Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten

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Artikel 3 Zuständige Behörde

Jede Vertragspartei muss durch eine Verwaltungsbehörde vertreten sein, die dem Internationalen Büro die Mitteilungen über internationale Registrierungen übermittelt und die Mitteilungen des Internationalen Büros entgegennimmt. Die für die Verwaltung der Genfer Akte in der Schweiz zuständige Behörde ist namentlich gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b IGEG27 (siehe auch Kommentar zu Artikel 50c MSchG) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE).

Artikel 4 Internationales Register

Das durch das Sekretariat der WIPO vertretene Internationale Büro führt das internationale Register. Dieses unterscheidet zwischen den gemäss der Akte von 1967, den gemäss der Genfer Akte und den gemäss beiden Rechtsnormen vorgenommenen Registrierungen. Nur die gemäss der Genfer Akte vorgenommenen internationalen Registrierungen werden in der Schweiz Wirkung entfalten.

Artikel 5 Gesuch

Gesuche um internationale Registrierung sind beim Internationalen Büro einzureichen (Ziffer 1).

Gemäss Ziffer 2 wird das Gesuch von der zuständigen Behörde im Namen der Begünstigten der UB oder GA eingereicht, eventuell vertreten durch eine natürliche oder juristische Person, die befugt ist, die Rechte der Begünstigten geltend zu machen. Mit dieser Formulierung sollen sowohl die Fälle, in denen die Begünstigten wie bei den schweizerischen GUB und GGA nicht Inhaber des Rechts sind, als auch die Situationen abgedeckt werden, in denen die Begünstigten durch den Inhaber einer Marke vertreten werden.

Ziffer 3 gibt den Begünstigten die Möglichkeit, das Registrierungsgesuch direkt einzureichen, sofern die Gesetzgebung der Vertragspartei dies zulässt. Hiermit soll der Inhaber einer Marke im Wesentlichen ohne den Weg über die Behörden der Ursprungsvertragspartei eine internationale Registrierung erwirken können28. Bestimmte Länder, die GA lieber über das Markenrecht schützen wollen, prüfen die Übereinstimmung der Angabe mit der Definition in Artikel 22 Ziffer 1 TRIPS nicht. Diese Länder möchten nicht die Verantwortung für Gesuche um internationale Registrierungen übernehmen, bei denen die Übereinstimmung der Bezeichnung oder Angabe mit der Definition der UB oder GA in Artikel 2 nicht auf nationaler Ebene überprüft wurde. Sie zögern ausserdem angesichts der Vorstellung eines Schutzes für internationale Registrierungen, der nicht vom formellen Inhaber eines Rechts am geistigen Eigentum verlangt wurde. Genau dies wäre jedoch bei Gesuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei der Fall. Die Gesetzgebung zahlreicher Staaten einschliesslich der Schweiz kennt jedoch keinen Inhaber des Rechts auf Eintragung von GUB und GGA, sondern nur Begünstigte dieses Rechts. Artikel 5 Ziffer 3 dient zusammengefasst vor allem dazu, die Vereinbarkeit des Lissabonner Registrierungssystems mit Rechtsordnungen zu gewährleisten, die keine Eigentumstitel für GA definiert haben. Der Beitritt der betreffenden Länder zur Genfer Akte steht zurzeit allerdings nicht auf der Tagesordnung, sodass die Einführung dieser Möglichkeit für die Schweiz verfrüht wäre. Im Übrigen kann eine Vertragspartei gemäss Artikel 5 Ziffer 3 Buchstabe b jederzeit mitteilen, dass die Begünstigten direkte Registrierungsgesuche einreichen können. Die Schweiz verzichtet folglich für den Augenblick auf die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit.

Ziffer 4 bietet die Möglichkeit von gemeinsamen Gesuchen zweier Vertragsparteien, falls sich das geografische Gebiet der UB oder GA über das Hoheitsgebiet dieser beiden Parteien erstreckt. Solche gemeinsamen Gesuche setzen eine Verständigung zwischen den beiden Vertragsparteien voraus, die zu diesem Zweck eine der beiden zuständigen Behörden benennen. In der Schweiz könnte diese Möglichkeit für GUB (Beisp.: GUB Rheintaler Ribel) genutzt werden, die auch für das Staatgebiet Liechtensteins gelten, sofern dieser Staat der Genfer Akte ebenfalls beitritt. Ungeachtet dieser Möglichkeit kann eine grenzüberschreitende UB oder GA Gegenstand von zwei getrennten Gesuchen um internationale Registrierung aus jeder der betreffenden Vertragsparteien oder, wenn nur eines der beiden Länder Vertragspartei ist, Gegenstand eins Gesuchs um internationale Registrierung dieser einen Partei ausschliesslich im Namen der sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Begünstigten sein.

Gemäss Ziffer 5 müssen Gesuche bestimmte Angaben enthalten. Die obligatorischen Angaben sowie die möglicherweise gemäss Ziffer 6 fakultativen Informationen sind in der Ausführungsordnung näher festgelegt (siehe Kommentar zu den Regeln 5 und 6).

Artikel 6 Internationale Registrierung

Das Internationale Büro führt keine materielle, sondern lediglich eine formale Prüfung der Registrierungsgesuche durch. Sobald alle formalen Anforderungen (obligatorischer Inhalt des Gesuchs und Einreichung gemäss den Bestimmungen von Artikel 5) erfüllt sind, besorgt es die Registrierung, Veröffentlichung und Mitteilung an die Vertragsparteien.

Für das Datum der Wirksamkeit der internationalen Registrierung in der Schweiz siehe den Kommentar zu Artikel 15 und 18.

Artikel 7 Gebühren

Die vom Internationalen Büro erhobenen Gebühren umfassen eine einmalige Gebühr für die internationale Registrierung (Artikel 7 Ziffer 1) sowie Gebühren für die Änderung einer Registrierung, die Bereitstellung von Auszügen oder sonstiger schriftlicher Informationen über den Inhalt des Registers (Artikel 7 Ziffer 2).

Gemäss Ziffer 3 kann die Versammlung bestimmten Kategorien von Vertragsparteien Gebührenermässigungen für internationale Registrierungen gewähren. Die Lissabonner Versammlung beschloss an ihrer 35. Tagung (Oktober 2018) eine

27 SR 172.010.31

28 Gemäss dem am 25. April 2005 vom Organ für die Beilegung von Streitigkeiten der WTO in der von den USA und Australien gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel erhobenen Klage DS 290 «Europäische Gemeinschaft – Schutz von Marken und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel» verabschiedeten Bericht der Sondergruppe