Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b verbietet ausserdem allgemein jede sonstige Praktik, die geeignet ist, die Konsumenten in Bezug auf den wahren Ursprung, die wahre Herkunft oder die wahre Art der Waren irrezuführen.

Somit ist das Schutzniveau der Genfer Akte höher als der in Artikel 23 des TRIPS-Abkommens gewährte Schutz (der nur für Weine und Spirituosen gilt) und unterschiedslos auf alle Waren anwendbar. Gemäss Artikel 12 können in einer Vertragspartei geschützte UB oder GA auch nicht als dort mittlerweile eine Gattungsbezeichnung darstellend betrachtet werden. Artikel 13 regelt das Verhältnis zwischen einer eingetragenen UB oder GA und den sonstigen Rechten am geistigen Eigentum, insbesondere älteren Marken. Dabei ist vorgesehen, dass eine Vertragspartei den Grundsatz der Koexistenz anwenden kann.

Im Laufe der Sitzungen der Arbeitsgruppe und noch stärker an der diplomatischen Konferenz berücksichtigten die Mitglieder des Lissabonner Abkommens sowohl bei den inhaltlichen Bestimmungen als auch den Verfahren die von bestimmten Nichtmitgliedern, insbesondere den Ländern, nach deren Ansicht die GA über ihr Markenschutzsystem geschützt sind, erhobenen Forderungen. Diese Offenheit führte zu zahlreichen Anpassungen, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte:

- Möglichkeit für die Begünstigten, ohne den Gang über die Verwaltung des Ursprungslandes direkt Gesuche um die internationale Registrierung von UB oder GA zu stellen, sofern die Gesetzgebung des betreffenden Landes dies zulässt (Artikel 5 Ziffer 3);

- Wahl einer mit den üblichen Normen des Markenrechts vereinbaren Formulierung der allgemeinen Schutznorm (Artikel 11);

- Vorbehalt hinsichtlich eines möglichen Gattungscharakters von Komponenten der Bezeichnung (Vereinbarte Erklärung zu Artikel 11.2) und Vorbehalt bezüglich des Gattungscharakters (Vereinbarte Erklärung zu Artikel 12).

- Möglichkeit für die Vertragsparteien, den Grundsatz des Vorrangs der älteren Marke anstelle der Koexistenz anzuwenden (Artikel 13 Ziffer 1);

- Möglichkeit für die Vertragsparteien, zu verlangen, dass das Gesuch um internationale Registrierung von einer Person unterzeichnet sein muss, die befugt ist, die Rechte bezüglich der UB oder GA geltend zu machen, oder dass das Gesuch zusammen mit einer Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der UB oder GA oder über die beabsichtigte Ausübung einer Kontrolle über die Benutzung durch andere eingereicht wird24 (Regel 5 Ziffer 4);

- Verpflichtung, im Gesuch um internationale Registrierungen anzugeben, ob der Schutztitel der Ursprungsvertragspartei bestimmte Bestandteile der UB oder GA nicht abdeckt (Regel 5 Ziffer 5).

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens und seiner Ausführungsordnung

3.1 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Artikel 1 Abkürzungen

Für eine bessere Lesbarkeit des Texts werden wiederkehrende Begriffe abgekürzt. Ausserdem werden zwei Begriffe definiert: «Ursprungsvertragspartei» (Punkt xv) und «Begünstigte (Punkt xvii). Die Ursprungsvertragspartei ist die Partei, auf deren Hoheitsgebiet das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung (UB) oder geografischen Angabe (GA) liegt, wobei die Möglichkeit eines grenzübergreifenden geografischen Gebiets ausdrücklich vorgesehen ist. Die Definition des Begriffs Begünstigte der UB oder GA ist so formuliert, dass sie die verschiedenen innerstaatlichen rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt. Insbesondere die schweizerische Gesetzgebung in Sachen GUB und GGA anerkennt keinen Inhaber des Rechts am geistigen Eigentum.

Artikel 2 Gegenstand

Die Definition der UB wurde durch Zusammenlegung der beiden Absätze von Artikel 2 aus dem Lissabonner Abkommen und die Definition der GA aus Artikel 22 des TRIPS-Abkommens übernommen. Sie sind ähnlich wie die Definitionen der GUB und GGA in der GUB/GGA-Verordnung25 und in der GUB/GGA-Verordnung nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse26.

Gemäss der Genfer Akte muss eine UB oder GA in der Ursprungsvertragspartei geschützt sein, aber das rechtliche Mittel dieses Schutzes ist nicht vorgeschrieben. Somit könnte auch eine Marke als Mittel zum Schutz einer GA oder UB betrachtet werden. Dies ist ein bedeutender Unterschied zum aktuellen Lissabonner Abkommen, nach dessen Artikel 1 Absatz 2 «UB als solche im Ursprungsland geschützt» sind, was in der Vergangenheit zu einer sehr eng gefassten Auslegung des Vertragsgegenstandes führen konnte.

24 Die Verweise auf die Ausführungsordnung beziehen sich auf die von der Lissabonner Versammlung an ihrer 34. Tagung im Oktober 2017 verabschiedete Gemeinsame Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (siehe Kap. 3.2).

25 SR 910.12

26 SR 232.112.2