Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/41: Genehmigung und Umsetzung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Änderung des Markenschutzgesetzes) · 27 Seiten
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Registrierung beeinträchtigt würden, ausreichend Gelegenheit geben, die zuständige Behörde aufzufordern, eine vollständige oder teilweise Verweigerung der Wirksamkeit der betreffenden internationalen Registrierung mitzuteilen.
Eine teilweise Verweigerung der Wirksamkeit der internationalen Registrierung ermöglicht die Koexistenz zwischen der geschützten UB oder GA und dem vorbestehenden Recht des Dritten gemäss Artikel 13 der Genfer Akte. Insbesondere bei den Marken stellt die Möglichkeit der Koexistenz eine auf die durch die Marke verliehenen Rechte beschränkte Ausnahme gemäss Artikel 17 des TRIPS-Abkommens und Artikel 13 Absatz 1 der Genfer Akte dar. Diese ist dadurch gerechtfertigt, dass eine GA ein beschreibender Begriff ist, der nicht durch einen anderen Begriff ersetzt werden kann. Folglich müssen die Begünstigten ihn verwenden können, um die Herkunft ihrer Waren zu beschreiben.
Das Bestehen einer älteren, gutgläubig erworbenen Marke zum Zeitpunkt der Mitteilung der internationalen Registrierung an die Schweiz kann, wenn sie ordnungsgemäss geltend gemacht wird, eine vollständige Verweigerung der Wirksamkeit des Schutzes der internationalen Registrierung rechtfertigen. Die Behörde prüft, ob der Schutz der UB oder GA in Anbetracht der Dauer des Gebrauchs der Marke, ihres Rufs und ihres Bekanntheitsgrads diese ernsthaft schädigen könnte. Das Kriterium des guten Glaubens bezieht sich auf die Kenntnis der UB oder GA. Der gute Glaube wird in Abrede gestellt, wenn der Hinterleger zum Zeitpunkt der Hinterlegung davon Kenntnis hatte, dass die Bezeichnung von den Produzenten des betreffenden Ortes oder von den Vertreibern oder Händlern verwendet wurde, um die Herkunft der Ware zu bezeichnen, oder wenn er wusste, dass die Bezeichnung im Ursprungsland hinterlegt wurde oder hinterlegt werden würde44.
Absatz 4: Artikel 17 der Genfer Akte sieht die Möglichkeit vor, dass eine Vertragspartei einem Dritten eine Frist einräumt, um die Verwendung einer international registrierten Bezeichnung auf ihrem Hoheitsgebiet zu beenden. Diese Möglichkeit muss im innerstaatlichen Recht der betreffenden Vertragspartei vorgesehen sein. Die Einräumung einer Übergangsfrist zur Einstellung einer Verwendung ist eine Einschränkung des durch die internationale Registrierung gewährten ausschliesslichen Rechts. Die internationale Registrierung kann gegenüber einem Dritten, der über eine Übergangsfrist verfügt, nicht geltend gemacht werden, um ihn an der Verwendung der geschützten Bezeichnung in Verbindung mit Waren zu hindern, auf die die UB oder GA anwendbar ist und die die Bedingungen für die Verwendung dieser Bezeichnung nicht erfüllen. Die Einzelheiten der Gewährung einer Übergangsfrist werden in Regel 14 der Ausführungsordnung genannt.
Das IGE könnte einem Dritten eine Übergangsfrist einräumen, wenn kein Grund für eine vollständige oder teilweise Schutzverweigerung auf der Grundlage einer Koexistenz vorliegt, z.B. wenn der Dritte die Bezeichnung verwendet, ohne sie als Marke eingetragen zu haben. Die gutgläubige Verwendung vor dem Datum der Veröffentlichung der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro ist zu belegen.
Die Gewährung einer Übergangsfrist untersteht dem Dispositionsgrundsatz im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung45, und eine solche Übergangsfrist kann nur auf Verlangen des betreffenden Dritten eingeräumt werden. Dieser muss subsidiär zu oder unabhängig von einem Gesuch um Schutzverweigerung ein Gesuch stellen.
Absatz 5: Eine vor dem Datum, an dem die Bezeichnung oder Angabe, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, in der Schweiz geschützt wurde, in gutem Glauben hinterlegte oder eingetragene Marke für eine Ware, die identisch ist mit der durch die UB oder GA bezeichneten Ware, kann weiter verwendet werden, ohne die durch die internationale Registrierung festgelegten Verwendungsbedingungen zu erfüllen.
Dieses Recht ergibt sich direkt aus dem Gesetz und aus Artikel 13 Absatz 1 der Genfer Akte, sodass es unabhängig von einem Entscheid des IGE existiert. Im Rahmen eines von einem Dritten gemäss Absatz 3 eingeleiteten Verfahrens kann das IGE jedoch die Koexistenz feststellen und eine teilweise Verweigerung der Wirksamkeit der internationalen Registrierung verfügen. Dieses Recht kann von den Begünstigten einer GA oder UB, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist und deren Wirksamkeit in der Schweiz nicht verweigert wurde, vor Gericht angefochten werden, beispielsweise mit der Begründung, dass der Inhaber der älteren Marke nicht in gutem Glauben gehandelt hat.
Der Beginn des Schutzes der UB oder GA in der Schweiz kann mit einer genau definierten Handlung (zum Beispiel dem Abschluss eines bilateralen Abkommens oder der Registrierung einer GUB oder GGA) in Verbindung gebracht werden. Der Schutz in der Schweiz kann sich auch direkt aus Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 2 und 3 ff. MSchG ergeben. Im Streitfall muss dann der Hinterleger beweisen, seit wann die UB oder GA in der Schweiz gemäss dem MSchG geschützt ist46.
Absatz 5 bietet den Markeninhabern eine Garantie, die über den minimalen, durch Artikel 24 Absatz 5 des TRIPS-Abkommen geforderten Schutz hinausgeht. Diese Bestimmung verpflichtet die Schweiz, mindestens eine Koexistenz zwischen den GA und den Marken zu garantieren, die vor 1996 oder vor dem Schutz der GA im Ursprungsland hinterlegt oder eingetragen wurden. Absatz 5 sieht im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 der Genfer Akte und Artikel 17 des TRIPS-Abkommens auch eine automatische Koexistenz für die vor dem Schutz der Bezeichnung in der Schweiz in gutem Glauben hinterlegten oder eingetragenen Marken vor, wobei dieses Datum in der Regel nach dem Schutz im Ursprungsland liegt.
Absatz 6: In der Genfer Akte und ihrer Ausführungsordnung sind die Angaben, die im Fall einer Verweigerung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung an das Internationale Büro zu richten sind, im Detail aufgeführt (vgl. Kommentar zu Regel 9).
Die nicht aus der Genfer Akte und ihrer Ausführungsordnung abzuleitenden Verfahrensaspekte im Zusammenhang mit den Kontakten mit dem IGE sind in der MSchV genauer zu bestimmen. Die MSchV wird folglich die formalen Anforde-
44 Vgl. Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen, BBL 2009, 8533 8605
45 SR 272
46 Vgl. Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen, BBl 2009, 8533