte der innerstaatlichen Verfahren sowie gewisse spezifische Fragen sind im MSchG geregelt und werden in der MSchV näher ausgeführt. Durch diese Klarstellungen wird die Transparenz der Vorgänge im Zusammenhang mit der Verwaltung des Lissabonner Systems für die Schweiz erhöht und gleichzeitig die Vielfalt der möglicherweise auftretenden Fälle berücksichtigt.
4.3.2 Geplante Evaluation des Vollzugs
Zum aktuellen Zeitpunkt können weder das Datum des Inkrafttretens der Genfer Akte noch die Parteien vorhergesagt werden, die bei ihrem Inkrafttreten für die Schweiz bereits beigetreten sein werden. Bestimmte Parteien werden eine sehr begrenzte Anzahl Registrierungen mitteilen, während andere möglicherweise Hunderte mitteilen werden. In Bezug auf die EU und Länder, mit denen die Schweiz ein einschlägiges bilaterales Abkommen geschlossen hat, wird die Behandlung der in der Schweiz gemäss diesen bilateralen Abkommen bereits geschützten internationalen Registrierungen deutlich weniger Mittel in Anspruch nehmen als die Bearbeitung der internationalen Registrierungen, deren Schutz in der Schweiz nicht bereits anerkannt wurde. Aufgrund dieser Unbekannten lässt sich das Arbeitsvolumen des Lissabonner Systems in den ersten Jahren der Schweizer Teilnahme zurzeit nicht abschätzen. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Genfer Akte für die Schweiz wird dennoch Bilanz gezogen werden, um den Aufwand der Verwaltung des Systems für das IGE zu evaluieren und festzustellen, ob die in dieser Vorlage vorgesehene Umsetzung angemessen und zufriedenstellend ist.
42 SR 232.111