Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten

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oder die guten Sitten verstösst. Unter bestimmten Umständen könnte auch ein älteres Recht eines Dritten eine vollständige Schutzverweigerung begründen.

Eine teilweise Schutzverweigerung, die sich nur auf bestimmte Bestandteile der UB oder GA, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, bezieht, kann sich ebenfalls auf die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder eine ältere Marke stützen. Auch wenn dieser Fall in der Ausführungsordnung nicht ausdrücklich beschrieben ist, könnte eine teilweise Schutzverweigerung auch auf einer Beschränkung der Rechte der Begünstigten der UB oder GA aufgrund einer Situation der Koexistenz mit einer in der Schweiz bereits geschützten, gleichlautenden40 UB oder GA oder einer älteren Marke basieren.

Ziffer 3 befasst sich mit der Veröffentlichung der Schutzverweigerungen durch das Internationale Büro und die Mitteilung an die Ursprungsvertragspartei.

Regel 11 Rücknahme der Schutzverweigerung

Eine Vertragspartei, die eine Schutzverweigerung mitgeteilt hat, kann diese Schutzverweigerung unter Angabe des Grundes jederzeit ganz oder teilweise zurücknehmen. Aus den Unterlagen der diplomatischen Konferenz von 2015 ergibt sich, dass nach der Mitteilung einer Schutzverweigerung durch eine Vertragspartei nichts dagegen spricht, dass anschliessend ein Austausch zwischen den Vertragsparteien, den Begünstigten und den betroffenen Dritten stattfindet, um eine Vereinbarung zu treffen, die die Rücknahme der Schutzverweigerung erlauben würde.

Regel 13 Ungültigerklärung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in einer Vertragspar-

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Nach Ablauf der für die Mitteilung einer Schutzverweigerung vorgeschriebenen Frist oder nach der Rücknahme der Schutzverweigerung kann die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in einer Vertragspartei ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden. Sofern kein Rechtsmittel mehr möglich ist, muss die Vertragspartei die Ungültigerklärung dem Internationalen Büro mitteilen und insbesondere die Gründe angeben, aus denen die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde. In der Schweiz könnte eine Ungültigkeit von einem Zivilgericht im Rahmen eines Rechtsstreits ausgesprochen werden.

Regel 14 Übergangsfrist zugunsten Dritter

Gemäss Ziffer 2 darf die Dauer der Übergangsfrist, die spätestens ein Jahr und drei Monate (oder zwei Jahre und drei Monate im Fall von Artikel 29 Ziffer 4 der Genfer Akte) ab dem Datum der Mitteilung der internationalen Registrierung beginnt, nur ausnahmsweise länger als zehn Jahre betragen, jedoch nie länger als 15 Jahre sein.

Regel 16 Schutzverzicht

Die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei kann dem Internationalen Büro jederzeit mitteilen, dass in einer oder mehreren Vertragsparteien ganz oder teilweise auf den Schutz einer internationalen Registrierung verzichtet wird, oder einen solchen Verzicht zurücknehmen.

Regel 18 Berichtigungen im internationalen Register

Das Internationale Büro nimmt von Amts wegen oder auf Antrag einer Vertragspartei oder der Begünstigen eine Berichtigung vor, wenn sich zeigt, dass das Register einen Fehler in Bezug auf eine internationale Registrierung enthält. Betrifft die Berichtigung die Bezeichnung oder Angabe selbst oder die Waren, auf die sie sich bezieht, kann eine Vertragspartei innerhalb eines Jahres ab dem Erhalt der Mitteilung der Berichtigung durch das Internationale Büro eine Schutzverweigerung mitteilen.

Regel 24 Verwaltungsvorschriften

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Regelung bestimmter technischer Einzelheiten eine Vereinfachung der Vorgänge im Zusammenhang mit dem internationalen Register bezwecken, werden vom Generaldirektor der WIPO erlassen. Die aktuelle Fassung der Verwaltungsvorschriften ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Sie betreffen insbesondere die Bereitstellung der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formulare in elektronischer Form auf der Website des Internationalen Büros und die Einzelheiten für die elektronische Kommunikation zwischen dem Internationalen Büro und den zuständigen Behörden, die dieses Mittel nutzen möchten. Das Internationale Büro hat einen Entwurf der revidierten Verwaltungsvorschriften für die Akte von 1967 und die Genfer Akte erarbeitet, die gleichzeitig mit Letzterer in Kraft treten werden.

4 Grundzüge des Erlasses für die Umsetzung der Genfer Akte

4.1 Beantragte Neuregelung

Die Genfer Akte soll mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom

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28. August 1992 (MSchG) umgesetzt werden. Dabei sind folgende Punkte vorgesehen:

40 Frankreich, Italien, Portugal, die Tschechische Republik, die Slowakei und Ungarn verweigerten beispielsweise 2006 teilweise die Wirksamkeit der von Peru 2005 mitgeteilten internationalen Registrierung Pisco mit dem Argument, dass der Schutz dieser internationalen Registrierung die Verwendung der gemäss dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Chile andererseits vom 18. November 2002 geschützten Bezeichnung Pisco für Waren aus Chile behindern würde.

41 SR 232.11