Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten

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hang zwischen der Ware und ihrem geografischen Ursprungsgebiet eingehend prüfen. Die EU-Kommission empfiehlt in ihrem Vorschlag für einen Beschluss des Rates37, dass die EU diese Anforderung mitteilt. Damit ein Gesuch um Schutz in der EU eingereicht werden kann, müssten folglich gegebenenfalls fast alle gemäss der Akte von 1967 geltenden internationalen Registrierungen ergänzt werden.

Ziffer 4 verlangt, dass das Gesuch von einer Person unterzeichnet sein muss, die befugt ist, die durch den Schutz der internationalen Registrierung gewährten Rechte geltend zu machen, oder dass es zusammen mit einer Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der UB oder GA oder über die beabsichtigte Ausübung einer Kontrolle über die Benutzung durch andere in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in der der Schutz verlangt wird, eingereicht wird. Damit soll die Vereinbarkeit mit dem Markensystem bestimmter Länder wie insbesondere den Vereinigten Staaten sichergestellt werden. Es ist wenig wahrscheinlich, dass eine der Parteien, die mittelfristig der Genfer Akte beitreten werden, eine solche Anforderung mitteilen wird, die in der Akte von 1967 nicht einmal als fakultativer Inhalt aufgeführt ist.

Ziffer 5 schreibt schliesslich vor, dass im Gesuch anzugeben ist, ob die Eintragung, der Erlass oder der Entscheid zur Gewährung des Schutzes klarstellt, dass dieser für bestimmte Bestandteile der UB oder GA nicht gewährt wird. Dies gilt insbesondere für Bezeichnungen oder Angaben, die aus einem Gattungsbegriff und einem geografischen Namen bestehen und bei denen der Eintragungsentscheid klarstellt, dass der fragliche Gattungsbegriff nicht vorbehalten ist38.

Regel 7 Eintragung in das internationale Register

Ziffer 4 befasst sich mit den internationalen Registrierungen einer Partei der Akte von 1967, die der Genfer Akte beitritt. Diese werden in geänderter oder nicht geänderter Form insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen in Regel 5 Ziffer 2 bis 4 im Sinne der Genfer Akte registriert und allen Vertragsparteien der Genfer Akte mitgeteilt. Für eine Vertragspartei der Genfer Akte, die wie die Schweiz nicht Partei der Akte von 1967 ist, würde folglich die einjährige Frist für die Mitteilung einer Verweigerung der Wirksamkeit dieser internationalen Registrierungen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Übertragung der internationalen Registrierungen einer Partei der Akte von 1967 laufen. Die meisten internationalen Registrierungen, die gemäss der Akte von 1967 in Kraft sind, stammen jedoch aus Mitgliedstaaten der EU und sind in der Schweiz bereits gemäss bilateralen Abkommen geschützt39.

Regel 8 Gebühren

Gemäss dem Beschluss der Lissabonner Versammlung sind die Beträge der vom Internationalen Büro erhobenen Gebühren in Ziffer 1 angegeben. Die Lissabonner Versammlung legte an ihrer 34. Tagung (Oktober 2017) die Beträge der Gebühren für die Genfer Akte auf die gleiche Höhe wie die geltenden Gebühren für die Akte von 1967 fest, d.h. 1000 Franken für eine Registrierung, 500 Franken für eine Änderung, 150 Franken für einen Auszug aus dem Register und 100 Franken für sonstige schriftliche Auskünfte.

In den Ziffern 2 und 3 werden Fragen bezüglich Wechselkursen und Weiterleitung der von den Vertragsparteien verlangten und vom Internationalen Büro gemäss Artikel 7 Ziffer 4 der Genfer Akte erhobenen Gebühren geregelt.

Ziffer 4 schreibt die ausschliessliche Verwendung der Schweizer Währung für die Zahlungen an das Internationale Büro vor.

In Ziffer 5 ist der Grundsatz der Bezahlung der dem Internationalen Büro im Zusammenhang mit dem Verfahren zur internationalen Registrierung geschuldeten Gebühren durch die Begünstigen der UB oder GA (Buchstabe a) verankert. Allerdings kann eine Vertragspartei dem Generaldirektor mitteilen, dass ihre zuständige Behörde diese Gebühren erheben und an das Internationale Büro weiterleiten kann. Die Schweiz wird diese Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen, sodass die dem Internationalen Büro geschuldete Gebühr für die Registrierung einer UB oder GA, deren geografisches Ursprungsgebiet sich auf schweizerischem Territorium befindet, von den Begünstigten selber an das Internationale Büro zu entrichten ist. Das IGE wird diese Gebühr nicht erheben.

In den Ziffern 6 bis 9 werden verschiedene administrative Fragen zur Bezahlung der Gebühren geregelt.

Ziffer 10, die die Parteien der Akte von 1967 beim Beitritt zur Genfer Akte gegenseitig von der Bezahlung der Gebühren befreit, die von einer von ihnen gemäss Artikel 7 Ziffer 4 der Genfer Akte verlangt würden, betrifft die Schweiz nicht, weil sie nicht Partei der Akte von 1967 ist.

Regel 9 Schutzverweigerung

Gemäss Ziffer 1 beträgt die Frist, in der eine Vertragspartei die Verweigerung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung mitteilen kann, in der Regel ein Jahr ab dem Erhalt der Mitteilung über die internationale Registrierung durch die betreffende zuständige Behörde. Für eine Vertragspartei, die dies in einer zusammen mit ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung angibt, kann diese Frist um ein Jahr verlängert werden. Diese Möglichkeit der Fristverlängerung ist dadurch gerechtfertigt, dass eine Vertragspartei, die der Genfer Akte beitritt, nachdem bereits viele internationale Registrierungen vorgenommen wurden, über eine beträchtliche Anzahl internationaler Registrierungen entscheiden muss.

Ziffer 2 schreibt den Inhalt der Mitteilung der Schutzverweigerung vor, namentlich die Angabe der Gründe, auf denen die Schutzverweigerung beruht, sowie die wesentlichen Angaben zu älteren Rechten, insbesondere wenn es sich um eine Marke handelt (Datum und Nummer der Registrierung, Inhaber, Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen etc.). Die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in der Schweiz könnte beispielsweise vollständig verweigert werden, wenn die Bezeichnung in der Schweiz Gattungscharakter hat oder wenn die Registrierung gegen die öffentliche Ordnung

37 Siehe Fussnote 11.

38 Die Verordnung (EU) Nr. 1122/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Gouda Holland (IGP)] stellt in Artikel 1 klar, dass der Name «Gouda» auf dem Hoheitsgebiet der EU trotz der Eintragung der GGA «Gouda Holland» weiterhin verwendet werden darf.

39 Zu den in den 1960er- und 1970er-Jahren abgeschlossenen Abkommen (siehe Fussnote 13) sind die in Fussnote 15 erwähnten Abkommen hinzugekommen.