Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten

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Artikel 21 Mitgliedschaft im Lissabonner Verband

Ungeachtet der Tatsache, ob sie von der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 188336 abhängen oder nicht, stellen die meisten von der WIPO verwalteten Verträge getrennte Verbände dar, die über ihr eigenes Entscheidungsorgan in Form einer Versammlung verfügen. Die Parteien des Lissabonner Abkommens von 1958, der Akte von 1967 und der Genfer Akte bilden gemäss Artikel 19 der Pariser Übereinkunft einen einzigen besonderen Verband. Gemäss Artikel 22 Ziffer 4 Buchstabe c der Genfer Akte werden jedoch Entscheidungen, die nur die Akte von 1967 oder die Genfer Akte betreffen, nur von den Vertragsparteien des entsprechenden Vertrags getroffen.

Artikel 22 Versammlung des besonderen Verbandes

Da es nur einen Lissabonner Verband gibt, umfasst die Versammlung des Verbandes die Vertragsparteien der Akte von 1967 und der Genfer Akte. Zu den klassischen Zuständigkeiten einer solchen Versammlung im System der WIPO gehört die Kompetenz zur Änderung der für beide Verträge geltenden Ausführungsordnung (siehe Kap. 3.2). Hierbei sind zwei Dinge zu betonen: Erstens besitzen zwischenstaatliche Organisationen wie die EU eine Anzahl Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei der Genfer Akte sind. Die zwischenstaatliche Organisation kann allerdings nicht abstimmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein individuelles Stimmrecht ausübt. Zweitens und wie weiter oben erwähnt sind bei Fragen, die nur die Genfer Akte betreffen, ausschliesslich die Vertragsparteien der Genfer Akte stimmberechtigt.

Artikel 23 Internationales Büro

Dieser Artikel regelt die Verwaltungsaufgaben und die Rolle des Internationalen Büros, insbesondere in der Versammlung des Lissabonner Verbandes und bei sonstigen Sitzungen. Das Internationale Büro übernimmt auch alle anderen durch die Genfer Akte übertragenen Aufgaben.

Artikel 24 Finanzen

Die Ausgaben bestehen im Wesentlichen aus den Personalkosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Lissabonner Systems durch das Internationale Büro. Die Einnahmen setzen sich hauptsächlich aus den von der WIPO für die Vorgänge in Verbindung mit den internationalen Registrierungen erhobenen Gebühren zusammen. Die Vertragsparteien können auch Zuwendungen machen (Ziffer 2, Punkt iii). Gemäss Ziffer 2 Punkt v kann die Versammlung des Lissabonner Verbandes die Zahlung von Sonderbeiträgen durch die Vertragsparteien oder die Beschaffung anderer Mittel von den Vertragsparteien oder den Begünstigten beschliessen, falls die erhobenen Gebühren und die in den Punkten i bis iv genannten Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben zu decken. Laut Ziffer 4 werden diese Sonderbeiträge gemäss der Beitragsklasse jeder Vertragspartei im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft festgelegt, eventuell gemäss einem Beschluss der Lissabonner Versammlung nach der Zahl der Registrierungen mit Ursprung in jeder Vertragspartei gewichtet.

Aufgrund der insbesondere in Erwartung des Inkrafttretens der Genfer Akte begrenzten Anzahl UB sind die Gebühreneinnahmen zurzeit deutlich niedriger als die Ausgaben des Lissabonner Systems. Folglich werden die Ausgaben des Systems im Augenblick hauptsächlich durch den Haushalt der WIPO gedeckt. Rund 95% der Einnahmen der WIPO stammen aus den von der Organisation den Benutzern der internationalen Registrierungssysteme PCT (Patente), Madrid (Marken) und Haag (Design) in Rechnung gestellten Dienstleistungen. Die restlichen 5% werden durch jährliche Beiträge der Mitgliedstaaten gemäss einem System mit Beitragsklassen gedeckt. Die Schweiz befindet sich diesbezüglich in Klasse III, was derzeit einem jährlichen Beitrag von 683 685 Franken entspricht. Der Betrag der staatlichen Beiträge kann auf Beschluss der leitenden Organe der WIPO geändert werden.

Zurzeit führen die Mitgliedstaaten Gespräche über die nachhaltige Finanzierung des Lissabonner Verbandes.

Ziffer 5 sieht ähnlich wie Artikel 11 Ziffer 7 der Akte von 1967 einen Betriebsmittelfonds vor. Angesichts des damals sehr bescheidenen Haushaltsplans des Verbandes beschloss die Versammlung des Lissabonner Verbandes 1976, auf die Schaffung eines solchen Fonds zu verzichten. Diese Frage wurde 2015 erneut diskutiert, vom Lissabonner Verband jedoch bis heute nicht weiterverfolgt. Sollte ein solcher Fonds geschaffen werden, müsste jeder Mitgliedstaat einen Beitrag leisten, dessen Höhe von den Parteien des Lissabonner Systems festgelegt würde. Kurzfristig ist die Schaffung eines solchen Fonds allerdings wenig wahrscheinlich.

In Ziffer 7 ist vorgesehen, dass die Rechnungsprüfung von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder aussenstehenden Rechnungsprüfern durchgeführt werden kann. Gemäss dem Finanzreglement der WIPO obliegt diese Aufgabe dem externen Rechnungsprüfer der WIPO.

Artikel 25 Ausführungsordnung

Die Einzelheiten der Durchführung der Genfer Akte sind in einer Ausführungsordnung festgelegt. Diese kann von der Versammlung einstimmig oder je nach Fall mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln geändert werden.

Artikel 27 Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung

Die Genfer Akte kann nur durch eine diplomatische Konferenz der Vertragsparteien geändert werden, aber die Artikel 22 bis 24 und 27 können auch durch die Versammlung je nach Fall mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln oder vier Fünfteln geändert werden.

Artikel 28 Voraussetzungen und Möglichkeiten, Vertragspartei dieser Akte zu werden

Im Vergleich zur Akte von 1967 wurden neue Bestimmungen über den Beitritt von für die Erlangung von Schutztiteln für GA zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen wie der EU oder der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI) eingeführt. Auch wenn eine zwischenstaatliche Organisation die ausschliessliche Zuständigkeit für die

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